Foto einer Rathaus Feier
Die Wiederholung der Bundespräsidentenstichwahl findet mitten in der Adventszeit, wo es in vielen Gemeinden Weihnachts- und Adventmärkte gibt, statt. Symbolbild: Weihnachtsmarkt in St. Wolfgang am Wolfgangsee. Foto: www.BilderBox.com

Weihnachtswünsche für die Wahl

Gesetze sind oft nicht frei von Fallstricken, besonders wenn es um Wahlordnungen geht. Zumindest einen dieser Fallstricke können die Gemeinden für die Präsidentschaftswahl selbst beseitigen.

Die Wahl zum Bundespräsidenten steht unter keinem guten Stern. Nach einer Wahl, einer Stichwahl, einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und einer verschobenen  Wiederholung werden die Wähler/innen am 4. Dezember erneut zu den Urnen gerufen, hoffentlich zum letzten Mal in diesem Fall. Die Liste der Pannen ist schon jetzt lang und sollte  nicht um weitere Missgeschicke ergänzt werden müssen.



Worüber viele Hauptstadtmedien höhnen, können die meisten Gemeinden nicht lachen. Es geht um Weihnachtsmärkte, die Präsidentschaftswahl und die gesetzlich vorgeschriebenen Verbotszonen rund um die Wahllokale. Jede Gemeinde kann und soll diese Zonen - im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Gemeindewahlbehörde – selbst festlegen, ebenso wie Öffnungszeiten des Wahllokals, Entschädigungen für Beisitzer/innen oder andere wichtige Rahmenbedigungen. Die Idee, die hinter der Schaffung von Verbotszonen steht, ist nach wie vor gut und richtig, daran besteht nicht der geringste Zweifel. Man will vermeiden, dass im direkten Umfeld von Wahllokalen noch Wahlkampf stattfindet, die Wähler/innen beeinflusst werden oder Werbematerial für Parteien oder

Kandidat/innen verteilt wird. Auch Schaukästen oder permanente Plakatflächen von Parteien sollten abgedeckt bzw. zugehängt werden. Bei uns in der Gemeinde wird sogar die Sitzbank, die einst von einer politischen Partei gespendet wurde und vor dem Kindergarten steht, an diesem Tag weggeräumt.



Ein weniger bekannter Teil der Wahlordnung beinhaltet auch den Passus, dass es keine Menschenansammlungen vor Wahllokalen geben soll. Damit will man erreichen, dass Menschen ungestört und ohne Druck ihr Wahlrecht ausüben können. Ein legitimes Anliegen, das im konkreten Fall in so mancher Gemeinde zu Problemen führen könnte.



Der 4. Dezember liegt mitten in der Adventszeit, wo in vielen Gemeinden Weihnachts- und Adventmärkte stattfinden. Sehr oft im direkten Umfeld des Rathauses oder Gemeindeamtes, wo sich oft der Sitz der Gemeindewahlbehörde befindet bzw. ein Wahllokal eingerichtet ist. Womit wir bei den Menschenansammlungen wären. Ein gut gehendes Punschstandl führt in der Vorweihnachtszeit fast zwangsläufig zu einer Menschenansammlung.



Es ist daher ratsam, bei der konstituierenden Sitzung der Wahlbehörde auf diese besonderen Umstände Bedacht zu nehmen. Gemeinden, in denen bislang Verbotszonen von etwa 100 Metern rund ums Wahllokal üblich waren, könnten bei diesem Wahlgang auch mit kürzeren Radien das Auslangen finden. Weihnachts- und Adventmärkte sind wichtige und unverzichtbare Bestandteile der Vorweihnachtszeit in unseren Gemeinden, sehr oft mit viel Liebe und Aufwand von Freiwilligen, ehrenamtlichen Helfern und Vereinen gestaltet. Sie sollten nicht unter der Pannenserie, die diese Präsidentschaftswahl schon hinter sich hat, auch noch leiden müssen.

Der demokratiepolitische Schaden ist auch so schon groß genug. An der Notwendigkeit für eine größere Wahlrechtsreform, die den Gemeinden die Abwicklung erleichtert, ändert all das übrigens nichts.