Hühner im Stall
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Aktuelles zu Vogelgrippe und Stallpflicht

20. November 2025
Die Vogelgrippe breitet sich seit dem Herbst wieder in mehreren Teilen Österreichs aus. Neben ersten Funden bei Wildvögeln wurden inzwischen auch Fälle in Geflügelhaltungen bestätigt. Das Gesundheitsministerium hat darauf reagiert und zahlreiche Regionen als Gebiete mit erhöhtem oder stark erhöhtem Risiko eingestuft. Je nach Einstufung gelten unterschiedliche Schutzmaßnahmen, darunter auch Stallpflicht für größere Geflügelbestände.

Seit Ende September breitet sich die Vogelgrippe (Geflügelpest, H5N1) in Österreich aus. Zuerst waren nur Wildvögel betroffen, vor allem Schwäne in Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich.

Am 18. November wurde im Burgenland erstmals in dieser Saison ein Fall bei gehaltenen Tieren bestätigt. Betroffen war eine Kleinhaltung mit rund 170 Tieren im Bezirk Neusiedl am See. Der Bestand wurde gesperrt, die Tiere wurden tierschutzgerecht getötet. Rund um den Betrieb gelten eine Schutzzone mit drei Kilometern Radius und eine Überwachungszone mit zehn Kilometern.

Am 19. November wurde in einem Gänsebetrieb in Steyr (Oberösterreich) mit rund 700 Gänsen die hochpathogene Form der Vogelgrippe (H5N1) nachgewiesen. Viele Tiere waren bereits verendet; der restliche Bestand wird auf behördliche Anordnung getötet. Auch hier wurden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, die unter anderem Stallpflicht und strenge Biosicherheitsmaßnahmen vorsehen.

Seit 3. November gilt das gesamte Bundesgebiet als „Gebiet mit erhöhtem Risiko“ für Geflügelpest. Das bedeutet strengere Vorsorgemaßnahmen, aber nicht automatisch Stallpflicht.

Grafik zur Hühnergrippe

Zusätzlich hat das Gesundheitsministerium mit der Verordnung AVN 2025/39 Gebiete mit „stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ festgelegt. In diesen Zonen gilt für Betriebe und Privathaltungen mit mehr als 50 Stück Geflügel Stallpflicht. Geflügel muss dort dauerhaft in Stallungen oder in oben geschlossenen Haltungsvorrichtungen gehalten werden, um jeden Kontakt zu Wildvögeln möglichst zu verhindern.

Außerhalb dieser Zonen besteht „nur“ erhöhtes Risiko. Dort gelten weiterhin Abschirmpflicht und Biosicherheitsmaßnahmen, etwa Schutznetze, Trennung von Enten und Gänsen vom übrigen Geflügel und Fütterung im Stall oder unter einem Unterstand.

Burgenland

Im Burgenland wurde der erste Fall bei gehaltenem Geflügel der aktuellen Saison festgestellt. Die Behörde stufte daraufhin den gesamten Bezirk Neusiedl am See sowie Gemeinden in zwei weiteren Bezirken als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ein.

Stallpflicht:

  • Bezirk Neusiedl am See: ganzer Bezirk mit Stallpflicht für Betriebe und Privathaltungen mit mehr als 50 Tieren.
  • Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Stallpflicht in den Gemeinden Breitenbrunn am Neusiedler See, Purbach am Neusiedler See, Donnerskirchen, Oggau am Neusiedler See, Mörbisch am See, Leithaprodersdorf, Wimpassing an der Leitha, Neufeld an der Leitha und Hornstein.
  • Bezirk Oberpullendorf: Stallpflicht in den Gemeinden Markt St. Martin, Kaisersdorf, Neutal, Draßmarkt, Stoob, Steinberg-Dörfl, Unterfrauenhaid und Weingraben.

In diesen burgenländischen Risikogebieten müssen Bestände über 50 Tiere in geschlossenen Ställen oder überdachten Haltungsvorrichtungen bleiben. Kleinere Haltungen werden ausdrücklich angehalten, die Tiere ebenfalls dauerhaft geschützt zu halten oder zumindest alle Abschirm- und Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Alle übrigen Bereiche des Landes gelten als Gebiete mit erhöhtem Risiko. Dort gelten Trennung von Enten und Gänsen, Schutz vor Wildvögeln, Fütterung nur im Stall sowie strenge Reinigungs- und Desinfektionspflichten.

Kärnten

In Kärnten wurden seit Herbst mehrere Wildvögel positiv auf H5N1 getestet. Die Verordnung AVN 2025/39 weist große Teile des Landes als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko aus.

Stallpflicht:

  • Der Bezirk Villach sowie die Stadt Klagenfurt sind vollständig als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko eingestuft.
  • Weitere Risikogebiete umfassen zahlreiche Gemeinden in den Bezirken Hermagor, Klagenfurt-Land, Sankt Veit an der Glan, Spittal an der Drau, Villach-Land, Völkermarkt, Wolfsberg und Feldkirchen. 

In all diesen Risikogebieten gilt Stallpflicht für Geflügelbestände mit mehr als 50 Tieren. Kleinere Haltungen müssen ihre Tiere zumindest so schützen, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Der übrige Teil von Kärnten gilt als Gebiet mit erhöhtem Risiko, mit Abschirmpflicht und strengen Hygieneregeln, aber ohne generelle Stallpflicht.

Niederösterreich

In Niederösterreich wurden seit Anfang Oktober mehrfach Wildvögel positiv auf Geflügelpest getestet, unter anderem in den Bezirken Gmünd, Horn und Amstetten. Nach AVN 2025/39 wurden mehrere Bezirke und zahlreiche Gemeinden als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko eingestuft.

Stallpflicht (Auswahl, stark erhöhte Risikogebiete):

  • Ganze Bezirke: Bruck an der Leitha, Gmünd, Krems-Land, Tulln und Waidhofen an der Thaya.
  • Städte mit Sonderstatus: Krems an der Donau, St. Pölten und Wiener Neustadt.
  • Bezirk Amstetten: Stallpflicht in zahlreichen Gemeinden wie Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Haag, Haidershofen, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach und Zeillern. 

Darüber hinaus nennt die Verordnung viele Gemeinden in Bezirken wie Baden, Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, St. Pölten-Land, Wiener Neustadt-Land und Zwettl. In all diesen Zonen gilt Stallpflicht für Bestände über 50 Tiere. Zusätzlich gelten die allgemeinen Maßnahmen gegen Geflügelpest. In den übrigen Gebieten bleibt Gebiet mit erhöhtem Risiko. Hier gelten Abschirm- und Hygienemaßnahmen, aber keine generelle Stallpflicht.

Oberösterreich

In Oberösterreich wurden schon zuvor Wildvögel positiv auf H5N1 getestet. Nun kam mit dem Ausbruch in einem Gänsebetrieb in Steyr ein größerer Fall bei gehaltenen Tieren dazu. Rund um den Betrieb wurden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen Stallpflicht, Zugangsbeschränkungen und erhöhte Kontrollen gelten. Die Verordnung AVN 2025/39 weist zahlreiche Regionen als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko aus.

Stallpflicht (stark erhöhte Risikogebiete, Auswahl):

  • Städte: Linz, Steyr und Wels. Bezirke mit vielen betroffenen Gemeinden: Braunau am Inn, Eferding, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz-Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels-Land.

In all diesen Zonen gilt Stallpflicht für Bestände über 50 Tiere. Zusätzlich gelten die allgemeinen Maßnahmen gegen Geflügelpest. Außerhalb dieser Gebiete besteht in Oberösterreich erhöhtes Risiko ohne Stallpflicht, aber mit Abschirmpflicht und Biosicherheitsauflagen.

Salzburg

In Salzburg gab es bis jetzt keine bestätigten Fälle bei gehaltenem Geflügel. Mehrere Verdachtsfälle haben sich nicht bestätigt. Österreichweite Daten zeigen aber, dass das Land Teil des allgemeinen Risikogebiets ist.

Nach der Verordnung AVN 2025/39 gelten die Stadt Salzburg und der Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau) als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko.

Stallpflicht:

Stallpflicht für Geflügelbestände über 50 Tiere in der Stadt Salzburg und im Bezirk Salzburg-Umgebung. In den übrigen Bezirken (Tennengau, Pongau, Pinzgau, Lungau) besteht erhöhtes Risiko ohne Stallpflicht, aber mit Abschirm- und Hygienepflichten.

Steiermark

In der Steiermark wurden seit Herbst mehrere Wildvögel positiv getestet; die Verordnung AVN 2025/39 stuft große Teile des Landes als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ein.

Stallpflicht (stark erhöhte Risikogebiete, Auswahl):

Stadt Graz sowie die Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld und Südoststeiermark sind vollständig als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen. 

Zusätzlich nennt die Verordnung zahlreiche Gemeinden in den Bezirken Graz-Umgebung, Leoben, Liezen, Murau, Voitsberg, Weiz, Murtal und Bruck-Mürzzuschlag. 

In all diesen steirischen Risikogebieten gilt Stallpflicht für Bestände über 50 Tiere; kleinere Haltungen sollen ihre Tiere möglichst ebenfalls geschützt halten. Die übrigen Teile der Steiermark gelten weiterhin als Gebiete mit erhöhtem Risiko und unterliegen den allgemeinen Abschirm- und Hygieneregeln.

Tirol

In Tirol wurde bisher in dieser Saison kein Vogelgrippe-Fall bei Wild- oder Haustieren gemeldet. Trotzdem wurde auf Grundlage der bundesweiten Risikobewertung eine Stallpflicht in bestimmten Regionen eingeführt.

Stallpflicht (stark erhöhte Risikogebiete):

Laut Landesinformation und AVN 2025/39 gelten folgende Bereiche als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko: Inntalfurche von der bayerischen Grenze bis zur Bezirksgrenze Imst – Stadt Innsbruck sowie Bezirk Innsbruck-Land (z. B. Absam, Hall in Tirol, Rum, Völs, Wattens, Telfs). 

Achenseeregion und Unterinntal – Bezirk Kufstein (z. B. Kufstein, Wörgl, Ebbs, Erl, Kramsach, Breitenbach, Brixlegg) und Bezirk Schwaz (z. B. Achenkirch, Eben am Achensee, Jenbach, Schwaz, Strass im Zillertal, Vomp, Weer). 

In diesen Tiroler Gebieten gilt für Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel Stallpflicht. Kleineren Betrieben und Hobbyhaltungen wird dringend empfohlen, die Tiere ebenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten. Im übrigen Tirol besteht erhöhtes Risiko ohne Stallpflicht, aber mit klaren Vorgaben: Trennung von Enten und Gänsen, Schutz vor Wildvögeln, keine Tränkung mit Oberflächen­wasser sowie strenge Reinigung und Desinfektion.

Vorarlberg

In Vorarlberg gibt es bisher noch keine bestätigten Vogelgrippe-Fälle bei gehaltenen Tieren. Allerdings wurde entlang des Bodensees und des Rheins Stallpflicht eingeführt, weil in den Nachbarstaaten am Bodenseeufer Fälle bei Schwänen aufgetreten sind.

Stallpflicht (stark erhöhte Risikogebiete):

Das Gesundheitsministerium stuft folgende Gemeinden als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ein; dort gilt Stallpflicht für Bestände über 50 Tiere: 

  • Bezirk Bregenz: Lochau, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst, Gaißau; Bezirk Dornbirn: Hohenems, Lustenau;
  • Bezirk Feldkirch: Altach, Feldkirch, Koblach, Mäder, Meiningen, Rankweil. 

In diesen Gemeinden müssen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Ställen oder überdachten Haltungssystemen bleiben. Der Rest Vorarlbergs gilt als Gebiet mit erhöhtem Risiko mit Abschirmpflicht und Biosicherheitsmaßnahmen, aber ohne allgemeine Stallpflicht.

Wien

Für Wien weist die Verordnung AVN 2025/39 das gesamte Stadtgebiet als Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko aus.

Stallpflicht:

Im gesamten Wiener Stadtgebiet gilt Stallpflicht für Betriebe und Privathaltungen mit mehr als 50 Stück Geflügel. Kleinere Haltungen müssen ihre Tiere zumindest vor Kontakt mit Wildvögeln schützen; empfohlen wird auch dort eine dauerhafte Haltung in geschlossenen oder überdachten Ställen. Die Stadt verweist darauf, dass in Wien in den vergangenen Jahren wiederholt Fälle bei Höckerschwänen festgestellt wurden und dass die Vogelgrippe nicht über Lebensmittel übertragen wird.

Allgemeine Einordnung für Gemeinden

Österreichweit gilt seit 3. November „erhöhtes Risiko“ für Geflügelpest; seit Ende September wurden Fälle bei Wildvögeln in mehreren Bundesländern und nun zwei Ausbrüche in Geflügelhaltungen bestätigt. 

Gebiete mit stark erhöhtem Risiko sind in der Anlage zur Verordnung AVN 2025/39 detailliert nach Gemeinden aufgelistet. In diesen Zonen besteht Stallpflicht für Bestände ab 50 Tieren; kleinere Bestände sollen möglichst ebenfalls geschützt im Stall bleiben. 

Das übrige Bundesgebiet ist Gebiet mit erhöhtem Risiko. Dort gilt eine landesweite Abschirmpflicht und es sind Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, etwa Trennung von Enten und Gänsen, Schutznetze oder Dächer über Ausläufen und strenge Hygieneregeln. 

Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Gemeindemandatarinnen und -mandatare ist damit entscheidend: Die rechtlich verbindliche Stallpflicht knüpft an die Einordnung als Gebiet mit stark erhöhtem Risiko an und betrifft in der Regel Bestände ab 50 Tieren. Die genaue Einstufung der eigenen Gemeinde ergibt sich aus der aktuellen Anlage der Verordnung.

Informationen zur Vogelgrippe

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