Bei Kindergärten, die in den letzten fünf Jahren errichtet wurden, wird angenommen, dass der anzusetzende Buchwert dem gemeinen Wert entspricht und daher keine Auf-deckung von stillen Reserven erfolgt.
Foto: Shutterstock/Poznyakov

Kindergarten und Gemeinnützigkeit

Mit 3.2.2016 hat das Bundesministerium für Finanzen eine lang erwartete Information zum Wechsel von Betrieben gewerblicher Art von Gemeinden in die Gemeinnützigkeit veröffentlicht. Im Folgenden werden die Ermittlung der stillen Reserven bzw. des Unterschiedsbetrages zusammengefasst.

Sowohl für Grund und Boden als auch Gebäude gilt laut Information des BMF: Der zugrundeliegende gemeine Wert kann vereinfachend gemäß den Vorgaben der GrundstückswertVO 2015 (im Folgenden GrWV) errechnet werden.

Grund und Boden



Bei zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenen Grundstücken (Altvermögen), können die pauschalen Berechnungsgrundsätze für die Immobilienertragsteuer gemäß § 30 Abs. 4 EStG herangezogen werden. Handelt es sich bei den Grundstücken um Neuvermögen (Anschaffung nach dem 31.3.2012) so sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen.

Gebäude

Der Ansatz der Buchwerte erfolgt mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten: Dabei sind die historischen Anschaffungskosten um jährliche Abschreibungen (2 Prozent bzw. 50 Jahre) zu reduzieren. Umbauten, Zubauten und Instandsetzungsarbeiten sind dabei Anschaffungskosten gleichzusetzen und ebenfalls um jährliche Abschreibungen zu reduzieren.

Kauf bzw. Errichtung innerhalb der letzten 5 Jahre



Bei Kindergärten, deren Grund und Boden in den letzten fünf Jahren angeschafft und deren Gebäude in den letzten fünf Jahren errichtet wurde bzw. deren Anschaffungskosten für Gebäude und Einrichtung nicht bekannt sind, wird angenommen, dass der anzusetzende Buchwert dem gemeinen Wert entspricht und daher keine Aufdeckung von stillen Reserven erfolgt.

 

Beispiel (Grund und Boden Altvermögen/Gebäude Neuvermögen)

Die Gemeinde X (NÖ) betreibt seit 17 Jahren einen Kindergarten (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Das Grundstück (Einlage) steht seit Jahrzehnten im Eigentum der Gemeinde (2.600 m², keine Umwidmung seit 1988, Bodenwert laut EW-Bescheid 8 €/m2), Herstellung Gebäude vor 17 Jahren (Herstellungskosten 450.000 Euro, Nutzfläche 360 m²).

Der Unterschiedsbetrag errechnet sich wie folgt: 

Grund und Boden:

Einlage von Grund und Boden vor 17 Jahren in den BgA - somit Altvermögen! Der Unterschiedsbetrag gemäß § 18 Abs. 1 KStG entspricht daher den gemäß § 30 Abs. 4 EStG ermittelten Einkünften, somit 14% des gemeinen Wertes des Grund und Bodens; für den gemeinen Wert wird auf den Grundwert gemäß § 2 Abs. 2 GrWV abgestellt. 

Ermittlung des Grundwertes:

2.600 (Fläche) * 24 (dreifacher Bodenwert/m2) * 4,5 (Hochrechnungsfaktor für die Gemeinde laut Anlage zu § 2 Abs. 2 Z 2 der GrWV) = 280.800

Ermittlung des Unterschiedsbetrages:

280.800 * 0,14 = 39.312

 Gebäude:

Ermittlung des Gebäudewertes – anhand der GrWV:

360 (Nutzfläche) * 71,25% (Abschlag für sonstige Gebäude) * 1.310 (Baukostenfaktor für NÖ gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 der GrWV) = 336.015

Ermittlung des Buchwertes:

450.000 (Herstellungskosten) – (9.000 (2% AfA) * 17 (Jahre seit Herstellung)) = 297.000

Ermittlung des Unterschiedsbetrages:

336.015 (Gebäudewert) - 297.000 (Buchwert) = 39.015

Gesamthöhe des Unterschiedsbetrages: 78.327

Berechnung laufendes Jahresergebnis bzw. Vorjahresergebnisse



Von diesem Unterschiedsbetrag sind folgende Verluste in Abzug zu bringen:


  • Verlust des laufenden Jahres,

  • Verluste der vorangegangenen drei Jahre (ab dem Veranlagungsjahr 2016 können die Verlustvorträge der Jahre 2013 bis 2015 unbegrenzt vorgetragen werden),

  • noch nicht verwertete Anlaufverluste aus Jahren vor 2006.




  •  



Die Gewinnermittlung ist mangels Rechnungslegungspflicht gemäß § 5 EStG sowie fehlender freiwilliger Buchführung in diesem Bereich mittels Einnahmen-Ausgaben Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Ein allfälliger laufender Gewinn bzw. Verlust sowie die Verluste aus den Vorjahren errechnen sich gemäß BMF wie folgt:



Einnahmen gemäß Haushaltspost 2/240 (wobei auch Transferzahlungen vom Land bzw. Bund miteinzurechnen sind)



- Aufwendungen gemäß Haushaltspost 1/240 (zusätzlich Erfassung von Zinszahlungen, anteilige Aufwendungen für Verwaltung)

Jahresgewinn bzw. Jahresverlust



Kann der Unterschiedsbetrag aus gemeinen Wert und Buchwert mit den Verlusten des laufenden Jahres sowie der Vorjahre ausgeglichen werden, dann soll dies gemäß Information des BMF keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen haben.