Frau füttert Hühner
Sobald für die artgerechte Unterbringung der Tiere die Errichtung eines Bauwerkes erforderlich ist, kommt die örtliche Baubehörde ins Spiel.
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Geflügelhaltung im Wohngebiet

Immer mehr Menschen träumen von frischen Frühstückseiern aus eigener Hühnerhaltung – doch was sagt das Baurecht dazu? Gerade in Wohngebieten kann die Haltung von Hühnern schnell zu Konflikten mit Nachbarn und Behörden führen. Welche baurechtlichen Vorschriften gelten in Niederösterreich, und worauf sollte man achten, damit Hühnerhaltung nicht nur tierfreundlich, sondern auch rechtskonform bleibt?

Vorweg kommt es für die Zulässigkeit der Tierhaltung abseits der Landwirtschaft oder eines Gewerbes, also in privaten Haushalten als Haustier oder zur Erzeugung des eigenen Frühstückseis darauf an, wie diese Tiere gehalten werden. Bei den meisten Arten von Haustieren (Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Wellensittiche u.dgl.) wird dies im direkten Wohnbereich der Besitzer (allenfalls in einem Käfig) erfolgen, sofern nicht eine größere Anzahl dieser Tiere eine Unterbringung in Stallungen, Volieren etc. erforderlich macht.

Baubewilligung erforderlich

Sobald also für die artgerechte Unterbringung der Tiere die Errichtung eines Bauwerkes (Gebäude oder bauliche Anlage) erforderlich ist, kommt auch die örtliche Baubehörde ins Spiel.

Für die Errichtung oder den Umbau derartiger Bauwerke bedarf es nämlich in den meisten Fällen einer Baubewilligung nach § 14 bzw. bei der Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken ohne bauliche Maßnahmen (z. B. bei der weiteren Verwendung eines Schuppens als Hühnerstall), einer Bauanzeige nach § 15 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO). Nach § 15 Abs.1 Z 2 lit.b ist auch die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von maximal 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen, jeweils auf demselben Grundstück, anzeigepflichtig. Dieser Sonderfall ist jedoch nur für landwirtschaftliche Betriebe relevant und wird daher im Folgenden nicht weiter behandelt.

Die Grundvoraussetzung für die Erlangung einer Baubewilligung bzw. die Nichtuntersagung einer anzeigepflichtigen Baumaßnahme, ist jeweils die Übereinstimmung des Projekts mit der auf dem betreffenden Grundstück festgelegten Widmungsart im Flächenwidmungsplan der Gemeinde.

Die Definitionen der einzelnen Widmungsarten des Baulandes finden sich im § 16 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG). Zur Auslegung dieser – manchmal schwer verständlichen – Bestimmungen kann mittlerweile auf eine Vielzahl von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich zurückgegriffen werden.

Sonderfall Hühnerhaltung im Bauland-Wohngebiet

Im Folgenden soll diese spezielle Form der Tierhaltung näher betrachtet werden, weil sie sich einerseits – wie man Medienberichten entnehmen kann – offenbar zunehmender Beliebtheit (wenn auch nicht gerade bei den Nachbarn) erfreut, andererseits jedoch auch öfters mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen in Konflikt gerät.

Bereits ein erster Blick auf die Definition des Wohngebiets im § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG lässt diese Problematik erahnen:

„… für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind … und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen.“ 

Bei der Haltung von Hühnern muss man sich darüber im Klaren sein, dass es sich dabei nicht um Haustiere, sondern um Nutztiere handelt, welche somit nicht im Wohnbereich sondern in einer artgerechten Stallung unterzubringen sind, wobei dies in der Regel ein baurechtlich relevantes Bauwerk sein wird. Die Haltung eines einzelnen Huhns wäre schon aus Gründen des Tierschutzes nicht zulässig.

Auch der Versuch, Hühner auf einem käfigähnlichen Fahrzeuganhänger unterzubringen, um als „Fahrzeug“ nicht der Bauordnung zu unterliegen, funktioniert zumeist nicht, weil dieser Anhänger jederzeit für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet und berechtigt sein müsste, um als Fahrzeug zu gelten. 

Andererseits ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ ROG und der NÖ BO bzw. der dazu ergangenen Judikatur kein generelles Verbot der Hühnerhaltung im Bauland-Wohngebiet ableiten lässt.

Es darf keine Lärm- oder Geruchsbelästigung verursacht werden

Entscheidend für die Erlangung der im Regelfall erforderlichen Baubewilligung für den Hühnerstall ist der vom Bauwerber zu erbringende und von der Baubehörde zu prüfende Nachweis, dass durch die Hühnerhaltung keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle verursacht wird. Diesbezüglich sollte man sich bewusst sein, dass die Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ für deren Bewohner den höchsten Schutzanspruch vor baurechtlich relevanten Emissionen gewährleistet.

Bei der Wahl des Standortes für das Stallgebäude sollte man daher auf den größtmöglichen Abstand von der Grundstücksgrenze zu bebauten bzw. bewohnten Nachbargrundstücken achten. Im Baurecht ist nämlich die an der Grundstücksgrenze gemessene Emission relevant und nicht ein allenfalls weiter entferntes Schlaf- oder Wohnzimmerfenster. Insofern sind für diesen Zweck größere bzw. locker bebaute Grundstücke besser geeignet als sehr kleine oder bereits mit sonstigen Bauwerken dicht bebaute Grundstücke.

Aus der baurechtlichen Praxis und höchstgerichtlichen Judikatur ist abzuleiten, dass unter günstigen Rahmenbedingungen die Haltung einer geringen Anzahl von Hennen, nicht jedoch eines Hahnes möglich ist. Die von Hahnengeschrei verursachte Lärmbelästigung ist auch bei nicht gänzlich geräuscharmen Wohngebieten als „örtlich nicht zumutbar“ zu qualifizieren.

Die im NÖ ROG verankerte örtliche Zumutbarkeit von Emissionen bedeutet, dass es diesbezüglich keine allgemein gültige Obergrenze gibt, sondern diese Zulässigkeitsvoraussetzung in jedem Einzelfall von der Baubehörde zu ermitteln ist. Diese gesetzliche Vorgabe ist zwar sachgerecht, bedingt jedoch zumeist aufwendige Ermittlungsverfahren, welche oft auch die Beiziehung einschlägiger Sachverständiger (Agrartechnik, Lärmschutz) notwendig machen. 

Der Beitrag erschien in der Ausgabe 3/2025 der NÖ Gemeinde.