Müllfahrzeug vor Häuserfront
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Was tun bei Datenschutz-Vorwürfen gegen Stadtwerke?

3. Juli 2018
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kam es mehrfach zu datenschutzrechtlichen Vorwürfen in Verbindung mit Kundengewinnung durch Stadtwerkeunternehmen. Der Verband kommunaler Unternehmen Österreichs (VKÖ) und der Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs (VÖWG) haben nun in Zusammenarbeit mit der Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH einen Entwurf für ein Antwortschreiben aufsetzen lassen.

Das Antwortschreiben bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:

Einem Stadtwerkeunternehmen (A) wurde vorgeworfen „ehemalige" Kunden (B) nach Vertragsbeendigung und ohne Einwilligung telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert zu haben.

In dem geschilderten Fall waren die Vorwürfe wenig konkret, da weder B namentlich genannt, noch der Zeitpunkt der Gespräche und Identität der Gesprächspartner angegeben wurden.

B wurden von Personen aufgesucht, die sich als Vertreter eines Stadtwerkeunternehmens ausgegeben haben. B unterzeichneten eine Vollmacht, mit der Aussicht auf günstigere Energielieferkonditionen des bisherigen Energieversorgers. Mit dieser Vollmacht wurden anschließend Energieverträge mit anderen Energieversorgern abgeschlossen, ohne B davon in Kenntnis zu setzen.

Nachdem sich einige B bei A meldeten, wollte A (der ursprüngliche Lieferant) überprüfen, ob auch bei weiteren Kunden ein irrtümlicher Wechsel des Energielieferanten erfolgt ist.

Wahrung berechtigter Interessen

Die Kontaktaufnahme und Prüfung im geschilderten Sachverhalt ist, so der VKÖ und der VÖWG, gemäß Artikel 6 Absatz 1 litera f DSGVO vertretbar rechtmäßig, weil sie der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (des Unternehmens) sowie Dritter (der Kunden) dient.

Darüber hinaus sei es vertretbar, die telefonische Kontaktaufnahme im vorliegenden Fall nicht nach § 107 Absatz 1 TKG zu beurteilen, weil die Kunden nicht zu Werbezwecken, sondern zur Prüfung der Hintergründe des Lieferantenwechsels kontaktiert wurden.

Stadtwerke, die mit ungerechtfertigten datenschutzrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, können vor allem das Argument im ersten Teil des Antwortschreibens verwenden. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorwürfe auch in Zukunft nur wenig konkret sein werden. Bei Vorwürfen mit unzureichenden Angaben schlagen der VKÖ und der VÖWG primär vor zu antworten, dass diese mangels konkreter Schilderungen nicht überprüft werden können.

Es ist zu beachten, dass keine klarstellende Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich Artikel 6 Absatz 1 litera f DSGVO existiert, sodass vorsichtshalber in Zukunft Kontaktaufnahmen mit ehemaligen Kunden auch dann vermieden werden sollten, wenn der Verdacht besteht, dass diese auf die oben beschriebene Weise zu einem Lieferantenwechsel gebracht wurden.