Kabelrolle auf Baustelle
Die Erbringung von Vorleistungen im Zusammenhang mit der Leerverrohrung ist nicht von vornherein ein umsatzsteuerlicher Betrieb gewerblicher Art. Foto: Shutterstock

Vorsteuerabzug aus Vorleistungen

Es gibt seitens des Bundes viele Förderungen für den Breitbandausbau. Aber die Frage ist: Können Gemeinden den Vorsteuerabzug aus den Vorleistungen geltend machen?

Für die Breitbandoffensive 2020 stellt die Bundesregierung den österreichischen Gemeinden massive Förderungen zur Verfügung. Mit diesen soll der Aufbau bzw. die Stärkung der Infrastruktur in den ländlichen Gemeinden vorangetrieben werden. Denn eines ist klar, ohne eine attraktive und schnelle Anbindung an das Internet können die Unternehmen von heute nicht konkurrieren. Eine Folge ist die Abwanderung von Unternehmen aus den  ländlichen Bereichen.



Obwohl in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich an die Versorgungsproblematik herangegangen wird (unter anderem hat das Land Niederösterreich für die Entwicklung der Breitbandoffensive 2020 die nöGIG gegründet), stellt sich länderübergreifend die Frage nach der steuerlichen Behandlung:



Im ersten Schritt auf dem Weg zur Anbindung einer Gemeinde und deren Bewohner und Betriebe an das leistungsstarke Breitband muss zunächst einmal die Infrastruktur geschaffen werden. Diese besteht aus der sogenannten Leerverrohrung, welche genau definierte Merkmale aufweisen muss, damit sie für das Breitbandinternet genutzt werden kann.

Mitverlegung ist kostensparender



Die Verlegung der Leerverrohrung erfolgt durch die einzelne Gemeinde. Als kostensparende Variante hat sich hier die Mitverlegung mit aktuell geplanten Tiefbauprojekten (zum Beispiel Kanal-, Wasser-, Straßenarbeiten) ergeben. Derzeit geht man bei der Mitverlegung von einer Kostenersparnis von rund 60 Prozent aus.



Die Gemeinde trägt bis zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Verwertung der Infrastruktur an einen Breitbandnetzbetreiber (z. B. Kabelnetz, nöGIG, A1 Telekom) das finanzielle Risiko sowie das Risiko einer allfälligen Wertminderung. Sie trägt aber auch das Risiko, dass die geschaffene Infrastruktur von keinem Breitbandnetzbetreiber übernommen wird. Denn eine vertraglich verankerte Ankaufsverpflichtung besteht nicht.



Nach derzeitigem Wissensstand wird nur die Infrastruktur der Gemeinde an den Breitbandnetzbetreiber verkauft (Grundstücksflächen sind in dem Kauf nicht enthalten!) und mit den technischen Vorkehrungen in Betrieb genommen.

Varianten der Zusammenarbeit



Aus unserer Erfahrung konnten mehrere mögliche Varianten der Zusammenarbeit zwischen einer Gemeinde und dem Breitbandnetzbetreiber erarbeitet werden:


  1. Gemeinde ist Bauherr: Die Gemeinde führt alle notwendigen Arbeiten (u. a. Graben, Verlegen etc.) im Bereich der öffentlichen Straßen auf eigene Rechnung durch (u. a. Vergabe einzelner Arbeitsschritte an Bauunternehmen). Sie hat die Baubewilligung und stellt und finanziert alle notwendigen Materialien selbst. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Materialien dem Handbuch des Breitbandnetzbetreibers entsprechen. Förderanträge an den Bund sind von der Gemeinde selbst zu stellen.

  2. Gemeinde ist Bauherr mit Unterstützung durch den Breitbandnetzbetreiber: Die Gemeinde führt auch hier alle notwendigen Arbeiten (im Bereich der öffentlichen Straßen) auf eigene Rechnung durch und verfügt über die Baubewilligung. Der Breitbandnetzbetreiber stellt und finanziert die notwendigen Materialien und verkauft sie an die Gemeinde. Die Förderanträge werden durch den Breitbandnetzbetreiber im Namen der Gemeinde gestellt.

  3. Breitbandnetzbetreiber ist Bauherr: Die Gemeinde führt die notwendigen Arbeiten (Graben, Verlegen etc.) im Bereich der öffentlichen Straßen im Auftrag des Breitbandnetzbetreibers durch (inkl. Weitervergabe an Bauunternehmen etc.). Die Baubewilligung erhält in diesem Fall der Breitbandnetzbetreiber, welcher die Materialien beistellt und finanziert. Die Gemeinde verrechnet die erbrachten Leistungen an diesen und handelt de facto wie ein Bauunternehmen. Der Breitbandnetzbetreiber stellt alle Förderanträge.






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Die zentrale Frage ist, ob die Vorleistungen der Gemeinde, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Breitbandnetzbetreiber abgegolten werden, bereits jetzt zum Vorsteuerabzug berechtigen.



Da die Erbringung von Vorleistungen im Zusammenhang mit der Leerverrohrung nicht von vornherein ein umsatzsteuerlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist, müssen für den Vorsteuerabzug (inkl. damit einhergehender Umsatzsteuerpflicht für die erbrachten Leistungen) die Voraussetzungen für einen BgA gemäß

§ 2 Abs. 1 KStG erfüllt werden:


  • Wirtschaftliche Selbstständigkeit

  • Ausschließliche oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht (derzeit 2900 Euro netto)

  • Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen

  • Keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft






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Bei Erfüllung aller Voraussetzungen liegt ein Betrieb gewerblicher Art (kurz: BgA) vor. Mehrere gleiche Vorhaben (u. a. auch eine spätere Neuverlegung in einem neuen Siedlungsgebiet) können zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden.

Fazit – Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug



Die von der Gemeinde in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit entstammt keinem hoheitlichen Ursprung. Sie ist als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. In weiterer Folge liegt das Hauptaugenmerk zur Einstufung als BgA gemäß § 2 Abs. 1 KStG auf der Einnahmenerzielung:

Diese ist wohl im Zeitpunkt der Veräußerung oder jeder anderen Form der Nutzungsüberlassung gegeben und wird regelmäßig die Einnahmengrenze von 2900 Euro netto übersteigen. Allerdings gibt es in der Anlaufphase keine regelmäßigen Einnahmen. Dies ist jedoch dann nicht schädlich, wenn bei späterer Aufnahme der vollen Tätigkeit die Einnahmengrenze regelmäßig überschritten wird.



Einer Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus den Vorleistungen durch die Gemeinden steht somit nichts mehr im Wege. Allerdings sind in diesem Zusammenhang natürlich auch einige „Spielregeln“ einzuhalten: Wir empfehlen daher, den „BgA Breitband“ mit einer eigenen Steuernummer für die Körperschaftsteuer zu registrieren, um den Vorsteuerabzug abzusichern. Mit der Vergabe einer eigenen Steuernummer ist dann jährlich eine Steuererklärung inkl. Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abzugeben. Nützen Sie dies, um allfällige Verluste der Vorjahre mit einem etwaigen Gewinn im Jahr des Verkaufs der Infrastruktur gegenzurechnen.

In weiterer Folge sind die Einnahmen aus dem Verkauf oder jeder anderen Nutzungsüberlassung der Leerverrohrung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.