
Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) ist zwar bereits im Jahr 2021 in Kraft getreten, doch erst jetzt wird es wirklich ernst.
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Achtung: Saubere Straßenfahrzeuge auf der Straße
Durch europäische Regularien vorgegeben muss auch Österreich in bestimmten Bezugszeiträumen festgelegte Mindestanteile an „sauberen Straßenfahrzeugen“ bei der Beschaffung und beim Einsatz von Straßenfahrzeugen erreichen.
Die Reduktion des CO2-Ausstoßes und der Umweltschutz durch den Einsatz von emissionsfreien oder -armen Fahrzeugen sind damit ein erklärtes Ziel.
Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) ist zwar bereits im Jahr 2021 in Kraft getreten, doch wird es jetzt wirklich ernst: Der erste Bezugszeitraum, der am 3.8.021 begann, endet am 31.12.2025! Was heißt das jetzt?
Wer?
Öffentliche Auftraggeber (z. B. Gemeinden und Gemeindeverbände) und Sektorenauftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) haben einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen und einzusetzen. Großvolumige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 221.000 Euro (netto) werden erfasst.
Aber auch durch die öffentliche Hand beauftragte Dienstleister sind betroffen: Wurden bestimmte Dienstleistungen zugekauft (z. B. aus den Bereichen Öffentlicher Verkehr (Straße), Personensonderbeförderung (Straße), Abholung von Siedlungsabfällen etc.) und deren geschätzter Auftragswert beträgt mehr als 221.000 Euro (netto), so müssen die öffentlichen Auftraggeber sicherstellen, dass die Dienstleister die Vorgaben für saubere Fahrzeuge einhalten. Dies bedeutet, dass private Dienstleister zur Umsetzung dieser Anforderungen verpflichtet sind und zu einer Zurechnung der Fahrzeuge zum Mindestanteil des öffentlichen Auftraggebers führt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Bildung von Erfassungsgemeinschaften: Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern (nicht daher private Dienstleister mit einer Gemeinde gemeinsam!), die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil (z. B. M3; siehe dazu unten) für einen Bezugszeitraum aber nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein (keine „Mehrfachverwertung“ für die Berechnung der Mindestanteile!).
Die Vereinbarung muss (zumindest) einen gesamten Bezugszeitraum erfassen (d.h. vom 3.8.2021-31.12.2025; nicht nur z. B. 1.1.2025-31.12.2025). Daraus folgt aber nicht, dass eine Erfassungsgemeinschaft vor Beginn eines Bezugszeitraumes abgeschlossen werden muss, auch wenn sich dies für die Planbarkeit empfehlen würde (z. B. für den neuen Zeitraum 1.1.2026-31.12.2030). Zur Vermeidung von Umgehungen muss die Vereinbarung aber vor Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes abgeschlossen worden sein.
Eine Beschränkung der Vollziehungsbereiche ist nicht vorgesehen. Gemeinden, die die Müllentsorgung oder den öffentlichen Verkehr gemeinsam besorgen (z. B. in Form einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs. 3 BVergG 2018), können sich hinsichtlich der Erfüllung des Mindestanteiles zu einer Erfassungsgemeinschaft zusammenschließen. Daraus folgt aber im Umkehrschluss kein Zwang zur gemeinsamen Beschaffung. Es werden ausschließlich die tatsächlich beschafften, eingesetzten und nachgerüsteten Straßenfahrzeuge gemeinsam erfasst.
Wichtig ist auch, dass Erfassungsgemeinschaften zur gemeinsamen Erreichung auch nur eines Mindestanteiles (der Klasse M1) vereinbart werden können. Nicht alle zu erreichenden Mindestanteile müssen gemeinsam erreicht werden. Für unterschiedliche Mindestanteile kann ein Auftraggeber daher Partei in unterschiedlichen Erfassungsgemeinschaften sein (z. B. Erfassungsgemeinschaft zum Nachweis M1, in einer anderen zum Nachweis M3).
Bei dem Vertrag zur Bildung einer Erfassungsgemeinschaft müssen daher nicht nur der Zweck, der Bezugszeitraum und auch die (Art der) Mindestanteile benannt sein, sondern auch allfällige Finanztransfers zwischen den Parteien, interne Haftungsregelungen, Vertretungsregelungen etc. sollten aufgenommen werden.
Im Hinblick auf die Sanktionen bei Nicht-Erreichen von Mindestanteilen sollte man sich die überlegen, was gilt, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen innerhalb der Erfassungsgemeinschaft nicht nachgekommen ist (Achtung: dies hat nur rein „bilaterale“ / „vertragliche“ Wirkung). Ein Ausgleich innerhalb der Erfassungsgemeinschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen, dieser müsste allenfalls in der Vereinbarung gesondert geregelt werden.
Zu beachten ist aber, dass die gesetzlichen Geldbußen dennoch den jeweiligen Auftraggeber, der die Mindestanteile nicht erreicht, und nicht die Erfassungsgemeinschaft treffen werden. Letztlich gilt, dass eine Erfassungsgemeinschaft nur dem Nachweis der Erfüllung der Mindestanteile dient; der Auftraggeber bleibt weiterhin für seine individuelle Verpflichtung zur Erreichung der Mindestziele gesetzlich „verantwortlich“.
TIPP: Prüfen Sie daher vor Ablauf des 31.12.2025, ob Ihre Vereinbarungen die relevanten Inhalte aufweisen und ob die Regelungen das wiedergeben, was Sie eigentlich regeln wollten.
Was?
Der Mindestanteil ist als Anteil aller im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen. Hinweis: Bestimmte Nachrüstungen und Änderungen sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
Betroffene Fahrzeugkategorien sind:
- PKW (leichte Straßenfahrzeuge der Kategorien M1, M2, N1): Diese Fahrzeuge umfassen Autos, Vans und andere leichte Nutzfahrzeuge.
- LKW (schwere Straßenfahrzeuge der Kategorien N2 und N3): Diese LKW-Kategorien beinhalten schwere Nutzfahrzeuge wie LKW (auch mit Anhängern).
- Busse (schwere Straßenfahrzeuge der Kategorie M3): Dabei geht es um Busse, die Personen im öffentlichen Nahverkehr transportieren.
Ausgenommene Fahrzeuge: z. B. Spezialfahrzeuge (z. B. Kranken- und Leichenwägen, mobile Kräne), Sonderfahrzeuge (z. B. Fahrzeuge für den Katastrophenschutz, Feuerwehr), Arbeitsmaschinen (z. B. Asphaltiermaschinen); nicht ausgenommen sind Müllsammelfahrzeuge!
Wann sind diese Fahrzeuge „sauber“? Maßgeblich wird auf die Reduktion der CO2-Emissionen der Fahrzeuge abgestellt. Kurz:
- PKW (M1, M2, N1):
Bis zum 31.12.2025 dürfen diese Fahrzeuge maximal 50 g CO2 pro Kilometer emittieren.
Ab dem 1.1.2026 müssen alle PKW emissionsfrei sein (0 g CO2/km).
- LKW (N2, N3) und Busse (M3):
Diese Fahrzeuge müssen mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden (z. B. Elektrizität, Biokraftstoffe, Wasserstoff). Plug-in-Hybridfahrzeuge sind zulässig, solange sie eine geringe Emission aufweisen. - Emissionsfreie Busse (M3) dürfen entweder keinen Verbrennungsmotor besitzen oder der Verbrennungsmotor darf maximal 1 g CO2 pro kWh ausstoßen.
Die Mindestanteile sind je Bezugszeitraum unterschiedlich geregelt:
3.8.2021-31.12. 2025:
- 38,5 % für saubere leichte Straßenfahrzeuge,
- 10 % für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und
- 45 % für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
1.1.2026-31.12.2030:
- 38,5 % für saubere leichte Straßenfahrzeuge,
- 15 % für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und
- 65 % für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
Bis wann?
Der erste Bezugszeitraum endet mit 31.12.2025. Der erste Bericht muss bis 10.2.2026 abgegeben werden. Bis 31.12.2025 bleibt – wenn auch wenig – aber doch noch Zeit.
TIPPS:
- Prüfen Sie ihre Beschaffungsprozesse in den letzten Jahren ab 3.8.2021.
- Prüfen Sie die notwendigen Voraussetzungen, Mindestanteile und auch Ihre Dienstleister.
- Im Hinblick auf die Planbarkeit – legen sie ihre Beschaffungsprozesse vorausschauend ab 1.1.2026 fest.
Die Strafen können erheblich sein: Werden Quoten nicht eingehalten, werden letztlich auch Geldbußen normiert, die wirksam, angemessen und abschreckend sein sollen.