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Kosten für die Kinderbetreuung
Seit dem Jahr 2009 sind Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Den Steuerpflichtigen – zumeist die Eltern – steht für die betreuten Kinder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG oder der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG zu.
- Abzugsfähig sind die Kinderbetreuungskosten für Kinder, welche zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bzw. 16. Lebensjahr (beim Bezug der erhöhten Familienbeihilfe) noch nicht vollendet haben.
- Pro Kind kann bei der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung für das jeweilige Kalenderjahr ein Betrag von maximal 2.300 Euro angesetzt werden. Bei pflegebedürftigen Kindern ist nur jener Teil der Betreuungskosten abzugsfähig, welcher die Summe von erhaltenem Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage übersteigt. Möchten beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten ansetzen, so sind diese in einem entsprechenden Verhältnis aufzuteilen.
- Alleinerziehende Personen können zusätzlich zu den Kinderbetreuungskosten von 2.300 Euro allfällige Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend machen.
Steuerfreie Zuschüsse von Arbeitgebern gemäß § 3 Abs. 1 Z. 13 lit b EStG bis maximal 1.000 Euro pro Jahr für die Kinderbetreuung durch z. B. pädagogisch qualifizierte Personen, Kindergärten oder private Krabbelgruppen mit landesgesetzlicher Genehmigung kürzen den Höchstbetrag nicht. Werden durch diese Zuschüsse jedoch die Kinderbetreuungskosten abgedeckt, steht keine außergewöhnliche Belastung mehr zu.
Beispiel
Die Kinderbetreuungskosten für ein zweijähriges Kind betragen im Kalenderjahr 2016 1.800 Euro, wobei der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von 600 Euro an die Tagesmutter leistet. Die Eltern können noch einen Betrag von 1.200 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Gemäß § 34 Abs. 9 EStG sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, soweit die Betreuung in
öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden),
- privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß landesgesetzlicher Vorschriften – z. B. NÖ Kinderbetreuungsgesetz (unter anderem Kinderkrippen, Horte, Betriebskindergarten, Krabbelgruppen von z. B. gesetzlich anerkannten Kirchen, Vereinen, Stiftungen oder natürlichen Personen) bzw. durch
- pädagogisch qualifizierte Personen (soweit nicht im gleichen Haushalt wohnend)
erfolgt.
Auch die in den letzten Jahren vermehrt geförderten schulischen Tagesbetreuungsformen (z. B. offene Schulen oder die schulische Nachmittagsbetreuung) zählen zu den von der Absetzbarkeit umfassten Kinderbetreuungseinrichtungen.
Was ist eine pädagogisch qualifizierte Person?
Seitens der Finanzverwaltung wurde in den LStR 2002 Rz 884a ff festgelegt, dass eine pädagogisch qualifizierte Person den „Oma/Opa-Kurs“ (ein achtstündiger Kurs für Personen über 21 Jahre bzw. ein 16-stündiger Kurs für Personen von 16 bis 21 Jahre) für die Absetzbarkeit der verrechneten Kinderbetreuungskosten zu absolvieren hatte.
Durch das VwGH-Urteil vom 30.9.2015 (VwGH 2012/15/0211) wurden die LStR 2002 Rz 884a ff dahingehend angepasst, dass seit 1.1.2017 eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest 18 Jahre alt sein muss und folgende Teile der Tagesmütterausbildung[1] – insgesamt 35 Stunden – als Ausbildung zu absolvieren hat:
- Entwicklungspsychologie und Pädagogik
- Kommunikation und Konfliktlösung
- Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung
Für Personen, welche vor dem Jahr 2017 bereits den achtstündigen bzw. 16-stündigen Kurs abgeschlossen haben, gibt es bis Ende des Jahres 2017 eine Übergangsfrist: Die nunmehr geforderte Ausbildung kann bis zum 31.12.2017 nachgeholt werden, ohne dass die Abzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Kinderbetreuungskosten verloren geht. Über eine allfällige Anrechnung der bereits absolvierten Stunden entscheidet der Kursanbieter. Ab 2018 ist für die Anerkennung als pädagogisch qualifizierte Person zwingend die Absolvierung des 35 Stunden dauernden Kurses nachzuweisen. Um eine einheitliche Ausbildungsqualität zu gewährleisten, dürfen die Kurse nur von bestimmten Anbietern bzw. Organisationen (z. B. NÖ Hilfswerk) angeboten und durchgeführt werden[2].
Diese Regelung ist auch für Au-Pair-Kräfte anzuwenden. Die Kinderbetreuungskosten können ab Beginn des Aufenthaltes in Österreich geltend gemacht werden, sofern der Kurs innerhalb der ersten beiden Monate absolviert wird.
Bereits seit jeher als pädagogisch qualifizierte Person galten unter anderem Tagesmütter, aber auch Kindergartenpädagoginnen und Horterzieherinnen sowie Personen mit einem abgeschlossenen pädagogischen Hochschulstudium.
Wie funktioniert die Berücksichtigung in der Steuererklärung?
Im Formular L1k sind neben den allgemeinen Daten der Kinder – Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum – die Kosten für die Kinderbetreuung anzuführen.
Für den Nachweis der im jeweiligen Kalenderjahr bezahlten Kinderbetreuungskosten ist es ratsam, dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg mit folgendem Inhalt vorzulegen:
Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitraum der Kinderbetreuung
- Name und Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung
- Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der privaten Kinderbetreuungseinrichtung,
- Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer der pädagogisch qualifizierten Personen inkl. Nachweis der erfolgten Ausbildung (z. B. Kopie der Kursbestätigung)
- Rechnungsbetrag
Was fällt alles unter die Betreuungskosten?
Unter die Betreuungskosten fallen gemäß LStR 2002 Rz 884d die unmittelbaren Betreuungskosten, das Bastelgeld sowie die Kosten für die Verpflegung. Voraussetzung ist der unmittelbare Zusammenhang mit der Betreuung. Aufwendungen für eine Ferienbetreuung sind zur Gänze abziehbar, wenn die Betreuung (z. B. in einem Ferienlager, Tagesbetreuung im Kindergarten) durch pädagogisch qualifizierte Personen oder Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt.
[1] Tagesmütter/-väter absolvieren eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten.
[2] Link zur Liste der Anbieter von Schulungen für die Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person: http://www.bmfj.gv.at/familie/kinderbetreuung/steuerliche-absetzbarkeit.html