Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters – 4. Teil
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
Der Personenkreis, für den gehaftet wird, wird sohin dadurch definiert, dass er alle Handlungen von physischen Personen umfasst, die im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es ohne Belang ist, ob die physischen Personen dauernd, vorübergehend oder für den Einzelfall bestellt sind, ob sie gewählt, ernannt oder sonst wie bestellt sind oder ob ihr Verhältnis nur zum Rechtsträger nach öffentlichen oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Das heißt Für jedes hoheitliche Handeln, von wem immer es gesetzt wird, tritt, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die Amtshaftung ein und zwar nur diese, weil das Organ nach § 1 Abs 1 1. Satz, 2. Halbsatz AHG, dem Geschädigten nicht unmittelbar haftet (wird fortgesetzt).