Vereinsfeste ohne steuerliche Risiken

Das Vereinsfest ist für viele gemeinnützige Organisationen eine wichtige Einnahmequelle für die Vereinsaktivität und egal ob als Ball, Gschnas, Zelt- oder Jubiläumsfest aus dem gesellschaftlichen Kalender in der Gemeinde nicht wegzudenken. Die ehrenamtlich tätigen Funktionäre sollten Grundlegendes zu den wichtigsten steuerlichen Regeln für Vereine wissen, denn die leitenden Vereinsorgane sind auch für die korrekte Abfuhr von Steuern und Abgaben verantwortlich und können auch zur Haftung herangezogen werden.



Vom gemeinnützigen Verein spricht man im steuerlichen Sinn dann, wenn ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck verfolgt wird.

Beispiele für gemeinnützige Zwecke



Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, sittlichem, kulturellem oder materiellen Gebiet (zB Förderung von Kunst, Wissenschaft, Fürsorgeeinrichtungen, Körpersport, Volkswohnungswesen, Schulbildung, Erziehung, Natur- und Tierschutz, Heimatkunde, Heimatpflege, Bekämpfung von Naturkatastrophen …)

Mildtätige Zwecke



Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen: Einerseits materielle Hilfe aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage (z. B. Armutsbekämpfung), andererseits persönliche Hilfe aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Probleme (z. B. gesundheitliche Hilfe).

Kirchliche Zwecke



Gefördert werden gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (z. B. Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern, Abhaltung von Gottesdiensten, Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonal, Beerdigung, Verwaltung von Kirchenvermögen …).



Das Abgabenrecht spricht dem gemeinnützigen Verein steuerliche Begünstigungen zu. So unterliegt die begünstigte Vereinstätigkeit nur der Einhebung von Abzugssteuern (z. B. Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer) – man spricht von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht – und ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Vereinsfest als begünstigte Tätigkeit?



Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten von Vereinen unterscheidet man:


  1. Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und ohne die der Vereinszweck nicht verwirklicht werden kann (unentbehrlicher Hilfsbetrieb, z. B. Theaterbetrieb eines Kulturvereins),

  2. Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen, aber nicht zwingend zum Erreichen des Vereinszwecks notwendig sind (entbehrlicher Hilfsbetrieb – z. B. kleines Vereinsfest), sowie

  3. Tätigkeiten, die nur der Mittelaufbringung dienen und weder einen unentbehrlichen noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb, z. B. großes Vereinsfest) und gleich zu behandeln wie ein mit Gewinnabsicht geführter Betrieb (Gewinnbetrieb).



Die Förderung der Geselligkeit gilt nicht als gemeinnützig, deshalb kann eine gesellige Veranstaltung kein sogenannter unentbehrlicher Hilfsbetrieb sein.Vereinsfeste



Die Beurteilung, ob ein kleines Vereinsfest (ein entbehrlicher Hilfsbetrieb) vorliegt, erfolgt nunmehr nach den geänderten Kriterien der Vereinsrichtlinien:


  • Die Organisation (Planung und Durchführung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt.

  • Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen (nicht jedoch durch deren Betrieb) bereitgestellt und verabreicht.

  • Musik und Unterhaltungseinlagen dürfen nur von Vereinsmitgliedern oder regionalen und der breiten Masse nicht bekannten KünstlerInnen (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen.

  • Alle derartigen geselligen Veranstaltungen dürfen zusammen 48 Stunden im Jahr nicht überschreiten.



Die Anzahl der Besucher ist kein Kriterium mehr. Wird jedoch eine der zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

Begünstigungsschädliche Betriebe lösen volle Steuerpflicht aus



Mit einem großen Vereinsfest (begünstigungsschädlicher Betrieb) gehen grundsätzlich alle steuerlichen Begünstigungen des Vereins verloren. Es kann jedoch beim zuständigen Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.



Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann in der Regel mit der ansonsten Vereitelung des Erreichens des Vereinszwecks begründet werden.



Wird die Ausnahme vom Finanzamt gewährt, bleibt in der Regel nur diese begünstigungsschädliche Tätigkeit voll steuerpflichtig. Für begünstigungsschädliche Tätigkeiten bis zu einem Umsatz von 40.000 Euro netto im Jahr braucht kein Antrag gestellt werden, eine Ausnahmegenehmigung gilt von Gesetzes wegen automatisch als erteilt.

Ein kleines Vereinsfest unterliegt nicht der Umsatzsteuer



Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Liegen kleine Vereinsfeste vor, muss also keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Wird ein Umsatz von 2.900 Euro netto im Jahr überschritten kann jedoch, sofern keine sachliche Steuerbefreiung zwingend anzuwenden ist, in die Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Es kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (10 Prozent) zur Anwendung. Begünstigungsschädliche Tätigkeiten unterliegen den normalen Umsatzsteuerregeln, außer die Grenze für Kleinunternehmer (30.000 Euro netto) wird gesamthaft (alle Umsätze des Vereins) nicht überschritten, oder der Umsatz aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit überschreitet 7.500 Euro nicht und auch die restliche Tätigkeit des Vereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Ergebnis der Veranstaltung



Während unentbehrliche Hilfsbetriebe nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, kann sich für Vereinsfeste eine Steuerpflicht ergeben. Die geänderten Vereinsrichtlinien sehen jedoch für Vereinsfeste, neben belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen, pauschale Betriebsausgaben im Ausmaß von 20 Prozent der Umsatzerlöse für die ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder vor. Die pauschalen Betriebsausgaben können auch für begünstigungsschädliche Betriebe angesetzt werden, sofern eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Gewinnfreibetrag wurde auf 10.000 Euro erhöht



Seit der Veranlagung für das Jahr 2013 können steuerbegünstigte, gemeinnützige Vereine einen Gewinnfreibetrag im Ausmaß von 10.000 Euro (bis 2012: 7.300 Euro) für körperschaftssteuerpflichtige Ergebnisse (z. B. aus Vereinsfesten) geltend machen. Wird ein großes Vereinsfest veranstaltet, muss eine Ausnahmegenehmigung (siehe zuvor) zur Geltendmachung des Freibetrags vorliegen.



Wird der Freibetrag nicht ausgenützt, steht dieser in den nächsten Jahren zur Verfügung. Insgesamt kann der Freibetrag für maximal zehn Jahre angespart werden. So kann die Steuerabfuhr für größere nicht jährliche Veranstaltungen (Jubiläumsfeste …) unterbleiben.

Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts



Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehrfeste, Pfarrfeste) sind unverändert von der Körperschaftsteuer bzw. Umsatzsteuer befreit, wenn damit ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck gefördert wird und der Erlös tatsächlich dafür verwendet wird.



Unter diese Befreiung fallen gesellige Veranstaltungen im Ausmaß von vier Tagen, davon gastronomische Veranstaltungen im Ausmaß von drei Tagen. Das dreitägige Zeltfest und des Faschingsgschnas können somit mit ruhigem steuerlichem Gewissen gefeiert werden. Die Kriterien des kleinen Vereinsfests finden keine Berücksichtigung. Ein weiterer Unterschied zu Vereinsfesten besteht darin, dass nicht die Gesamtdauer der Veranstaltungen in Stunden zu rechnen, sondern jeder begonnene Tag relevant ist.

Zusammenfassung



Die geänderten Richtlinien sowie die Erhöhung des Gewinnfreibetrags werden sich positiv auf die begünstigte Besteuerung der Vereine auswirken. Die Richtlinien sind nun klarer und auf die gängige Praxis ausgelegt. Werden die Regeln entsprechend beachtet, steht einem gelungenen Fest ohne Beteiligung des Fiskus eigentlich nichts mehr im Wege.