Informationen sind auch dann schon vorhanden und verfügbar, wenn die dafür erforderlichen Angaben in Aktenschränken lagern und erst aus Anlass des Informationsbegehrens gesucht werden müssen.
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Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz
Am 1. September 2025 trat das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Eine flächendeckende, die Amtsverwaltung stilllegende Flut an Informationsbegehren ist zwar ausgeblieben, dennoch werden zahlreiche Gemeinden mit Anfragen regelrecht eingedeckt. Zu einigen Rechtsfragen, die das Gesetz hervorgerufen hat, gibt es bereits gesicherte Rechtsprechung, einige harren noch ihrer Entscheidung.
Dem vor einem Jahr in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gingen Jahre und Jahrzehnte zurückliegende Versuche und Anläufe voraus, die bisherigen Regelungen zum Amtsgeheimnis abzulösen und dem Einzelnen gegenüber dem Staat ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Information einzuräumen.
Die vor dem IFG geltenden Auskunftspflichtgesetze beruhten auf der B-VG Novelle 1988, mit der die Amtsverschwiegenheit auf taxativ aufgezählte Geheimhaltungsgründe beschränkt und erstmals eine Auskunftspflicht verfassungsrechtlich determiniert wurde [BGBl. Nr. 285/1987].
Erste Gesetzesentwürfe zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses und der Einräumung eines Grundrechts auf Information wurden bereits im Jahr 2005 im Rahmen des Österreich-Konvents ausgearbeitet, deren Beschlussfassung aber, wie auch nachfolgende Versuche in den Jahren 2014 fortfolgend, an einer parlamentarischen Mehrheit scheiterten.
Das seit einem Jahr geltende IFG ist als ein Kompromiss zu werten, der dem Einzelnen ein durchsetzbares Recht auf Information gewährt, die öffentliche Hand zur Transparenz verpflichtet und zugleich danach trachtet (trachten sollte), die öffentliche Hand nicht Über Gebühr zu belasten.
Neben einem Grundrecht auf Zugang zu Informationen sieht das Gesetz eine Pflicht der öffentlichen Hand vor, „Informationen von allgemeinem Interesse“ proaktiv zu veröffentlichen und diese Informationen im Wege des Informationsregisters abrufbar zu halten (die Bestimmungen zum Register traten mit 1. Dezember 2025 in Kraft). Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Gemeinden unter 5.000 Einwohnern sowie der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegende private Informationspflichtige.
Einige wichtige Fragen konnten geklärt werden
Im Juni 2026 hat der Verfassungsgerichtshof [VfGH G43/2026 ua vom 24.06.2026] unter eine seit Inkrafttreten des Gesetzes herrschenden Meinungsverschiedenheit einen Schlusspunkt gesetzt. Es ging dabei um die Frage, ob durch die klaren und unmissverständlichen Verfahrensbestimmungen und Fristsetzungen im IFG der Bundesgesetzgeber den zweistufigen (innergemeindlichen) Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden ausgeschlossen hat.
Der VfGH kam zu dem klaren Schluss, dass der innergemeindliche Instanzenzug im IFG ausgeschlossen wurde. Dies ergäbe sich allein schon durch die getroffene Regelung in § 11 Abs. 1 IFG, wonach gegen einen Bescheid Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Wenngleich nicht höchstgerichtlich aber immerhin auf Ebene der Verwaltungsgerichte wurde klargestellt, dass die einmalige Verlängerung der Bearbeitungsfrist von vier Wochen seitens der informationspflichtigen Stelle in Anspruch genommen werden kann, wenn sie ohne weitere Begründung auf die erforderliche Anhörung Dritter gemäß § 10 IFG verweist, da die Informationserteilung in die Rechte Dritter eingreifen würde.
Gab es anfänglich unterschiedliche Meinungen dazu, wie mit anonymen (immer häufiger KI-generierter) Informationsbegehren umzugehen ist, hat sich einhellig die Meinung durchgesetzt, dass zwar anonyme Begehren zulässig sind (und daher solche Anträge nicht zurückzuweisen sind), jedoch die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind und daher die informationspflichtige Stelle einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 4 AVG mit Fristsetzung erteilen kann und das Anbringen als zurückgezogen gilt, sollte nicht binnen der gesetzten Frist der Mangel (fehlende Identität) behoben werden.
Immer wieder wird von Wissbegierigen der Versuch unternommen „Akteneinsicht“ im Wege des IFG zu erlangen. Einhellige Meinung und nunmehr auch mehrfach verwaltungsgerichtlich bestätigt ist, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 17 AVG ausdrücklich auf Parteien eines konkreten Verwaltungsverfahrens beschränkt ist und daher nur Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen können. Nachdem das IFG gemäß § 16 IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregeln keine Anwendung findet (diese sind vorrangig anzuwenden), wäre ein Informationsbegehren, das einem Antrag auf Akteneinsicht gleichkäme, unzulässig und daher zurückzuweisen.
Nach wie vor zahlreiche Unklarheiten
Abgesehen von der Schwierigkeit der Abwägung und Gewichtung der unterschiedlichen Interessen im Falle eines Informationsbegehrens und der Mühe der Einhaltung der Bearbeitungsfrist von lediglich vier Wochen stellen sich nach wie vor zahlreiche Fragen, wie etwa jene nach der Abgrenzung von Informationen, die dem IFG unterliegen, und jenen, die dem IFG nicht unterliegen.
Die in das Gesetz aufgenommene Definition bietet zwar Anhaltspunkte, lässt aber viel Raum für Spekulation und damit Unsicherheit. Demnach ist „Information“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Gleiche Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei der Prüfung, ob eine „Information von allgemeinem Interesse“ vorliegt und demnach proaktiv zu veröffentlichen ist. Dem Gesetz nach handelt es sich dabei um Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. Lediglich beispielhaft wird angeführt, welche Informationen jedenfalls unter diesen Begriff fallen (Studien, Gutachten, Umfragen, Tätigkeitsberichte, Verträge über einem Wert von 100.000 Euro etc.).
Nachdem das Gesetz gar keine Aussage trifft und die Erläuterungen lediglich anführen, wann Informationsbegehren nicht missbräuchlich erfolgen und wann die Tätigkeit des Organs nicht wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt werde, tun sich informationspflichtige Stellen besonders schwer festzustellen, ob sie aus diesen Gründen die Auskunft verweigern können. Das IFG bestimmt lediglich, dass in diesen Fällen (Missbrauch, unverhältnismäßige Beeinträchtigung) der Zugang zur Information nicht zu gewähren ist.
Verwiesen wird in den Erläuterungen einzig auf die Judikatur des VwGH, der von einer offenkundigen Mutwilligkeit (und demnach Missbrauch) dann ausgeht, wenn die Behörde in „dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder aus Freude der Behelligung der Behörde ohne konkretes Auskunftsinteresse in Anspruch genommen wird“.
Sind begehrte Informationen doch aufzubereiten?
Noch keine höchstgerichtliche Judikatur, sehr wohl aber unterschiedliche Sichtweisen auf verwaltungsgerichtlicher Ebene gibt es zur Frage, ob und inwieweit informationspflichtige Stellen angehalten sind, begehrte Informationen auch aufzubereiten.
Trotz in diesem Punkt klarer Vorgaben in Gesetz und Erläuterungen, dass zu erteilende Informationen als Aufzeichnung (digital oder analog) vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein müssen, sich auf bereits bekannte Tatsachen beziehen müssen und daher nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen, geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einer Entscheidung vom 18. Februar 2026 [LVwG Sbg 405-10/1761/1/6-2026] einen anderen Weg.
Der Entscheidung lag ein an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtetes Informationsbegehren zugrunde, mit dem unter anderem folgende Informationen begehrt (bzw. Fragen gestellt) wurden:
- Sind Anzeigen seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 eingegangen? Wie viele Anzeigen pro Jahr gingen ein? Auf welche Gesetze und Paragraphen bezogen sich die Anzeigen?
- In wie vielen Fällen führte eine Anzeige zu einer Verfahrenseinleitung? Wie viele Verfahren wurden eingestellt? Wie viele Verfahren wurden an ein Gericht weitergeleitet? An welches Gericht wurde das Verfahren jeweils weitergeleitet?
Das LVwG Salzburg hielt in seiner Entscheidung Folgendes fest:
„Informationen sind wie oben ausgeführt auch dann schon vorhanden und verfügbar, wenn die dafür erforderlichen Angaben in einer Datenbank oder in Aktenschränken lagern und erst aus Anlass des Informationsbegehrens gesucht, extrahiert und zu einer Information in einem Dokument verarbeitet werden müssen. Die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben können nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden. Es muss somit die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle dies auf sich nehmen.“
Das LVwG Salzburg scheint zwar mit dieser Sichtweise alleine dazustehen. Andere Verwaltungsgerichte fahren jene Linie, wie sie vom Gesetz mitsamt Erläuterungen vorgegeben wird. Sollte sich die Rechtsansicht des LVwG Salzburg, die diametral dem Gesetz und den Erläuterungen widerspricht, durchsetzen, wären die Folgen fatal. Sämtliche informationspflichtige Stellen wären verpflichtet, nicht nur vorhandene und verfügbare Informationen zu erteilen. Da völlig offen ist, wann eine Aufbereitung von Informationen einen (un)zumutbaren Aufwand verursacht, müssten sie bislang nicht vorhandene Informationen schaffen und so aufbereiten, wie sie der Antragsteller gerne hätte.
Das LVwG hat eine ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass es noch an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zur Frage fehlt, ob die Verweigerung der Information darauf gestützt werden kann, dass die begehrte Information aus umfangreichen Daten- und Aktenmaterial heraussortiert werden muss, also erst geschaffen werden muss, und die Verweigerung einer Auskunftserteilung auf die Aktenführung, Dokumentation und Archivierung einer Behörde gestützt werden kann. Abgesehen davon, dass es infolge der klaren Rechtslage eigentlich gar keiner Klärung durch ein Höchstgericht bedürfte, spricht das LVwG selbst davon, dass eine begehrte Information erst geschaffen werden muss – sie daher bislang weder vorhanden noch verfügbar war.
Vorliegenden Informationen nach wurde gegen die Entscheidung Amtsrevision beim VwGH erhoben (verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung). Es ist daher damit zu rechnen, dass es auch zu dieser Frage bald höchstgerichtliche Rechtsprechung geben wird.