Wiese mit Verkaufen-Schild
"Am Konzept der Grundsteuer als ausschließliche Gemeindesteuer darf nicht gerüttelt werden."

Seit 1948 sind das Gemeindeabgaben

Die Steuerreform vor der Beschlussfassung, Verhandlungen zum Finanzausgleich haben begonnen. Dabei werden auch die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer Gegenstand der Diskussion. Einerseits im Zusammenhang mit einer Vermögensbesteuerung und anderseits mit mehr Steuerautonomie für die Länder.

Die Grundsteuer ist durch ein Bundesgesetz, das Grundsteuergesetz, geregelt. Das Bewertungsgesetz, nach dessen Bestimmungen die Einheitswerte festgelegt und von denen die Grundsteuermessbeträge abgeleitet werden, ist ebenfalls ein Bundesgesetz.



Im Finanzausgleichsgesetz werden die Gemeinden auf der finanzverfassungsgesetzlichen Grundlage des § 7 Abs.5 F-VG 1948 ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 Prozent festzusetzen.



Das Grundsteuergesetz selbst sieht im § 2 Befreiungen für bestimmten Grundbesitz vor (Gebäude für den öffentlichen Dienst, -gebrauch, Feuerwehr, kirchliche oder religiöse Zwecke etc.). Daneben ermächtigt der Bundesgesetzgeber die Landesgesetzgeber, für bestimmte Grundstücke eine Grundsteuerbefreiung (zeitlich befristet bis höchstens 20 Jahre) zu erlassen.



In einigen Ländern bestehen noch derartige „zeitliche Grundsteuerbefreiungsgesetze“. Andere, wie Niederösterreich oder Oberösterreich, haben diese Gesetze bereits aufgehoben. Dies stellt eigentlich einen Eingriff in die Steuerautonomie der Gemeinden dar, ist aber aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung zulässig.



Jedenfalls muss die Gemeinde die Grundsteuerbefreiung bewilligen, wenn es die gesetzlichen Bestimmungen so vorsehen. Das stellt allerdings keinen Verzicht auf die Grundsteuer dar, der den Gemeinden vorgehalten werden kann – nach dem Motto: eigene Steuern würden nicht ausgeschöpft.



Vielmehr sollte die wohl nicht mehr zeitgemäße Ermächtigung im Bundesgesetz aus dem Jahre 1951, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer aufgehoben werden. Damit bestünde auch keine Grundlage für die landesgesetzlichen Bestimmungen.



Die Festlegung des Hebesatzes und die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie die Einhebung ist eine Aufgabe der Gemeinden. Als Basis der Besteuerung dient der Einheitswert bzw. ein davon abgeleiteter Wert (Grundsteuermessbetrag). Dieser wird allerdings von den Finanzbehörden ermittelt. Die Ermittlung des Einheitswertes und des davon abgeleiteten Grundsteuermessbetrages hat nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu erfolgen.



Auf die Notwendigkeit, das Bewertungsgesetz zeitgemäß zu adaptieren und die Bewertung auf neue Grundlagen zu stellen, wurde bereits verwiesen. Nicht nur, weil die letzte Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1972 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 stattgefunden hat. Die damals festgesetzten Einheitswerte wurden mit 1. Jänner 1977 um zehn Prozent, ab 1. Jänner 1980 um 20 und ab 1. Jänner 1983 um fünf Prozent, insgesamt somit um 35 Prozent angehoben. Die Wertentwicklung durch Zeitablauf ist dabei ebenso wenig wie unterschiedliche regionale Wertentwicklungen berücksichtigt.



Aus diesen Gründen wurde vom Österreichischen Gemeindebund gemeinsam mit dem Städtebund und Praktikern auch ein vereinfachtes pauschalierendes Modell ausgearbeitete, das die Bewertung neu organisieren würde. Vorstellbar wäre auch, dass die Bewertung unter den geänderten Rahmenbedingungen auch von den Gemeinden selbst durchgeführt wird. Dafür bedarf es allerdings einer bundesgesetzlichen Änderung des Bewertungsgesetzes.



Durch den Bund sollte auch der Rahmen für die Berechnung der Grundsteuer durch die Festlegung der Höchsthebesätze vorgenommen werden. Dies würde der geforderten Ausgaben- und Einnahmenverantwortung entsprechen. Jedenfalls darf am Konzept der Grundsteuer als ausschließliche Gemeindesteuer nicht gerüttelt werden.



Gegenteiliges ist immer wieder den Medien zu entnehmen. Da wird davon gesprochen, die Steuerautonomie der Länder zu stärken und die Regelung der Grundsteuer den Ländern zu überlassen. Oder den Ländern ein Zu- oder Abschlagsrecht einzuräumen. Dazu ist zu bemerken, dass es wohl keinen Sinn machen kann, die Steuerautonomie der Gemeinden zugunsten der Länder zu schwächen. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die Gemeinden die Grundsteuer einheben und sie dann – auch nur zum Teil – abliefern müssen. Neben der Kommunalsteuer ist die Grundsteuer eine der wenigen ertragreicheren Gemeindeabgaben. Sie muss auch in Zukunft als solche erhalten bleiben.

Die Sorgen diesbezüglich sind nicht unbegründet, wird das Thema Steuerautonomie der Länder doch auch in den FAG-Arbeitsgruppen besprochen.



Faktum ist, dass die Länder kaum über eigene Abgaben verfügen. In internationalen Vergleichen zum Beispiel vom Institut für Wirtschaftsforschung Eco Austria (präsentiert im Rahmen eines Workshops beim Fiskalrat) wird Österreich im Rahmen der Steuerautonomie auf regionaler Ebene im Gegensatz zu Staaten wie der Schweiz, Schweden oder Finnland sehr schlecht dargestellt.

Vergessen wird dabei, die unterschiedlichen Staatsformen mitzudenken beziehungsweise in Österreich die Gemeindeebene mit zu berücksichtigen.

Betrachtet man nämlich Österreichs Gemeinden, so ergibt sich ein gänzlich anderes Bild. Österreichs Gemeinden (ohne Wien) erhalten rund 5,7 Milliarden Euro kassenmäßige Ertragsanteile. Sie heben selbst allerdings 3,1 Milliarden an Gemeindeab gaben und 1,8 Milliarden Euro an Gebühren ein. Wenn man die Differenzierung in diesem Zusammenhang zwischen Steuern und Gebühren außer Acht lässt (Gebühren zählen ja auch zum Oberbegriff Abgaben), so heben die Gemeinden gut 46 Prozent ihrer Abgabenerträge selbst ein. Im europäischen Ranking stünden die österreichischen Gemeinden dann hinter Schweden und der Schweiz auf dem dritten Platz. Dass die Gemeinden keine Regelungskompetenz haben, stimmt insoweit, als die Gesetzgebungskompetenz beim Bund oder den Ländern liegt. Dies trifft allerdings auch auf die anderen Länder zu. Jedenfalls werden diese Abgaben von den Gemeinden als Abgabenbehörden eingehoben und wäre damit eine Zuordnung zur lokalen Ebene durchaus gerechtfertigt.



Auf Gemeindeebene ist daher auch das Prinzip der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung in einer Hand weitgehend verwirklicht. Die Möglichkeit des Ausbaus der gemeindeeigenen Abgaben wurde auch schon verschiedenen Seiten verlangt, allerdings dem nicht entsprochen. Von den Gemeinden wurde beispielsweise verlangt, die Wertsteigerung von Grundstücken, die durch Umwidmung in Bauland entsteht, als Steuergegenstand heranzuziehen. Lange Diskussionen folgten. Kurzerhand hat denn der Bund diese Quelle für sich entdeckt und im Einkommensteuergesetz die Immobilienertragsteuer geregelt und damit den Großteil des Ertrags für sich beansprucht.

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