Seit Jahrzehnten unangetastet, findet nach wie vor einmal im Jahr eine schulärztliche Untersuchung statt, der sich alle Schüler unterziehen müssen. Foto: Shutterstock/Everett Collection

Im Schularztwesen ist es Zeit zu handeln

Kaum jemand kann dem derzeitigen Schularztsystem etwas Positives abgewinnen. Hohem Aufwand steht kein erkennbarer Nutzen gegenüber - weder für Schüler, Lehrer, Eltern noch für die Volksgesundheit insgesamt. Es ist Zeit zu handeln.

Mangels bundesweit einheitlicher Vorgaben ist in jedem Bundesland das Schularztwesen unterschiedlich ausgestaltet - von der Organisation, über die Ausstattung der Räumlichkeiten, bis hin zur Durchführung der Untersuchung samt Dokumentation, so denn überhaupt eine stattfindet.

Seit Jahrzehnten unangetastet, findet nach wie vor einmal im Jahr eine schulärztliche Untersuchung statt, der sich alle Schüler unterziehen müssen.



Zur Frage, welchen Zweck diese Untersuchung erfüllen soll, die damit endet, dass Eltern allenfalls Informationen erhalten, die sie entweder ohnedies bereits wissen oder aber bei ihrem vertrauten Kinderarzt abfragen könn(t)en, herrscht im allgemeinen Ratlosigkeit.

Auch für Schulärzte gilt Schweigepflicht

Neben der alljährlichen Untersuchung haben Schulärzte das Lehrpersonal in gesundheitlichen Fragen – jedoch nur soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen – zu beraten. Mag es in der Praxis vielfach anders gelebt werden, so ist dennoch eines klarzustellen: Bei Beratung des Lehrpersonals durch den Schularzt ist die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Ärztegesetz zu beachten, die nur in einem sehr eingeschränkten und hier nicht relevanten Maß Ausnahmen zulässt.



Dem Schularzt ist es daher nicht gestattet, dem Lehrpersonal Informationen über den Gesundheitszustand einzelner Schüler zu erteilen, sollte nicht seitens des Schülers eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegen.



Damit der Schüler den Arzt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann, muss der Schüler die Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Tragweite seiner Entscheidung besitzen – diese wird jedoch erst mit Erreichen der Mündigkeit (14 Jahre) gesetzlich vermutet. Da es sich bei der Verschwiegenheit und letztlich bei der Entbindung noch dazu – nach allgemein herrschender Meinung – um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann diese nicht einmal durch die gesetzlichen Vertreter substituiert werden.

Auskunftserteilung nur durch den gesetzlichen Vertreter

Von diesem höchstpersönlichen Recht des Schülers ist das Recht der gesetzlichen Vertreter auf Auskunftserteilung zu unterscheiden (§ 51 Ärztegesetz). Wenn daher das Lehrpersonal über den Gesundheitszustand bzw. über eine Erkrankung eines Schülers informiert werden soll (kann), dann eben nur über die gesetzlichen Vertreter (Eltern).

Ärztliches Zeugnis muss nicht vom Schularzt kommen

Abseits der alljährlichen Untersuchung und der Beratung des Lehrpersonals (in allgemeiner Form) hat der Schularzt fallweise Untersuchungen durchzuführen, etwa im Hinblick auf die Aufnahme in die Schule oder im Fall des Überspringens von Schulstufen (§ 26 Schulunterrichtsgesetz).



Bemerkenswert dabei ist, dass etwa bei der Eignungsuntersuchung für die Aufnahme in die Schule nicht unbedingt ein Gutachten des Schularztes vorliegen muss. Das Schulunterrichtsgesetz (§ 3) spricht von einem Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes.



Aber auch § 11 Schulunterrichtsgesetz sieht im Zusammenhang mit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vor – von einem ärztlichen Zeugnis des Schularztes ist hier keine Rede.

Wenige Aufgaben für Schulärzte

Insgesamt sind die gesetzlichen Aufgaben des Schularztes überschaubar. Neben der Frage, für welche Aufgaben der Schularzt zuständig ist, ist die Frage, wofür der Schularzt nicht zuständig ist, von zumindest gleichwertiger Bedeutung.



Um Missverständnisse vorweg auszuräumen: Der Schularzt ist weder zuständig und in der Regel auch nicht geeignet, Kindern mit besonderen Bedürfnissen beizustehen (Beratung über und Betreuung von Kindern mit geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen). Hierzu sind nicht die Schulärzte, sondern andere Personen berufen (Logotherapeut, Ergotherapeut, Physiotherapeut etc.).



Und sollte manch einer der Meinung sein, dass auch Schutzimpfungen, Suchtmittelprävention, Gesundheitsförderung, Gesundheiterziehung oder die Behandlung eines Schülers infolge einer Turnverletzung Aufgaben des Schularztes sind - weit gefehlt.

Wenn ein Schularzt an Schulen bspw. Impfungen durchführt, so ist er zuweilen nicht als Schularzt tätig, sondern als Arzt, dem die Aufgabe der Durchführung von Impfungen (vereinbarungsgemäß) aufgetragen wurde.



Diese Unterscheidung hat insofern Bedeutung, als der Schularzt infolge der derzeit geltenden kompetenzrechtlichen Regelungen bei Erfüllung seiner schulärztlichen Pflichten im Schulwesen und bei Erfüllung aller anderen Aufgaben (Schutzimpfung, Behandlung etc.) im Gesundheitswesen tätig ist. An dieser Kompetenzzersplitterung ändert auch die im letzten Jahr beschlossene und am 1. September 2018 in Kraft tretende Novelle der „Schulärztlichen Betreuung“ im Schulunterrichtsgesetz nichts – im Gegenteil.

Status quo wurde einzementiert



Anstatt den Kompetenzwirrwarr zu beseitigen, die vielen Unzulänglichkeiten des derzeitigen Systems zu beseitigen und sogleich ein modernes und effizientes System zu schaffen, hat man den Status quo, das bisherige Schularztsystem, dessen Organisation und Strukturen veraltet, ineffizient und in Wahrheit unbrauchbar sind, gesetzlich einzementiert:



Demnach soll der Schularzt weiterhin seine Aufgaben im Rahmen des Schulwesens (Untersuchung, Beratung) wahrnehmen und darüber hinaus – nunmehr als Schularzt auf Grundlage einer eigenen Bestimmung (§ 66a Schulunterrichtsgesetz) und nach Maßgabe einer Verordnung der Gesundheitsministerin – Aufgaben des Gesundheitswesens erfüllen.



Begründet wurde diese gesetzliche Determinierung mit verfassungsrechtlichen Problemen, da Schulärzte immer mehr Aufgaben des Gesundheitswesens übernommen haben, ohne klare Unterscheidung der Verantwortlichkeiten im Schulwesen und im Gesundheitswesen.



Und in der Tat ist es so, dass der gesetzliche Schulerhalter (im Pflichtschulbereich sind das im Wesentlichen die Gemeinden) nur insoweit für die Bereitstellung der Schulärzte mitsamt Infrastruktur zuständig ist, als es sich um die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Schulwesens handelt (Untersuchung, Beratung).



Für alle anderen Aufgaben, die dem Gesundheitswesen zuzuordnen sind (etwa Schutzimpfung), ist nicht der Schulerhalter zuständig, sondern die Gesundheitsbehörden. Damit die Gesundheitsbehörden auf die von den Schulerhaltern bereitgestellte Infrastruktur und auf die Schulärzte zurückgreifen können, sieht das Gesetz nunmehr vor, dass die Gesundheitsbehörden mit den Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen (Räumlichkeiten, Ausstattung, Finanzierung) abschließen können.

Probleme mit Schutzimpfungen



Abgesehen davon, dass diese Art der Konstruktion jedweder Praktikabilität widerspricht und bislang schon nicht funktioniert hat, wurde dabei völlig verkannt, dass ein wesentlicher Punkt, der künftighin aufgrund gesetzlicher Vorgaben von Seiten des Schularztes im Rahmen des Gesundheitswesens erfüllt werden soll, bislang schon größere Probleme bereitet hat: die Schutzimpfung.



So haben sich in der Vergangenheit bereits etliche Schulärzte zurecht geweigert, Impfungen an Schulen durchzuführen, da sie unter anderem nicht in der Lage sind, die in der Rechtsprechung entwickelte Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Schülers wie auch der Eltern über die Risiken einer Impfung zu erfüllen. Diese Aufklärung ist, so der nachvollziehbare Tenor, im Rahmen des Schularztsystems de facto unmöglich.



Weshalb im letzten Jahr etwas gesetzlich verankert wurde, was in Wahrheit von Grund auf reformbedürftig ist, ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als wenige Monate zuvor im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen festgelegt worden ist, dass die Schulgesundheit einem umfassenden Spending Review (Evaluierung) unterzogen wird, dessen Ergebnisse und Schlussfolgerungen es abzuwarten gegolten hätte.

Verlängerung des Mutter-Kind-Passes bis zur Volljährigkeit?



Grund zur Hoffnung gibt das Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung: Darin ist die Verlängerung des Mutter-Kind-Passes bis zur Volljährigkeit enthalten. Da ein Parallelsystem neben dem Schularztsystem wohl nicht intendiert sein wird, ist es naheliegend und letzten Endes sinnvoll und notwendig, das derzeitige Schularztsystem durch das sich seit Jahrzehnten bewährte System des Mutter-Kind-Passes zu ersetzen und wieder die Eltern mehr in die Pflicht zu nehmen.



Im erweiterten Mutter-Kind-Pass könnten jährliche „Vorsorgeuntersuchungen“ nach dem Vorbild für Erwachsene einschließlich einer Untersuchung des Entwicklungsstands sowie Impfprogramme speziell für die schulbesuchende Jugend vorgesehen werden. Die klassische Schularztuntersuchung wäre damit Geschichte und würde durch ein einheitliches und effizientes System ersetzt werden, das unter anderem eine lückenlose Dokumentation des Entwicklungs- und Gesundheitszustandes bis zur Volljährigkeit gewährleistet.



Die Untersuchungen würden beim vertrauten Haus-, Kinder- oder Frauenarzt erfolgen und nicht – wie dies immer wieder von SchülerInnen unangenehm empfunden wird – von einem Arzt, den man allenfalls nur einmal im Jahr zu Gesicht bekommt. Zudem würden die Untersuchungen in einer für alle Eventualitäten ausgestatteten Ordination vorgenommen werden und nicht in einem „Schularztkammerl“, das nur für wenige Stunden im Jahr genutzt wird.



Damit die Untersuchungen auch tatsächlich vorgenommen werden, müsste man – wie dies derzeit bereits bei den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der Fall ist – monetäre Anreize schaffen. So sind zwar die ersten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht verpflichtend, wer diese aber verweigert, verliert das Kinderbetreuungsgeld. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass alle die „verpflichtenden“ Untersuchungen durchführen lassen.



Alle sonstigen Aufgaben eines Schularztes abseits der jährlichen Untersuchung wie Gutachten zur Schulreife, Abmeldung vom Turnunterricht, Beratung des Lehrpersonals etc. wären auch anderweitig möglich (Amtsarzt, verpflichtende Fortbildungen des Lehrpersonals). Die Dokumentation sowie statistische Einmeldungen könnten zudem in einheitlicher und geordneter Weise über den Kinder-, Haus- oder Frauenarzt erfolgen.