Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist von wesentlicher Bedeutung für das Vergabeverfahren.
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Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

15. März 2021
Zu Beginn eines Beschaffungsprozesses und somit vor Einleitung eines Vergabeverfahrens muss der öffentliche Auftraggeber den geschätzten Auftragswert des konkret zu vergebenden Auftrages berechnen und dokumentieren. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist von wesentlicher Bedeutung für das Vergabeverfahren – insbesondere für die Zuordnung zum Ober-/ Unterschwellenbereich, die Wahl der Verfahrensart und allfällige Veröffentlichungspflichten.

Aus Gesetz und Rechtsprechung lassen sich dazu folgende Vorgaben ableiten:

  • Es ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist, heranzuziehen – aber auch Zahlungen oder Prämien, die der Auftraggeber an den Bieter leistet, sind dabei miteinzuberechnen.
  • Liegt in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht ein einheitliches Vergabevorhaben vor, sind die Auftragswerte aller zum Vorhaben zu zählenden Einzelleistungen/-aufträge zusammenzurechnen. 
  • Optionen und Vertragsverlängerungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
  • Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ist „sachkundig“ zu ermitteln. „Sachkundig ermittelt“ ist jener Wert, den ein umsichtiger, sach- und fachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des Marktes für die Anschaffung der vergabegegenständlichen Leistung veranschlagen würde.
  • Für den Fall, dass der Auftraggeber selbst nicht entsprechend „sachkundig“ ist, kann er auch externe Sachverständige mit der Schätzung des Auftragswertes beauftragen.

Beim „geschätzten Auftragswert“ handelt es sich um eine sachkundig und sorgfältig erstellte Prognose des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat diesen Wert seinen weiteren vergaberechtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
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Tel.: 02742/222 95