Innerhalb des ersten Bezugszeitraums müssen 38,5 Prozent bei leichten Straßenfahrzeugen (Pkw), 10 Prozent bei schweren Straßenfahrzeugen (Lkw) und 45 Prozent bei schweren Straßenfahrzeugen (Busse) erreicht werden.
© vit - stock.adobe.com
Statistische Einmeldepflichten zum Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
Ausgehend von einer EU-Richtlinie sind öffentliche Auftraggeber angehalten, bestimmte Fahrzeuge zu bestimmten Anteilen in bestimmten Zeiträumen zu beschaffen. Darüber hinaus besteht eine umfangreiche Berichtspflicht, deren Verletzung hohe Strafen nach sich zieht. Nähere Informationen bietet nunmehr ein Rundschreiben des Justizministeriums.
Das Straßenfahrzeugbeschaffungsgesetz (kurz: „SFBG“) verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber, in fixierten Bezugszeiträumen bestimmte Mindestanteile von sogenannten „sauberen Straßenfahrzeugen“ bei der Beschaffung und beim Einsatz von Straßenfahrzeugen zu erreichen.
Seinen Ursprung hat dieses Bundesgesetz in der „Clean Vehicles Directive“ (kurz „CVD“), der „EU-Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge“. KOMMUNAL und Kommunalnet haben bereits mehrfach darüber berichtet:
Die CVD überlässt es dabei den Mitgliedstaaten, wie diese gesamtstaatliche Quote erreicht wird. Österreich ist den für Gemeinden ungünstigen Weg gegangen und hat die Richtlinie in der Weise umgesetzt, dass eine gleichmäßige Verteilung der Quote auf alle betroffenen Auftraggeber über den Bezugszeitraum erfolgt.
Quoten von allen öffentlichen Auftraggebern zu erfüllen
Die Quoten müssen daher, abgesehen von der Möglichkeit der Gründung von sogenannten Erfassungsgemeinschaften, von allen öffentlichen Auftraggebern in den Bezugszeiträumen erreicht werden, obwohl die EU-Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es auch andere Wege und Möglichkeiten der Lastenaufteilung gäbe. So hätte ein Mitgliedstaat auch differenzieren können nach der Art der beteiligten öffentlichen Auftraggeber (z.B. höhere Ziele für nationale/regionale Stellen, niedrigere oder gar keine Ziele für lokale Behörden).
Die EU-Richtlinie und damit auch das SFBG sehen zwei Bezugszeiträume vor: 1. Bezugszeitraum: 03.08.2021 bis 31.12.2025 und 2. Bezugszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2030.
Innerhalb des ersten Bezugszeitraums müssen 38,5 Prozent bei leichten Straßenfahrzeugen (Pkw), 10 Prozent bei schweren Straßenfahrzeugen (Lkw) und 45 Prozent bei schweren Straßenfahrzeugen (Busse) erreicht werden.
Quoten pro Fahrzeugkategorie zu erfüllen
Die Berechnung erfolgt pro Fahrzeugkategorie („Pkw“, „Lkw“, „Busse“) von allen beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeugen im jeweiligen Bezugszeitraum. Bei der Berechnung ist ausschließlich auf die Stückzahl der sauberen Straßenfahrzeuge im Verhältnis zur Gesamtanzahl aller beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge im Rahmen eines Bezugszeitraumes abzustellen.
Bei der Berechnung der Quote bzw. der Anzahl der zu beschaffenden „sauberen“ Fahrzeuge besteht ein Abrundungsverbot, das zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen im Falle von wenigen Anschaffungen zusätzlich belastend sein kann.
Sollte ein öffentlicher Auftraggeber im Bezugszeitraum 16 PKW im Geltungsbereich des SFBG beschaffen (der hier anzusetzende Mindestanteil beträgt gemäß § 5 Abs 3 SFBG 38,5 % der Fahrzeuge), müssten rein mathematisch 6,16 Fahrzeuge „sauber“ beschafft werden. Da nur ganze Fahrzeuge beschafft werden können und ein „Abrundungsverbot“ besteht, sind von den insgesamt 16 Pkw nicht sechs, sondern sieben „saubere“ Pkw zu beschaffen.
Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen
Wichtig ist, dass Lieferaufträge von Straßenfahrzeugen (Kauf, Leasing, Miete, Ratenkauf) unter dem EU-Oberschwellenbereich vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Der EU-Schwellenwert liegt bei 221.000 Euro (exkl. USt). Aufträge unterhalb dieser Wertgrenze fallen in den „Unterschwellenbereich“ und sind nicht vom Anwendungsbereich des SFBG umfasst.
Zu beachten ist aber, dass die Zusammenrechnungsregel des § 15 BVergG (Lieferaufträge) gilt: Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist der Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge innerhalb eines Jahres relevant. Beschaffungen innerhalb eines Jahres sind zusammenzurechnen, jedoch nur innerhalb der einzelnen Fahrzeugkategorien.
Werden drei PKWs und ein LKW innerhalb eines Jahres beschafft, sind diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes aufgrund des unterschiedlichen Verwendungszwecks (Personenbeförderung vs. Lastenbeförderung) nach Auffassung des BMJ nicht zusammenzurechnen. Der geschätzte Auftragswert wäre daher jeweils für die drei PKWs (diese wären zusammenzurechnen) und den LKW zu ermitteln. Wenn daher die drei PKW und der LKW nur gemeinsam die Oberschwelle erreichen, wäre von Beschaffungen im Unterschwellenbereich auszugehen. Die Beschaffungen würden dann nicht in den Anwendungsbereich des SFBG fallen.
- Vom Geltungsbereich der EU-Richtlinie und vom nationalen Beschaffungsgesetz sind alle Fahrzeuge mit eigenem Antrieb ausgenommen, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert wurden und nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind. Ausgenommen sind daher etwa Schneepflüge, Kehr- oder Streufahrzeuge, so sie eigens für diese Arbeiten konstruiert wurden. Aber Vorsicht: Ausgenommen von dieser Ausnahme sind all jene Fahrzeuge, die ein Kraftfahrzeugfahrgestell mit lediglich angehängten Maschinen haben. Letztlich könnten diese Fahrzeuge (etwa Fahrzeuge von Straßenmeistereien und Bauhöfen) auch anderweitig genutzt werden, so die entsprechende Argumentation der EU-Kommission.
- Ausdrücklich ausgenommen werden auch bestimmte Fahrzeuge, so etwa Krankenwägen, gepanzerte Fahrzeuge, Leichenwägen, mobile Kräne, Fahrzeuge, die für den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert, gebaut oder angepasst wurden (z. B. Einsatzfahrzeuge). Aber auch hier Vorsicht: Müllsammelfahrzeuge sind explizit von dieser Ausnahme ausgenommen und fallen, obwohl sie zumeist eigens für die Abfallwirtschaft konstruiert oder adaptiert werden, voll und ganz in den Geltungsbereich dieses Regelwerks (für den Fall, dass im Oberschwellenbereich beschafft wurde).
- Grundsätzlich sind Fahrzeuge auch dann ausgenommen, wenn die Marktverfügbarkeit nicht gegeben ist. Den Nachweis, dass die Marktverfügbarkeit nicht gegeben ist bzw. war, hat der Auftraggeber zu erbringen. Hohe Anschaffungs- und Betriebskosten von „sauberen“ Fahrzeugen (etwa Ladestationen und die dazugehörige Infrastruktur) bieten jedoch keinen Anlass, sich auf die fehlende Marktverfügbarkeit zu berufen. Gleiches gilt für notwendige Umstellungen betrieblicher Abläufe bedingt durch den Einsatz sauberer bzw. emissionsfreier Straßenfahrzeuge. Im Falle des Abrufs aus Rahmenvereinbarungen etwa der BBG wird abgestellt auf den Abruf: Wenn daher Abrufe aus einer Rahmenvereinbarung erfolgen, die unter dem Oberschwellenbereich erfolgen (es gelten die Zusammenrechnungsregeln), dann fallen die Fahrzeuge nicht unter das SFBG.
- Wenn die Rahmenvereinbarung vor dem Beginn des ersten Bezugszeitraums (vor Ablauf des 2. August 2021) eingeleitet oder abgeschlossen wurde (die BBG schließt eine Rahmenvereinbarung mit einem Lieferanten), dann gilt folgendes:
Das SFBG gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, bei welcher das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2.8.2021 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde. Straßenfahrzeuge, die aus solchen Rahmenvereinbarungen abgerufen wurden, sind damit auch nicht von der Berichtspflicht nach § 7 SFBG erfasst und haben bei der Berechnung der Mindestanteile außer Betracht zu bleiben.
Rundschreiben des Ministeriums zur Berichtspflicht
In einem umfangreichen Rundschreiben mitsamt eigens zusammengestellten FAQ erläutert das Justizministerium die Einmeldepflicht:7
Die EU-Richtlinie und in weiterer Folge das SFBG enthalten Meldepflichten für öffentliche Auftraggeber. So muss nach Ende eines jeden Bezugszeitraumes jeder Auftraggeber, der Straßenfahrzeuge beschafft bzw. eingesetzt hat, (an sich) bis zum darauf folgenden 10. Februar (erstmals 2026, danach 2031) einen Bericht erstatten.
Grundlage für die Einmeldung durch Gemeinden ist die im Sommer erlassene Einmeldeverordnung (BGBL. II 88/2025), die die Auftraggeber verpflichtet, direkt in ein zentrales Register einzumelden. Die Frist für die Einmeldung für den ersten Bezugszeitraum (3. August 2021 bis 31. Dezember 2025), die an sich von 1. Jänner 2026 bis 10. Februar 2026 läuft, wurde auf 31. März 2026 erstreckt. Diese Erstreckung ist wohl dem Umstand geschuldet, dass das BMJ weiß, dass die Einmeldung nicht bzw. jedenfalls nicht auf Anhieb funktionieren wird.
Hohe Geldbußen ohne Not
Das SFBG sieht bei Meldeverstößen Strafen von bis zu 10.000 Euro vor. Drakonische Geldbußen gibt es aber auch bei Nichterreichung eines oder mehrerer der Mindestanteile (Quoten). Sollte die von jedem einzelnen Auftraggeber zu erfüllende Quote nicht eingehalten werden, so droht dem betreffenden Auftraggeber in der Fahrzeugkategorie PKW eine Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro pro nicht beschafften sauberen Fahrzeug, in der Fahrzeugkategorie LKW bis zu 125.000 Euro und in der Kategorie Busse bis zu 225.000 Euro.