Photovoltaikanlage in Niederösterreich bei wolkigem Himmel

Energie als Gemeinde selbst erzeugen und/oder nutzen

Was steuerlich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage zu beachten ist.

Sie prangen von Hausdächern, aus Gärten oder eigens dafür angelegten Nutzflächen: die Photovoltaikanlagen. Was für Haushalte oder die Industrie denkbar ist, ist auch für Gemeinden möglich. Dieser Beitrag verweist auf den seit 2014 anzuwendenden Erlass des Finanzministeriums zu Photovoltaikanlagen und soll aufzeigen, welche steuerliche Möglichkeiten und eventuelle Stolpersteine es für Gemeinden in diesem Bereich gibt.

Nutzungsmöglichkeiten von Photovoltaikanlagen



Egal wo sie montiert sind, grundsätzlich werden drei Arten der Nutzung unterschieden:


  • Volleinspeisung

  • Überschusseinspeisung

  • Inselbetrieb






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Für welche dieser drei Arten man sich entscheidet, hängt von den Einsatzmöglichkeiten der Anlage und vom Nutzungsverhalten des Stromabnehmers ab. Dies kann steuerlich gesehen zu unterschiedlichen Beurteilungen und Folgen führen:

Die Volleinspeisung



Die Gemeinde als Energieerzeuger speist die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz ein. Unabhängig davon wird der selbst benötigte Strom entgeltlich aus dem Ortsnetz bezogen. Werden Umsätze von mehr als 2.900 Euro im Jahr erzielt, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art vor.



Umsatzsteuer



Es kann ein voller Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorgenommen werden. Die Stromlieferungen sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerschuld geht jedoch bei Lieferung an Elektrizitätsunternehmen auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse Charge – das Elektrizitätsunternehmen legt eine Nettogutschrift ohne Ausweis der Umsatzsteuer und hat die Umsatzsteuer für den Leistungserbringer an das Finanzamt abzuführen).



Körperschaftsteuer:



Der Gewinn kann mittels Einnahmen/Ausgaben-Rechnung oder durch Bilanzierung ermittelt werden und unterliegt der Körperschaftsteuer. Grundsätzlich ist eine Bilanzierung zu empfehlen, da dadurch Anlaufverluste unbegrenzt vortragsfähig sind. Verwaltungskosten der Gemeinde stellen Betriebsausgaben dar und sollten dem Betrieb der Photovoltaikanlage sachgerecht zugeordnet werden. Eine steuerliche Registrierung des Betriebs gewerblicher Art mit einer eigenen Steuernummer ist erforderlich.

Die Überschusseinspeisung



Der Energieerzeuger speist - nach Deckung des eigenen Bedarfes - den Rest der erzeugten Energie in das Ortsnetz ein. Bei Bedarf kann benötigter Strom entgeltlich aus dem Ortsnetz bezogen werden.



Umsatzsteuer:



Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ist zu unterscheiden für welchen Zweck der selbst verbrauchte Strom genutzt wird: Strom wird für einen bestehenden Betrieb gewerblicher Art genutzt: Wurde die Anlage für einen bereits bestehenden vorsteuerabzugsfähigen Betrieb gewerblicher Art (zB Kindergarten) errichtet, steht wie beim Volleinspeiser der volle Vorsteuerabzug zu. Strom wird für einen Hoheitsbetrieb genutzt: Wird der selbstverbrauchte Anteil des erzeugten Stroms für einen hoheitlichen Zweck verwendet (zB für eine Schule), kann für den (voraussichtlichen) Anteil der Eigennutzung kein Vorsteuerabzug für Anschaffung und Betrieb geltend gemacht werden. Es liegt jedoch auch kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch für die Eigennutzung vor. Ändert sich das Verhältnis zwischen Eigennutzung und Einspeisung ist innerhalb des Beobachtungszeitraums (fünf Jahre) eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.



Körperschaftsteuer:



Für den eingespeisten Strom entsteht nach Ansicht der Finanzverwaltung ein eigener Betrieb gewerblicher Art, sofern die Stromerlöse mindestens 2.900 Euro betragen. Im Unterschied zum Volleinspeiser liegen Betriebseinnahmen nur im Ausmaß der Einspeisungserlöse vor, Aufwendungen und Ausgaben sind im Ausmaß des Einspeisungsanteils an der Gesamtproduktion Betriebsausgaben (Aufteilung ist gegebenenfalls zu schätzen).

Der Inselbetrieb



Die mit der Photovoltaikanlage erzeugte Energie wird zur Abdeckung des Eigenbedarfes verbraucht. Zusätzlicher Strom kann entgeltlich aus dem Ortsnetz bezogen werden, es erfolgt aber keine Einspeisung ins Ortsnetz. Dient die Anlage einem hoheitlichen Zweck (eine Volksschule soll mit selbst produziertem Strom betrieben werden), so sind alle Kosten in diesem Zusammenhang steuerlich unbeachtlich. Umsatzsteuerlich wird keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Ein allfälliger Vorsteuerabzug steht nicht zu. Dient die Anlage einem Betrieb gewerblicher Art, ist sie diesem (hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) zur Gänze zuzuordnen. Die steuerliche Behandlung (z. B. Vorsteuerabzug) richtet sich an die bestehenden steuerlichen Verhältnisse. Bei einer gemischten Nutzung (z. B. Stromversorgung des Amtshauses) ist für den Vorsteuerabzugs unseres Erachtens auf den Vorsteuerteiler des betreffenden Mischbetriebs abzustellen.

Elektrizitätsabgabe



Für den an Elektrizitätsunternehmens gelieferten Strom ist keine Abgabe zu entrichten. Allerdings ist für den Anteil an selbstverbrauchter Energie die Freigrenze von 5.000 kWh zu beachten: Bis zu dieser Freigrenze ist der Verbrauch von selbsterzeugtem Strom steuerfrei. Ab dem Überschreiten ist die gesamte verbrauchte Menge der Elektrizitätsabgabe (1,5 Cent pro kWh) zu unterwerfen. Die Abgabe ist analog zur Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.