Aus Sicht der Gemeinden und Länder ist es notwendig, jetzt die Reformen einzuleiten, die es den subnationalen Ebenen überhaupt erst ermöglichen, die Stabilitätsvorgaben einzuhalten.
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Stabilitätspakt nicht ohne strukturelle Reformen

Nachdem nun klar ist, wie das europäische Fiskalregelwerk künftig aussehen wird, begannen im Juni konkrete Gespräche zum Österreichischen Stabilitätspakt Neu zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden.

Bereits jetzt befinden sich sieben Mitgliedsstaaten (Frankreich, Italien, Belgien, Malta, Polen, die Slowakei und Ungarn) in einem solchen Verfahren. Österreich wird mit seinen –4,5 Prozent das Maastricht-mäßig erlaubte öffentliche Budgetdefizit von 3 Prozent des BIP im heurigen Jahr deutlich verfehlen und frühestens 2028 wieder erreichen. 

Auch die Schuldenquote liegt deutlich über dem Maastricht-Ziel von 60 Prozent des BIP, sie soll gemäß den Zahlen aus dem Strategiebericht zum Bundesvoranschlag von 2025 bis 2028 von 84,7 noch auf 87 Prozent ansteigen.

Nettoprimärausgabenwachstum als zentrales Kriterium

Da die Maastricht-Ziele nicht erreicht werden, wird Österreich sieben Jahre lang (2025–2031) einen nach EU-Vorgaben berechneten Pfad einhalten müssen. Dieses Netto-Ausgabenwachstum gegenüber dem jeweiligen Vorjahr berechnet sich stark vereinfacht aus den öffentlichen Ausgaben abzüglich Zinsausgaben, gewissen Einmalmaßnahmen, Teilen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung sowie Ausgaben für ganz oder teilweise von der Union gezahlte EU-Programme. Wird dieser Ausgabenpfad eingehalten, so werden auch die EU-Fiskalregeln eingehalten. 

Weiters hat die Bundesregierung eine Reihe von Reformmaßnahmen nach Brüssel gemeldet, die in den nächsten Jahren verpflichtend umzusetzen sind, unter anderem die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten, Maßnahmen bei der Korridorpension, das verpflichtende zweite Kindergartenjahr, die Reform der Bildungskarenz sowie diverse steuerliche Maßnahmen.

Anwendung der EU-Fiskalregeln in Österreich

Mittels des Österreichischen Stabilitätspakts (einer 15a-Vereinbarung, zu deren Unterzeichnung auch Gemeindebund und Städtebund verfassungsrechtlich ermächtigt sind) erfolgt die innerstaatliche Umsetzung der EU-Fiskalregeln und allfälliger Sanktionszahlungen an die Europäische Union. 

Hierzu ist grundlegend einmal festzuhalten, dass wie auch in anderen Bereichen „Gold-Plating“ (die überschießende Umsetzung von EU-Recht) tunlichst zu unterbleiben hat. Die Umsetzung hat bis Ende des Jahres zu erfolgen, als möglicher Abschlusstermin steht die Landeshauptleutekonferenz am 14. November 2025 im Raum.

Rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Jänner 2025

Bis Herbst braucht es eine politische Einigung auf einen neuen Stabilitätspakt, es braucht aber auch eine Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2025, da die Budgets der Länder und Gemeinden im Gegensatz zum Bund bereits im Vorjahr gemacht wurden und über den Budgetvollzug nur noch bedingt Konsolidierungsspielraum besteht. Gleichzeitig braucht es möglichst schnell Klarheit über den Budgetpfad für die bereits in den Startlöchern stehenden Voranschläge für 2026.

Stabilitätspakt nicht ohne Reformen

Angesichts der Dringlichkeit der Umsetzung (vor allem wegen der Zielwerte für die Voranschläge 2026 und der verpflichtenden Umsetzung der EU-Fiskalregeln bis Jahresende) will das BMF nur über die Kernthemen des Stabilitätspakts verhandeln. 

Aus Sicht der Gemeinden und Länder ist es aber notwendig, jetzt auch die Reformen einzuleiten, die es den subnationalen Ebenen überhaupt erst ermöglichen, die Stabilitätsvorgaben einzuhalten. Dass die dynamischen Ausgabenbereiche vor allem in der Finanzierungsverantwortung der Länder und Gemeinden und weniger beim Bund liegen, ist zwar empirisch belegt (Kinderbetreuung, Soziales, Pflege, Gesundheit etc.), aber immer noch nicht bei allen Verantwortungsträgern auf Bundesebene angekommen.  

Weiterhin die länderweise Null als Zielsetzung

Für die Gemeinden sollte auch im künftigen Stabilitätspakt die schwarze Null die Zielsetzung sein – und zwar wie bisher in einer bundesländerweisen Betrachtung. Eigene Defizitquoten für die Gemeinden wären viel zu kompliziert zu vollziehen und würden auch die Länder aus ihrer Verantwortung für die Gemeindefinanzen (Umlagen-Politik, Leistungsangebot, Standards, Personalschlüssel etc.) nehmen. Auch soll für die Gemeinden weiterhin der Budgetgrundsatz Darlehensfinanzierung nur für investive Zwecke gelten. Als mahnendes Beispiel sei hier der Bund angeführt, der Anfang der 1970er-Jahre von diesem Grundsatz abgewichen ist und mittlerweile Finanzschulden in Höhe von 300 Milliarden Euro angehäuft hat.

Der Haushaltsausgleich ist unter den gegebe­nen Bedingungen aber kaum einer Gemeinde möglich – zu schwer wiegen die gestiegenen Personalkosten, Energie- und Baukosten, Zinsen etc., während die Einnahmenseite nur geringe Zuwächse (die Gemeinde-Ertragsanteile sollen 2025 bundesweit um lediglich 1,5 Prozent steigen) verzeichnet.
Aus kommunaler Sicht braucht es für einen neuen Stabilitätspakt daher nicht nur transparente und einfach vollziehbare Regelungen und einen fairen Verteilungsmechanismus für allfällige EU-Sanktionen, sondern auch ausgabenseitige (unter anderem Strukturreformen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich) und einnahmenseitige Maßnahmen wie eine rasche Reform der Grundsteuer B. 
 

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