Zeichen zeigt Plakatieren verboten an
Bei Bestrebungen, Bürger und Ortsbild vor übermäßiger Plakatierung schützen zu wollen, sollten demokratiepolitische Aspekte nicht außer Acht gelassen werden.

Das Ortsgebiet als wahlkampffreie Zone

Einige Gemeinden in Österreich haben das Aufstellen von Wahlplakaten verboten. Rechtlich durchsetzbar ist das jedoch nicht.

"Mattersburg, die Insel der Seligen!“ So beschrieben Medien jüngst, was in der burgenländischen Stadt seit einigen Jahren Realität ist: Wahlplakatfreie Gemeinden! Keine Belästigung mehr durch lächelnde und versprechende Politikerinnen und Politiker, die wochen-, manchmal auch monatelang auf Hauswänden, Dreiecksständern oder großen Plakatflächen zu sehen sind. Doch ist das realistisch? Muss die Politik die Menschen vor der Politik schützen, den eigenen Wahlkampf abschaffen, weil er der Bevölkerung nur noch auf die Nerven geht? Und geht das rechtlich überhaupt?

Lange Erfahrung in Mattersburg



In Mattersburg ist das Plakatierverbot in Wahlkämpfen inzwischen lange erprobt. 2002 haben sich die im Gemeinderat vertretenen Parteien, also die Mehrheitspartei SPÖ, sowie Freiheitliche, ÖVP und Grüne, auf dieses Plakatierverbot geeinigt. Seitdem dürfen innerhalb der Ortsschilder keine Wahlplakate mehr aufgestellt werden. Bei keinem Wahlgang, egal ob Bundes-, Landes- oder Kommunalwahl. Im Burgenland fällt dieses Beispiel derzeit besonders auf, schließlich werden dort in Kürze auch Gemeinderäte und Bürgermeister neu gewählt.

„Verbot“ ist nur eine Vereinbarung



Konkrete rechtliche Grundlagen für das Verbot gibt es nicht. Denn das „Verbot“ ist in Wahrheit eine Vereinbarung, die die Rathausparteien miteinander getroffen haben. Rechtlich durchsetzbar ist sie nicht, sanktionierbar bestenfalls auf einer „Wer sich nicht daran hält, zahlt eine Kiste Bier“-Ebene.



Dazu kommt: Gebunden fühlen sich – logischerweise - nur Parteien, die diese Vereinbarung mitbeschlossen haben. Die „Freie Liste Österreich“ von Karl Schnell, die im Mattersburger Gemeinderat nicht vertreten ist, erkennt dieses Verbot daher nicht an. Sie wollte Plakate aufstellen, die Gemeinde entfernte sie. Daraus wird wohl ein Rechtsstreit entstehen - mit guten Chancen für die Liste von Karl Schnell.

Ortsbild soll geschützt werden



Doch Mattersburg ist nicht allein. Mehrere andere Gemeinden, wie etwa Mattsee, Fuschl oder Kuchl, haben ähnliche Regelungen getroffen. Rechtlich durchsetzbar sind sie auch dort nicht. Da oder dort verzichten auch einzelne Ortsparteien auf den Plakat-Wahlkampf. So hat Peter Stradner, der Bürgermeister und SPÖ-Chef der steirischen Gemeinde Wagna, kürzlich auf Facebook angekündigt, dass keine Plakate seiner Fraktion für den Nationalratswahlkampf angebracht werden. Niemand treffe seine Wahlentscheidung aufgrund eines Plakates, argumentiert er, die Wahlschlacht gehe den Leuten auf die Nerven und sei dem Ortsbild nicht zuträglich.

Plakatierverbot aus Gründen des Ortsbildschutzes ist möglich



Womit ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen wäre: Viele Gemeinden haben ein aufrechtes Plakatierverbot, das sie beschließen, weil sie aus Gründen des Ortsbildschutzes überbordende Werbemaßnahmen für Volksfeste oder kommerzielle Veranstaltungen verhindern wollen. Die Mattersburger haben das übrigens ebenfalls.



Solche Verbote sind auch rechtlich möglich, können in Form von Verordnungen beschlossen werden, sofern sie sich auf das Ortsbild beziehen. Das geht nur dort, wo das Ortsbild auch schützenswert ist, also nicht in Streusiedlungen, Autobahnabfahrten, Gewerbegebieten oder Verkehrsadern der Gemeinde. Diese Möglichkeit lässt sich in der Regel nur auf das echte Zentrum eines Ortes oder einer Stadt beschränken. Weitgehend akzeptiert sind auch Varianten, in denen Gemeinden ausreichend Schaukästen beziehungsweise Plakatflächen an bestimmten Standorten zur Verfügung stellen, auf denen Vereine oder lokale Veranstalter dann werben können. Dafür erlaubt man keine A-Ständer oder Transparente im Ortsgebiet.

Demokratiepolitische Aspekte



Für Wahlkämpfe sind solche Verbote in Österreich nicht anwendbar, vielleicht auch aus demokratiepolitischen Gründen. In der höchstgerichtlichen Judikatur wird das mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung begründet, das über der Bewilligungspflicht steht und daher auch im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig ist, sofern es keine Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr gibt.



Man kann auch argumentieren, dass Wahlplakate zum inhaltlichen Wettbewerb in einem Wahlkampf zählen, auch wenn sich diese Inhalte nicht immer auf den ersten Blick erschließen. Bei Bestrebungen, Bürger und Ortsbild vor übermäßiger Plakatierung schützen zu wollen, sollten demokratiepolitische Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Plakate und Aushänge sind eine uralte und auch heute noch vergleichsweise kostengünstige Methode, um in einer Wahlauseinandersetzung zu werben. Nicht jede wahlwerbende Partei kann sich die Verteilung oder Zustellung von Foldern, Zeitungen oder anderen Informationen direkt an alle Haushalte leisten, für kleine Fraktionen können Plakate also von besonderer Wichtigkeit sein.

Mehr Postwurfsendungen



In Mattersburg führen die beschriebenen Regeln übrigens zu zwei merkbaren Folgewirkungen: Zum einen hat sich die Plakatflut vom Ortszentrum hinaus in die Peripherie verlagert. Jene Dreiecksständer und Großflächen, die zuvor innerhalb der Ortsschilder standen, stehen nun geballt außerhalb der Ortsschilder. Zum anderen hat sich, sagen die Stadtverantwortlichen, die Zahl der Postwurfsendungen der Parteien merkbar erhöht. Die Bürger könnten nun eben selbst entscheiden, ob sie die Werbung lesen oder wegwerfen, bei Plakaten könnten sie das nicht, darin sehen die Mattersburger einen Fortschritt.



Die Anbringung von Dreiecksständern an „Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ ist generell verboten. Darunter fallen alle Verkehrszeichen, Laternenmasten, Schutz-inseln und dergleichen. Niemand kann eine Partei daran hindern, Pachtverträge mit privaten Eigentümern über Plakatstandorte zu treffen.



Allerdings kann man auch dort eingreifen und Plakate entfernen lassen. Nämlich dann, wenn Plakate die Verkehrssicherheit gefährden, weil sie Sichtachsen verstellen, verkehrsbehindernd sind oder die Sicherheit (etwa bei Schutzwegen) gefährden. Ob das der Fall ist, entscheiden die jeweiligen Straßenerhalter, also die Straßenmeistereien der Länder oder die Gemeinden. Denn über allem liegt in Österreich die Straßenverkehrsordnung.