Praktikum in einem Betrieb
Beim „Schnuppern“ handelt es sich weder um ein Dienstverhältnis, noch um ein Pflichtpraktikum. Für die Dauer der Berufsorientierungstage bzw. Schulveranstaltungen sind die Schüler bzw. Studenten in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung pflichtversichert.
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Noch Praktikum oder doch schon Ferialjob?

Sommerzeit ist Ferienzeit, und Ferienzeit ist Urlaubszeit. Um einen Mitarbeitermangel zu vermeiden, arbeiten viele Gemeinden mit Schülern und Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Regelmäßig stellt sich hier die Frage, wie die ausgeübte Tätigkeit in der Lohnverrechnung zu behandeln ist

Da das in Österreich vorherrschende Sozialversicherungssystem als Pflichtversicherung ausgestaltet ist, tritt bei Vorliegen eines gesetzlich abgedeckten Sachverhaltes die Pflichtversicherung ein.

Da kann es auch vorkommen, dass unabhängig vom Willen der Vertragspartner eine Pflichtversicherung eintritt. Dabei kommt es in der Regel nicht unbedingt auf den vertraglichen Inhalt eines Vertrages an, sondern vielmehr auf die Ausgestaltung und Eingliederung der ausgeführten Tätigkeit in den Betrieb bzw. in der Gemeinde.

Um herauszufinden, wie die von einem Schüler oder Studenten ausgeübte Tätigkeit in der Lohnverrechnung abzuwickeln ist, sollten folgende Formen der Mitarbeit überprüft werden[1]:

  • Ferialarbeiter und Ferialangestellter
  • Pflichtpraktikant mit/ohne Taschengeld
  • Schüler während einer Berufsorientierung
  • Volontär

Ferialarbeiter und Ferialangestellter

In der Regel wird sich die von einem Ferialarbeiter in den Ferien übernommene Arbeit nicht von herkömmlichen Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden. Dieses ist wie ein normales Dienstverhältnis zu behandeln: Während der Ferialpraktikant die Arbeitsleistung schuldet, hat der Dienstgeber diesen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu entlohnen.

Die Tätigkeit entspricht der Definition des Dienstnehmerbegriffes bzw. Dienstverhältnisses:

Der Ferialpraktikant steht in einem Verhältnis der persönlichen (u. a. keine Vertretungsmöglichkeit) und wirtschaftlichen Abhängigkeit (u. a. besitzt der Ferialpraktikant keine eigenen Betriebsmittel), ist organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und unterliegt dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers.

Die Folgen daraus sind:

  • Anmeldung des Dienstnehmers ZWINGEND VOR Dienstantritt!
  • Ferialpraktikant hat Anspruch auf jenes Entgelt, welches laut KV oder gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist.
  • Es stehen u. a. Urlaub, Feiertagsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
  • Bei einer Beschäftigung von mehr als einem Monat ist der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge abzuführen.
  • Bei der Schlussabrechnung ist darauf zu achten, dass dem Ferialpraktikanten anteilige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zustehen.

Pflichtpraktikant mit/ohne Taschengeld

Die Ausbildungsvorschriften einiger Berufszweige sehen ein Pflichtpraktikum mit vorgegebenem Inhalt und Dauer vor. Es muss sich nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die sich im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung betätigen. Dabei soll der Praktikant Eindrücke sammeln, wobei keine Anwesenheits- und Arbeitspflicht besteht. Das Lernen und die Ausbildung stehen im Mittelpunkt der Tätigkeit. Die Praktikanten können unter der Leitung eines erfahrenen Mitarbeiters selbst tätig werden, ohne jedoch Weisungen oder Kontrollpflichten unterworfen zu sein.

Grundsätzlich liegt hier aus Sicht der Sozialversicherung kein Dienstverhältnis vor. Erhält der Praktikant jedoch ein Entgelt in der Form eines freiwilligen Taschengeldes, ist gemäß § 47 Abs. 2 EStG aufgrund einer mit Entgelt belohnten, fremdbestimmten Arbeitsleistung von einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen. Dieses zieht wiederum ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 ASVG nach sich.

Es treten grundsätzlich die gleichen Folgen wie beim Ferialarbeiter ein, jedoch hat der Pflichtpraktikant keinen Anspruch auf Entgelt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie auf Urlaub, Feiertagsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Erhält der Praktikant KEIN Taschengeld, kommt es zu keinem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis. Des Weiteren fehlen die Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und es erfolgt kein Tätigwerden in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Der Praktikant ist pflichtversichert in der Schülerunfallversicherung. Eine Anmeldung vor Beginn des Praktikums ist nicht erforderlich.

Zu beachten ist, dass die Anordnung von Hilfstätigkeiten (z. B. Kopieren), welche nicht im Inhalt des Pflichtpraktikums vorgesehen sind, zur Einstufung der Tätigkeit als Ferialjob mit zwingender Anmeldung des Dienstnehmers vor Dienstantritt führt!

Schüler während einer Berufsorientierung („Schnuppern")

Schnuppertage dienen Schülern und Studenten zum „Reinschnuppern" bzw. Kennenlernen eines bestimmten Berufszweiges. Diese werden zumeist im Zuge von Berufsorientierungstagen, Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen durchgeführt. In der Regel betrifft dies Schüler ab der 8.­ Schulstufe, welche die Zustimmung der Eltern zum „Schnuppern" erhalten haben.

Beim „Schnuppern“ handelt es sich weder um ein Dienstverhältnis, noch um ein Pflichtpraktikum. Für die Dauer der Berufsorientierungstage bzw. Schulveranstaltungen sind die Schüler bzw. Studenten in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung pflichtversichert. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung hat nicht zu erfolgen.

Volontär

In der Regel handelt es sich bei Volontären um Teilnehmer von privaten Kursveranstaltern oder Erwachsenenbildungseinrichtungen, welche ihr Wissen vertiefen möchten. Eine Verpflichtung, ein Pflichtpraktikum zu machen, besteht jedoch nicht.

Volontäre eignen sich Tätigkeiten an, ohne zur Arbeitsleistung verpflichtet zu werden. Aus organisatorischer und inhaltlicher Sicht gibt es eine klare Abgrenzung zu den sonstigen im Betrieb beschäftigten Personen.

Grundsätzlich sind Volontäre in keinem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Auch eine Pflichtversicherung in der Schülerunfallversicherung besteht nicht. Sie sind jedoch in der Unfallversicherung zu erfassen und somit VOR dem Arbeitsantritt bei der AUVA anzumelden. Des Weiteren haben Sie ua. keinen Anspruch auf Entgelt, Urlaub, Feiertagsentgelt und fallen nicht unter die betriebliche Vorsorge.

Erhalten Volontären ein Taschengeld, sind sie analog zu den Pflichtpraktikanten mit Taschengeld zu behandeln.

Situation in Niederösterreich

Neben der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung hat die unterschiedliche Behandlung von Ferialarbeitern und Pflichtpraktika u. a auch Auswirkung auf die Anwendung des NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (NÖ GVBG):

Praktikanten, welche außerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig werden, unterliegen mangels Anwendbarkeit nicht dem NÖ GVBG.  

[1] Vgl. DGService – Praktikanten, Stand April 2019