© Jakob Kamender - stock.adobe.com
Überblick über die Neuerungen im Vergaberecht
Mit Erlass des Vergaberechtsgesetzes 2026 traten am 1. März 2026 einige weitreichende Neuerungen im Bundesvergabegesetz 2018 in Kraft.
Öffentliche Auftraggeber haben sich bei Direktvergaben bei einem Überschreiten des geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern nicht sachliche Gründe entgegenstehen. Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung hat bei Vorliegen eines eindeutigen, grenzüberschreitenden Interesses eine europaweite Bekanntmachung und Bekanntgabe zu erfolgen.
Weiters erfolgte eine deutliche Erhöhung der Schwellenwerte für Bauaufträge. Der Schwellenwert für die Direktvergabe beträgt nunmehr 200.000 Euro (bisher 143.000 Euro), für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zwei Millionen Euro (bisher 500.000 Euro) sowie für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung zwei Millionen Euro (bisher eine Million).
Angleichung der Kleinlosregelung im Unterschwellenbereich
Weiters erfolgte eine Angleichung der Kleinlosregelung im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Besteht ein Vorhaben aus mehreren Losen und liegt der kumulierte geschätzte Auftragswert aller Lose im Unterschwellenbereich, so gelten die Bestimmungen des BVergG 2018 für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe des einzelnen Loses ist – wie bisher bei der Vergabe von Bauaufträgen – der geschätzte Auftragswert des einzelnen Loses heranzuziehen.
Erleichterungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens der Eignung
Mit der Vergaberechtsnovelle geht auch eine Flexibilisierung des eignungsrelevanten Zeitpunkts einher. Zusätzlich zu den bestehenden gesetzlichen Vorgaben zum eignungsrelevanten Zeitpunkt (z. B. im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung) muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nun gemäß § 79 Abs 2 BVergG 2018 spätestens zum Zeitpunkt
- des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
- des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank oder
- des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist vorliegen.
Austausch von eignungsrelevanten Subunternehmern
Mit der Vergaberechtsnovelle wird auch die Rechtsprechung des EuGH zum Austausch eignungsrelevanter Subunternehmer umgesetzt. Im Angebot bekannt gegebene, aber nicht geeignete Subunternehmer sind abzulehnen, unabhängig davon, ob es sich um eignungsrelevante oder nicht eignungsrelevante Subunternehmer handelt. Das Angebot darf somit nicht mehr gleich ausgeschieden werden. Bieter können den betroffenen eignungsrelevanten Subunternehmer nunmehr ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Angebots eintritt.
Infos
Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
kanzlei@schramm-oehler.at
+43 2742 222 95