PV-Anlage wird installiert
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, fallen unter die temporäre Befreiung von der Umsatzsteuer.
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Die Behandlung der PV-Anlagen in der Umsatzsteuer

Für die Jahre 2024 und 2025 – genauer gesagt 1.1.2024 bis 31.12.2025 – wurde in § 28 Abs. 62 UStG zur Förderung der Errichtung von PV-Anlagen eine Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren, sowie Installationen von PV-Modulen geschaffen. Darunter fällt auch die Erweiterung bestehender Anlagen auf maximal 35 Kilowatt (peak).

Für die temporäre Befreiung von der Umsatzsteuer ist maßgeblich:

  • Die Lieferungen oder Installationen oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren erfolgen durch den Betreiber– also den Nutzer,
  • für die PV-Anlage wurde bis zum 31.12.2023 kein Investitionszuschuss im Sinne des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 beantragt – siehe unten näher erläutert,
  • es handelt sich um einen PV-Anlage, deren Engpassleistung nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
  • die Photovoltaikanlage soll auf oder in der Nähe (auf dem gleichen Grundstück) von folgenden Gebäuden betrieben werden:
    • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
    • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden (unabhängig davon, ob hoheitliche oder privatwirtschaftliche Nutzung) oder
    • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

PV-Anlagen, für welche die Förderung bereits vor dem 31.12.2023 beantragt wurde, deren Errichtung jedoch ins Jahr 2024 fällt, fallen nicht unter diese Regelung. Für diese PV-Anlagen hat der Lieferant die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass es bei der Einschätzung, ob die Umsatzsteuerbefreiung im genannten Zeitraum anwendbar ist, darauf abzustellen ist, ob die PV-Module lediglich gekauft oder aber vom Verkäufer auch installiert werden:

Kauf ohne Installation:

Zu welchem Zeitpunkt werden die PV-Anlagen geliefert, und wann erhält der Käufer die Verfügungsmacht?

Beispiel:

Herr Wels hat im Jahr 2023 eine PV-Anlage bestellt. Für diese hat er bis zum 31.12.2023 keinen Antrag auf Förderung mittels Investitionszuschuss iSd Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 gestellt. Die Lieferung erfolgt im Februar 2024, die Installation auf das Wohngebäude übernimmt Herr Wels selbst. Der Verkäufer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Kauf inkl. Installation:

Ist zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, dass der Verkäufer die Anlage auch installiert (einheitliche Werklieferung), kommt es darauf an, wann die Anlage vollständig installiert ist. In der Regel ist dies mit dem Zeitpunkt der Abnahme gegeben. Vollkommen unerheblich in diesem Fall ist der Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Abschluss des Kaufvertrages.

Beispiel:

Eine Gemeinde bestellt im November 2023 eine PV-Anlage mit 25 kw (peak) für den Kindergarten, ohne eine Förderung gemäß EAG zu beantragen. Die Lieferung inkl. Montage erfolgt voraussichtlich im März 2024. Der Monteur stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.

Bitte beachten Sie, dass Reparaturleistungen, die Anmietung bzw. das Leasing von PV-Anlagen sowie die eigenständige (und somit getrennte) Lieferung eines Speichers nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.