Vor dem Bau einer PV-Anlage ist zu prüfen, welche Auftragsart vorliegt und wie hoch der geschätzte Auftragswert ist.
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Vergaberecht bei PV-Anlagen und Energiegemeinschaften
Erneuerbare Energien gewinnen für Gemeinden seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Die aktuelle wirtschaftliche Lage und die damit einhergehende Steigerung der Energiekosten haben diese Entwicklung zusätzlich verstärkt.
In diesem Zusammenhang werden von Gemeinden unterschiedlichste Projekte wie die Errichtung von PV-Anlagen, die Beschaffung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder die Gründung von Energiegemeinschaften umgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass solche Vorhaben den Regelungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018) unterliegen können.
Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen
Immer mehr Gemeinden nutzen die Dachflächen ihrer Gebäude zur Stromerzeugung mittels PV-Anlagen. Vor der Umsetzung eines solchen Projekts ist insbesondere zu prüfen, welche Auftragsart vorliegt und wie hoch der geschätzte Auftragswert ist. Die bloße Errichtung einer PV-Anlage wird in der Regel als Bauauftrag eingeordnet und kann – abhängig vom konkreten Einzelfall – die Durchführung eines Regelverfahrens nach dem BVergG 2018 erfordern. Möglich wäre auch das Vorliegen eines vergaberechtlich relevanten Lieferauftrags, etwa wenn ein Contracting-Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird.
Energiegemeinschaften
Insbesondere durch den Erlass des neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) eröffnen sich auch für Gemeinden neue Möglichkeiten der gemeinsamen Energienutzung. Ist mit der Gründung einer Energiegemeinschaft ein untrennbarer Energiebezug durch die Gemeinde verbunden, kann dieser Bezug aus der Energiegemeinschaft als entgeltlicher Beschaffungsvorgang einzuordnen sein. In diesem Fall sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden, wobei die konkrete Verfahrenswahl und rechtliche Ausgestaltung der Energiegemeinschaft vom jeweiligen Einzelfall abhängen und gesondert vergaberechtlich zu beurteilen sind.
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