Chef mit Mitarbeiterin
Die Mitarbeiterprämie für das Jahr 2025 kann noch bis zum 15. Februar 2026 bis zur Höhe von 1.000 Euro ausbezahlt werden. Es muss sich allerdings um eine zusätzliche Zahlung handeln, welche bisher üblicherweise noch nicht gewährt wurde.
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Abgabenrecht

Neuerungen 2026 in Steuerrecht und Sozialversicherung

Mit Jahreswechsel 2025/2026 traten mehrere Neuerungen im Bereich Steuerrecht, Lohnverrechnung und Sozialversicherung ein. Ein Überblick.

Einkommensteuer

Anpassung von Steuerstufen, Absetzbeträgen:

Aufgrund der budgetären Lage erfolgte seitens der Bundesregierung die Anwendung der Inflationsanpassung bei den Steuerstufen und diversen Absetzbeträgen nicht im vollen Umfang. Somit kommen im Jahr 2026 folgende 
Steuerstufen zur Anwendung:

  • für die ersten 13.539 Euro: 0 Prozent
  • für Einkommensteile über 13.539 Euro bis 21.992 Euro: 20 Prozent
  • für Einkommensteile über 21.992 Euro bis 36.458 Euro: 30 Prozent
  • für Einkommensteile über 36.458 Euro bis 70.365 Euro: 40 Prozent
  • für Einkommensteile über 70.365 Euro bis 104.859 Euro: 48 Prozent
  • für Einkommensteile über 104.859 Euro: 50 Prozent
  • für Einkommensteile über 1.000.000 Euro: 55 Prozent

Die Absetzbeträge werden im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls nur leicht angehoben und betragen 2026 nunmehr wie folgt:

Allgemeiner Absetzbetrag

  2026 2025 2024
bei einem Kind 612 € 601 € 572 €
bei zwei Kindern 882 € 813 € 774 €
für jedes weitere Kind 273 € 268 € 255 €
Einkommensgrenze Partner (jährlich) 7.411 € 7.284 € 6.973 €

Unterhaltsabsetzbetrag

  2026 2025 2024
bei einem Kind 38 € 37 € 34 €
bei zwei Kindern 56 € 55 € 51 €
für jedes weitere Kind 75 € 73 € 67 €

Verkehrsabsetzbetrag (VAB)

  2026 2025 2024
Verkehrsabsetzbetrag 496 € 487 € 463 €
erhöhter VAB 853 € 838 € 798 €
Zuschlag zum VAB 804 € 790 € 752 €
Einschleifung Zuschlag zum VAB 19.761 – 30.259 € 19.424 – 29.743 € 18.499 – 28.326 €

Pensionistenabsetzbetrag (PAB)

  2026 2025 2024
Pensionistenabsetzbetrag 1.020 € 1.002 € 954 €
Einschleifgrenzen für PAB 21.614 – 31.494 € 21.245 – 30.957 € 20.233 – 29.482 €
Erhöhter PAB 1.502 € 1.476 € 1.405 €
Einschleifgrenzen für erhöhten PAB 24.616 – 31.494 € 24.196 – 30.957 € 23.043 – 29.482 €
Grenzbetrag für das Partnereinkommen 2.720 € 2.673 € 2.545 €

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

Neben der Erhöhung der SEG-Zulagen von 360 auf 400 Euro und der Neuregelung des Freibetrages für die ersten zehn 50-prozentigen Überstunden von 86 auf 120 Euro wurde für die Jahre 2024 und 2025 in § 124b Z. 440 lit b) EStG eine zusätzliche Erhöhung für die ersten 18 50-prozentigen Überstunden bis zu einem Freibetrag von 200,00 Euro geregelt. 

Diese zusätzliche Regelung ist ohne Verlängerung mit 31.12.2015 ausgelaufen. Überstunden aus Dezember 2025, welche erst im Jänner 2026 zur Abrechnung gelangen, können noch mit dem Freibetrag für die ersten 18 50-prozentigen Überstunden abgerechnet werden.

Aufgrund eines Initiativantrages am 16.12.2025 wurde mittlerweile im Nationalrat eine Steuerfreistellung der ersten 15 50-prozentigen Überstunden bis zu einem Betrag von 170 Euro pro Monat beschlossen. Die Regelung soll rückwirkend mit 1.1.2026 gelten.

Immobilienertragsteuer

Bereits mit 1.7.2025 trat § 30 Abs. 6a EStG in Kraft, welcher die Berücksichtigung eines zusätzlichen Umwidmungszuschlages von 30 Prozent auf den Gewinn aus Grundstücksverkäufen, berücksichtigt. Dieser gilt für Umwidmungen von Flächen in Bauland zur erstmaligen Bebauung nach dem 31.12.2024.

Umsatzsteuer

In der Umsatzsteuer kommt es zu keinen grundlegenden Änderungen. Unter anderem erfolgte mit 1.1.2026 die Anpassung der Steuersätze für Produkte im Bereich der Verhütungsmittel und Frauenhygieneprodukte auf 0 Prozent Umsatzsteuer. Des Weiteren ist derzeit eine Reduktion der Umsatzsteuersätze für diverse Lebensmittelgruppen geplant.

Elektrizitätsabgabe

Mit 16.12.2025 wurde im Rahmen einer Sondersitzung eine zunächst bis 31.12.2026 befristete Herabsenkung der Elektrizitätsabgabe für Unternehmen von 1,5 Cent pro kWh auf 0,82 Cent pro kWh beschlossen. Die Elektrizitätsabgabe für Privatpersonen wird sogar von 1,5 Cent pro kWh auf 0,1 Cent pro kWh gesenkt.

Lohnverrechnung 

Mitarbeiterprämie

Die Mitarbeiterprämie für das Jahr 2025 kann noch bis zum 15. Februar 2026 bis zur Höhe von 1.000 Euro ausbezahlt werden. Es muss sich allerdings um eine zusätzliche Zahlung handeln, welche bisher üblicherweise noch nicht gewährt wurde. 

Sachbezüge

Der Sachbezugswert für Wohnraum liegt in Niederösterreich weiterhin bei 6,85 Euro.
Bei den Sachbezugsvorgaben zur Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen gibt es keine Änderung. Der Referenzzinssatz für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen liegt bei drei Prozent. Für fix verzinste Arbeitgeberdarlehen werden vom Referenzzinssatz von der OeNB für „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“ zehn Prozent abgezogen.

Pendlerpauschale

Die Werte für die Pendlerpauschale bleiben im Jahr 2026 unverändert. Der Anspruch auf den Pendlereuro besteht weiter, dieser beträgt im Jahr 2026 sechs Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Kilometergeld

Das Kilometergeld für Kfz beträgt im Jahr 2026 weiterhin 0,50 Euro je Kilometer (für maximal 30.000 km pro Jahr), für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder beträgt es 0,25 Euro je Kilometer (für Fahrräder für maximal 3.000 Kilometer pro Jahr).

Sozialversicherung

Im Zuge der Anmeldung der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt ist ab 1.1.2026 die vereinbarte Arbeitszeit anzugeben.

Geringfügige Beschäftigung

Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Jahr 2026 nicht angepasst, und bleibt weiterhin bei 551,10 Euro. Dies wird dazu führen, dass geringfügige Beschäftigte aufgrund der Anhebung der Bezüge in die Sozialversicherungspflicht übertreten.

Mit 1.1.2026 wird die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe eingeschränkt bzw. erschwert. 

Weiterhin kann man einer geringfügigen Beschäftigung (selbständig oder unselbständig) nachgehen, wenn diese bisher bereits zu mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Beschäftigung (selbständig oder unselbständig) vor Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde. 

Der Krankengeldbezug wird einem vollversicherten Dienstverhältnis gleichgestellt. Der Bezug von Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigungen ist einem vollversicherten Dienstverhältnis nicht gleichgestellt, und führen in weiterer Folge zum Verlust der Möglichkeit der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.

Ausnahmen gelten weiters:

  • für Langzeitarbeitslose (nach 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld ist eine geringfügige Beschäftigung für 26 Wochen erlaubt),
  • für über 50-jährige und behinderte Personen (nach 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld ist eine geringfügige Beschäftigung unbefristet möglich),
  • für Kranken- bzw. Rehabilitationsgeldbezug für 52 Wochen (nach 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld ist eine geringfügige Beschäftigung für 26 Wochen erlaubt) und
  • für Schulungsteilnehmer.

Kommt es bei Ausnahmefällen zu einer Unterbrechung des Arbeitslosenbezuges von maximal 62 Tagen, ist dies nicht schädlich. Bei längeren Unterbrechungen fängt der 365-Tage-Zeitraum wieder von vorne zu laufen an.

Geringfügige Beschäftigungen, welche nicht unter die Ausnahmen fallen, sind bis zum 31.1.2026 zu beenden, da ansonsten der Bezug des Arbeitslosengeldes wegfällt.

Arbeitslosengeld für Gemeindemandatare

Für Gemeindemandatare gilt in diesem Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld folgendes:
Bezieher von Arbeitslosengeld können grundsätzlich die Funktion als Gemeindemandatar ausüben, müssen allerdings folgende Vorgaben berücksichtigen:

Der Erhalt einer Entschädigung für die Tätigkeit als Gemeindemandatar/Politiker (u. a. aus Aufwandsentschädigungen, Aufwandsersatzleistungen und Vergütungsansprüchen) ist für den Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht schädlich, wenn diese nicht höher als 1.554,83 Euro je Monat ist. 

Dieser Betrag umfasst die Aufwandsentschädigungen, Aufwandsersatzleistungen und Vergütungsansprüche aus der politischen Tätigkeit. Von der Gesamtsumme sind die Ausgaben abzuziehen, welche durch die politische Tätigkeit entstanden sind (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fließen in diese Berechnung NICHT ein).

Für Gemeinderäte in Städten mit eigenem Statut gilt als Zuverdienstgrenze zum Arbeitslosengeld für die Mandatare die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro. 

Bei Überschreiten der angeführten Grenzen fällt das Arbeitslosengeld weg. Alternativ kann seitens des Gemeindemandatars auf den Bezug der Mandatarsentschädigung verzichtet werden, sofern er aus dem Bezug dieser einen sozialen Nachteil erleidet.

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