Schulärztin untersucht ein Mädchen
In Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Schulärzte bis dato weder Internet noch einen PC im Rahmen der Untersuchungen verwenden, teils wird noch handschriftlich auf Papier dokumentiert, stellt sich die Frage, wer die Verantwortung für die Hardware, Internet, Software, die Datensicherheit etc. übernimmt. Im Ergebnis bleibt alles beim Alten.
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Schulärzte-Verordnung in Begutachtung

Das gibt es nicht oft: Eine Verordnung wird in Begutachtung geschickt, obwohl sie grobe Unzulänglichkeiten sowie offensichtlich gesetzwidrige, datenschutzwidrige, kompetenzwidrige und auch gleich verfassungswidrige Bestimmungen enthält. Im September soll die Verordnung erlassen werden.

Trotzdem Ende des Jahres 2016 eine umfassende Evaluierung der „Schulgesundheit“ vereinbart wurde, wurde im Jahr 2017 im Rahmen des Bildungsreformgesetzes 2017 eine neue Bestimmung in das Schulunterrichtsgesetz (§ 66a) aufgenommen, wonach Schulärzte nach Maßgabe einer Verordnung der Gesundheitsministerin auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge wahrzunehmen haben (Schutzimpfungen, Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen, Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten).

Nicht funktionierendes System wird einzementiert

Im Wesentlichen ging es bei dieser Novelle darum, erstmals eine gesetzliche Grundlage für all jene Tätigkeiten zu schaffen, die der Schularzt bislang schon im Auftrag der Gesundheitsbehörden ohne dezidierte Rechtsgrundlage erledigt hat. Im Endeffekt wurde aber damit das bisher schon nicht funktionierende Schularztsystem gesetzlich einzementiert, anstatt die zahlreichen Unzulänglichkeiten aufzugreifen und eine umfassende Reform auf den Weg zu bringen.

Der Österreichische Gemeindebund hat bereits damals auf die Evaluierungsarbeitsgruppe hingewiesen und gefordert, dass die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe abgewartet und diese nicht durch gesetzliche Maßnahmen konterkariert werden sollten.

Nachdem der IST-Standbericht der Evaluierungsarbeitsgruppe fertig gestellt ist und dieser ein ernüchterndes Bild des Schularztsystems insbesondere im Pflichtschulbereich zeichnet (Kompetenzwirrwarr, Doppelgleisigkeiten, Heterogenität in den Aufgaben und der Art der Aufgabenerfüllung, keine einheitliche Dokumentation, keine statistische Erfassung, kein erkennbarer Mehrwert etc.) ist sowohl der Zeitpunkt wie auch die Tatsache, dass diese Verordnung überhaupt erlassen werden soll, bemerkenswert.

Komplizierter und teurer

Diese Verordnung, wie auch schon das Gesetz, ändert am Status Quo wenig. Es wird nur um einiges komplizierter und teurer:

Bereits das Gesetz bestimmt, dass hinsichtlich der Heranziehung von Schulärzten und deren Infrastruktur für Aufgaben des Gesundheitswesens (Schutzimpfung, periodische Untersuchungen, Gesundheitsprojekte, Infektionskrankheiten) Vereinbarungen zwischen Schulerhalter (Gemeinden) und Gesundheitsbehörden zu treffen sind.

Hintergrund ist, dass Schulärzte Aufgaben im Schulwesen (jährliche schulärztliche Untersuchung, Beratung der Lehrer) und Aufgaben im Gesundheitswesen (so etwa Schutzimpfungen) erfüllen. Nachdem die Zuständigkeiten in diesen Bereichen völlig unterschiedlich sind und sich die Gesundheitsbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben der von Gemeinden bereitgestellten Schularztinfrastruktur (Räumlichkeiten, Infrastruktur, Schulärzte) bedienen sollen, bedarf es Vereinbarungen über die Mitbenutzung des Schularztsystems.

2.100 Vereinbarungen

Daraus folgt, dass die Gesundheitsbehörden mit rund 2.100 Gemeinden Vereinbarungen hinsichtlich der Mitbenutzung der Schularzträumlichkeiten und der Heranziehung von Schulärzten zu treffen hätten. Was zu passieren hat, wenn unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden oder eine Gemeinde keine Vereinbarung abschließt, da sie etwa der Meinung ist, dass Schutzimpfungen besser beim Hausarzt aufgehoben sind, bleibt völlig offen.

Neben diesen Vereinbarungen wird es auch weiteren „Vereinbarungen“ bedürfen – so etwa, wenn das Gesundheitsministerium auf Grundlage dieser Verordnung die Schulärzte verpflichtet, an Gesundheitsprojekten teilzunehmen oder aber Impfberatungen durchzuführen.

In den Erläuterungen zur Verordnung ist bemerkenswerterweise zu lesen, dass „eine Beauftragung von Schulärzten durch das Ministerium selbstverständlich Verhandlungen mit den Ländern, dem Städtebund und dem Gemeindebund bedürfen wird.

Dateneinmeldung „ab technischer Verfügbarkeit“

Die Verordnung sieht grundsätzlich eine elektronische Dokumentation und Dateneinmeldung vor. In der Verordnung ist die Rede davon, dass diese „ab technischer Verfügbarkeit“ zu erfolgen hat.

In Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Schulärzte bis dato weder Internet noch einen PC im Rahmen der Untersuchungen verwenden, teils wird noch handschriftlich auf Papier dokumentiert, stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Hardware, Internet, Software, die Datensicherheit etc. übernimmt.

Wenngleich eine bundesweit einheitliche elektronische Erfassung und Einmeldung von Daten zu begrüßen wäre - allein die Tatsache, dass nicht einmal klar ist, wer für die erforderlichen Infrastrukturen aufzukommen hat, zeigt, dass sich am Status Quo nichts ändern wird (keine einheitliche Dokumentation, Dateneinmeldung etc.).

Hinzukommt, dass mit einer einheitlichen Dokumentation und Einmeldung der zweite vor dem ersten Schritt gemacht wird – so sind die Untersuchungsparameter wie auch die Untersuchungsmethoden, die angewandt werden, von Land zu Land, ja sogar von Schule zu Schule völlig unterschiedlich.

Schutzimpfungen durch den Schularzt

Wenn etwas in der Vergangenheit für größere Probleme gesorgt hat, dann war das gerade die Schutzimpfung an Schulen. Die Länder sind zunehmend davon abgegangen, Schulärzten diese Aufgabe zu übertragen - nicht zuletzt, da Schulärzte sich aufgrund der haftungsrechtlichen Situation geweigert haben, Impfungen durchzuführen.

Völlig unrichtig ist, dass mit Erlassen dieser Verordnung das haftungsrechtliche Problem gelöst sei und „Schulärzte damit auf der sicheren Seite seien“.

Es mag zwar die zivilrechtliche Verantwortung (Schadenersatz) durch amtshaftungs- und versicherungsrechtliche Lösungen abgefedert werden, keinesfalls kann man aber die strafrechtliche Verantwortung des Schularztes beseitigen, sollte ein Impfschaden entstehen und etwa die Aufklärung über die Risiken nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erfolgt sein.

Eine den heutigen Anforderungen entsprechende Impfberatung und Aufklärung über die Risiken ist im Schularztsystem de facto nicht möglich. Das gilt vor allem für den Pflichtschulbereich, da eine Aufklärung mangels Mündigkeit des Schülers nur über die Eltern erfolgen kann. Und dort endet die Aufklärung zuweilen damit, dass Eltern einen Informationsfolder mitsamt Zustimmungsformular und Anamnesebogen erhalten.

Verordnung mehrfach rechtswidrig

Grundsätzlich bedarf jede Verordnung einer Verordnungsermächtigung und somit einer gesetzlichen Grundlage, die den Rahmen dessen festlegt, was die Verordnung regeln darf.

Nachdem die Verordnung gleich in mehrerlei Hinsicht über diesen Rahmen hinausgehend Regelungen trifft, ist sie schlicht rechtswidrig. So verpflichtet die Verordnung (der Entwurf) die Schulärzte, alle Daten an die Gesundheitsministerin einzumelden. Abgesehen davon, dass die Verordnungsermächtigung (§ 66a Schulunterrichtsgesetz) an keiner Stelle eine Dateneinmeldung an die Ministerin vorsieht, sollen die Schulärzte diese Daten noch dazu pseudonymisiert (und damit personenbezogen) einmelden. Nachdem es hier unzweifelhaft eine gesetzliche Grundlage bedürfte, ist diese Verordnung nicht nur gesetzwidrig, sondern sogleich auch datenschutzwidrig.

Nicht nur datenschutz- und gesetzwidrig, sondern sogleich auch kompetenzwidrig ist die Bestimmung in der Verordnung, wonach Schulärzte Daten, die sie im Schulwesen (im Rahmen der jährlichen Untersuchung) erheben dem Gesundheitswesen (Gesundheitsministerin) zu übermitteln haben. Damit würde die Gesundheitsministerin im Wege der Vollziehung von Gesundheitswesen (Verordnung) einem Schularzt in Vollziehung des Schulwesens Verpflichtungen auftragen.

Viele offene Fragen:

Hinzukommen zahlreiche datenschutzrechtliche Widrigkeiten und offene Fragen. So ist zweifelhaft, ob die Verhältnismäßigkeit für die Einmeldung von personenbezogenen Gesundheitsdaten gegeben ist und der Zweck der Datenverarbeitung nicht durch gelindere Mittel erreicht werden könnte. So ist nicht nachvollziehbar, für welche Zwecke die Gesundheitsministerin personenbezogene Gesundheitsdaten der Schüler braucht, die nicht auch im Wege der Übermittlung von anonymisierten Daten erreicht werden könnten.

Völlig ungeklärt ist auch die datenschutzrechtliche Rolle der Schulärzte. Wer ist Verantwortlicher und wer ist in welchen Bereichen (Schulwesen, Gesundheitswesen) Auftraggeber? Wer ist zuständig für die Datensicherheit? Wo sind die Zwecke der Datenverarbeitungen (Dokumentation, Einmeldung) geregelt?

Auch ungeklärt sind Fragen, wer wofür zuständig ist, wer wofür die Verantwortung trägt und wer wofür die Kosten trägt.

Um sich den Weg zum Verfassungsgerichthof zu ersparen, wäre es angebracht, die angedachte Verordnung zurückzuziehen, alle Stakeholder an einen Tisch zu setzen und an einer sinnvollen Reform der Kinder- und Jugendgesundheit zu arbeiten. Der Österreichische Gemeindebund hat seine Vorschläge bereits eingebracht:

Das österreichische Schularztwesen