Bernhard Haubenberger
Bernhard Haubenberger: „Behörden sollen ihre Aktenführung so gestalten, dass sie jederzeit, vollumfänglich, den individuellen Ansprüchen und Wünschen der Antragsteller gerecht werdend alle Informationen bereitstellen können.“
© Philipp Monihart

Die Büchse der Pandora

Die Entscheidung des LVwG Salzburg zum Informationsfreiheitsgesetz ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert. So wurden in der Begründung dieser Entscheidung eigentlich (auch) all jene Punkte angeführt, die ohne Zweifel zu dem Ergebnis führen müssten, dass Informationen nicht aufbereitet werden müssen (oder in den Worten des LVwG: gesucht, extrahiert, zu einer Information in einem Dokument verarbeitet bzw. redaktionell zusammengeführt). Dennoch kam das Verwaltungsgericht zu einem anderen Schluss.

Bedenklich ist nicht nur das Ergebnis, sondern auch jene Sichtweisen des LVwG, die wohl letzten Endes für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Neben der Erwähnung der Nachhaltigkeits-Staatszielbestimmung, wobei unklar ist, was diese Zielbestimmung mit Informationsfreiheit zu tun haben sollte, wird betont, dass es sich beim Antragsteller um einen „watchdog“ handle, wenngleich dieser Umstand in der Abwägung von Interessen Bedeutung haben kann, nicht aber bei der Frage, ob Informationen aufbereitet werden müssen.

Zwar mag es zutreffen, dass Art 22a B-VG (es handelt sich dabei um die verfassungsrechtliche Grundlage für das IFG) eine staatsorganisatorische Verpflichtung zur Bereitstellung von „Informationen von allgemeinem Interesse“ beinhaltet (auch das ist der Entscheidung zu entnehmen). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass sich das Informationsbegehren nicht auf „Informationen von allgemeinem Interesse“ bezieht – abgesehen davon, dass informationspflichtige Stellen „Informationen von allgemeinem Interesse“ ohnedies proaktiv veröffentlichen müssen.

Des Weiteren meint das Verwaltungsgericht, dass die von einer informationspflichtigen Stelle dargelegten Schwierigkeiten betreffend die Informationsübermittlung einem Informationsbegehren nicht wirksam entgegengehalten werden können, sollten die Schwierigkeiten auf ihrer Behördenpraxis beruhen, wie etwa die fehlende strukturierte oder elektronische Archivierung. Zudem – so meint das Verwaltungsgericht – „braucht eine effektive Informationsfreiheit eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen“.

Damit ist an sich alles gesagt: Behörden sollen ihre Aktenführung so gestalten, dass sie jederzeit, vollumfänglich, den individuellen Ansprüchen und Wünschen der Antragsteller gerecht werdend alle Informationen bereitstellen können. Abgesehen davon, dass das IFG nicht vorzuschreiben hat (das tut es auch nicht), wie die Behörden ihre Akten zu führen haben und eine „Aktenführung im Sinne des IFG“ ohnedies an den Individualitäten der Informationsbegehren(den) scheitern würde, würde im Falle einer Durchsetzung der Sichtweise des LVwG Salzburg die Büchse der Pandora geöffnet. 

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