Bloße Nachweismängel – also z. B. das Fehlen einer bereits existierenden Unterlage – sind in der Regel behebbar.
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Mangelhafte Angebote eingelangt – Was tun?

4. November 2020
Öffentliche Auftraggeber sind nach der Angebotsöffnung verpflichtet, die eingelangten Angebote zu prüfen. Ergeben sich bei der Prüfung von Angeboten Unklarheiten oder werden Mängel festgestellt, hat der Auftraggeber vom Bieter grundsätzlich eine verbindliche Aufklärung zu verlangen.

Der öffentliche Auftraggeber hat bei seiner Prüfung zu beurteilen, ob die Mängel vom Bieter verbessert (=behebbarer Mangel) oder nicht verbessert werden können (=unbehebbarer Mangel). Unbehebbare Mängel sind nicht verbesserbar und führen zwingend zur Ausscheidung des Angebotes. 

Wann ist ein Mangel unbehebbar?

Unbehebbar ist ein Mangel dann, wenn durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (z. B. durch nachträgliche Neukalkulation des Angebotes). Ebenso ist ein Angebotsmangel unbehebbar, wenn dadurch ein zwingender Ausscheidenstatbestand gemäß § 141 Abs. 1 BVergG (z.B. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot) oder ein Ausschlussgrund gemäß § 78 BVergG (z. B. einschlägige rechtskräftige Verurteilung des Unternehmers) verwirklicht wird.

Bloße Nachweismängel – also z. B. das Fehlen einer bereits existierenden Unterlage – sind in der Regel behebbar.

Achtung: Es gibt keine klare „Trennlinie“ zwischen unbehebbaren und behebbaren Mängeln. Es ist immer eine Beurteilung im konkreten Einzelfall nötig.

Tipps und Hinweise im Umgang mit mangelhaften Angeboten

  • Das Aufklärungsverfahren kann schriftlich oder mündlich („als Gespräche in kommissioneller Form“) erfolgen. Aufgrund der – je Verfahrensart mitunter – strengen Dokumentationspflichten empfiehlt sich ein schriftliches Aufklärungsverfahren.
  • Das Aufklärungsersuchen muss ausreichend konkretisiert sein, dass dem Bieter klar ist, welche Nachweise er nachzureichen hat.
  • Es ist eine angemessene Aufklärungsfrist festzulegen (diese kann bei Bedarf auch verlängert werden).

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
E-Mail: kanzlei@schramm-oehler.at
Tel.: 02742/222 95