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Direktvergaben (ohne vorherige Bekanntmachung) von beispielsweise Bauaufträgen sind künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200.000 Euro möglich.
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Welche Änderungen auf Auftraggeber und Bieter zukommen

Im Dezember 2025 wurde das „Vergaberechtsgesetz 2026“ im Nationalrat beschlossen. Damit wird die in der Praxis bereits lang erwartete Novelle des Bundesvergabegesetzes 2018 umgesetzt.

Die Novelle bringt in der nun vorliegenden, im Laufe des Gesetzgebungsprozesses teilweise substanziell überarbeiteten Version zahlreiche praxisrelevante Neuerungen mit sich, die sowohl für die Auftraggeber- als auch für die Bieterseite relevant sind. 

Besonders wesentlich für die Vergabepraxis sind dabei die folgenden Änderungen:

Änderungen bei den Schwellenwerten und bei Direktvergaben

Mit der Novelle werden die vergaberechtlichen Schwellenwerte, die vor allem für die Wahl der Verfahrensart und die Zulässigkeit von Direktvergaben relevant sind, dauerhaft auf gesetzlicher Ebene verankert (die bislang erfolgte, nur vorübergehende Erhöhung durch die Schwellenwerte-VO fällt damit weg) und teilweise signifikant erhöht: So sind zukünftig Direktvergaben (ohne vorherige Bekanntmachung) von Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200.000 Euro möglich. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt der Schwellenwert für die Direktvergabe in Zukunft bei 140.000 Euro. Die Wahl eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist im Baubereich dann sogar bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von zwei Millionen Euro möglich.  

Bei Direktvergaben wird in Zukunft allerdings eine signifikante, vor allem für Gemeinden besonders praxisrelevante Änderung schlagend: Ab geschätzten Auftragswerten über 50.000 Euro müssen in Zukunft zwingend drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte eingeholt werden (außer es liegen sachlich gerechtfertigte Gründe vor, die dagegen sprechen). Aus Wettbewerbssicht ist diese Regelung zu begrüßen, Auftraggeber müssen sich aber im Klaren sein, dass sie zukünftig bei Direktvergaben einen leicht erhöhten Verfahrens- und Dokumentationsaufwand haben.

Neuerungen beim Rechtsschutz und den Pauschalgebühren

Das bislang bestehende, aus Bietersicht höchst komplexe System der Berechnung der Pauschalgebühren für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen wird mit der Novelle vereinfacht und durch ein nach bestimmten Wertschwellen gestaffeltes Gebührensystem ersetzt. Neu ist, dass Auftraggeber zukünftig in der Ausschreibung proaktiv anführen müssen, welche Vergabekontrollbehörde zuständig ist, und den Bietern die Grundlagen mitteilen müssen, auf Basis derer diese die anfallenden Pauschalgebühren berechnen können.  

Änderungen bei den Ausschlussgründen und der Selbstreinigung

Durch die Novelle werden neue Ausschlussgründe geschaffen. So wurde etwa die Liste jener Straftatbestände erweitert, bei denen eine rechtskräftige Verurteilung zum Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren führt. In Zukunft stellt etwa auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) einen Ausschlussgrund dar. Dies wird praxisrelevante Auswirkungen auf jene Bieter haben, die beispielsweise in Zusammenhang mit einer Beteiligung am Baukartell rechtskräftig strafgerichtlich wegen dieses Tatbestands verurteilt wurden. 

Einige in der Praxis lang erwartete Klarstellungen/Änderungen gibt es in Zusammenhang mit Kartellabsprachen nun bei den Bestimmungen zur „Selbstreinigung“: Bieter, die nicht rechtskräftig verurteilt sind, müssen sich zukünftig (noch) nicht zum Schadensausgleich verpflichten, um ihre berufliche Zuverlässigkeit in Hinblick auf die Teilnahme an einer Absprache wiederherzustellen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Selbstreinigung ist in diesem Fall aber eine aktive, laufende Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und mit dem Auftraggeber (auch) zur Klärung des Schadens.

Änderungen im Zusammenhang mit dem Eignungszeitpunkt

Bislang ist bei zweistufigen Verfahren das Fristende für die Teilnahmeanträge (zwingend) der für die Eignung der Bieter relevante Zeitpunkt. Dadurch ergeben sich in der Praxis immer wieder Probleme, z.B. in jenen Fällen, in denen Unterlagen nachfordert werden mussten, die in der Folge nachgereichten Unterlagen aber nicht entsprechend datiert waren. In Folge der Novelle werden die Regelungen zum relevanten Eignungszeitpunkt flexibler ausgestaltet und wird unter anderem klargestellt, dass in Fällen von Nachforderungen der Zeitpunkt laut Nachforderungsschreiben für die Beurteilung relevant ist.  

Erhöhte Transparenzpflichten

Die Novelle integriert die eForms vollständig in nationale Vergabeverfahren, was zu Folge hat, dass Ausschreibungen und Bekanntmachungen künftig (auch im Unterschwellenbereich) über standardisierte elektronische Formulare erfolgen müssen.

Entgegen dem ursprünglichen Entwurf müssen allerdings weiterhin nur Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes vergebene Aufträge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro bekannt geben. Für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder – somit auch für Gemeinden – besteht diese Pflicht in Zukunft im Unterschwellenbereich weiterhin nicht.

Neuerungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah strengere Vorgaben in Bezug auf die (zwingend zu berücksichtigende) Umweltgerechtheit von ausgeschriebenen Leistungen (insbesondere im Baubereich) und Lieferungen vor, die in Folge von kritischen Stellungnahmen im nun vorliegenden Gesetzesentwurf allerdings entschärft wurden.

In Hinblick darauf, dass bereits im März 2026 mit dem Inkrafttreten der Novelle zu rechnen ist, ist insbesondere der Auftraggeberseite zu empfehlen, sich bereits jetzt mit den Neuerungen auseinanderzusetzen und die internen Vergabeprozesse und bestehende Ausschreibungsunterlagen an die neuen gesetzlichen Verpflichtungen anzupassen. 

Änderungen, die auf Gemeinden und Bieter zukommen

Schwellenwerte & Direktvergaben: Dauerhaft gesetzlich verankert und erhöht (Bau: 200.000 Euro, Liefer-/Dienstleistung: 140.000 Euro). Ab 50.000 Euro sind drei Angebote/Preisauskünfte verpflichtend.

  • Rechtsschutz & Pauschalgebühren: Vereinfachtes, gestaffeltes Gebührensystem. Auftraggeber müssen zuständige Vergabekontrollbehörde und Berechnungsgrundlagen in Ausschreibung angeben.
  • Ausschlussgründe & Selbstreinigung: Neue Ausschlussgründe (z.B. § 168b StGB – Baukartell). Selbstreinigung bei Kartellabsprachen ohne Verurteilung ohne Schadensausgleichspflicht, aber mit Kooperationspflicht.
  • Eignungszeitpunkt: Flexiblere Regelungen bei zweistufigen Verfahren, bei Nachforderungen gilt Zeitpunkt laut Nachforderungsschreiben.
  • Transparenzpflichten: eForms-Integration für alle Bekanntmachungen. Unterschwellen­bereich: Pflicht zur Bekanntgabe vergebener Aufträge weiterhin nur für Bundesauftraggeber ab 50.000 Euro.
  • Nachhaltigkeit: Ursprünglich strengere Umweltvorgaben wurden entschärft.


 

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