Bild auf klassisch bäuerliche Einfamilienhäuser in Tirol
Inhaber von Freizeitwohnsitzen müssen künftig neben der Fremdenverkehrsabgabe auch eine Abgabe an die Gemeinden entrichten.
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Gemeinden bekommen Vorkaufsrecht für Immobilien

Die Tiroler Landesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Senkung der Wohnkosten beschlossen. Neben befristeter Widmungen für Bauland und verpflichtenden Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in den Gemeinden erschwert das Land vor allem der Kauf von Wohnungen bzw. Grund und Boden.

Künftig darf man nur mehr dann Immobilien kaufen, wenn man einen unmittelbaren Wohnzweck nachweisen kann. Wohnungssuchende, gemeinnützige Bauträger und Gemeinden haben ein Vorkaufsrecht.

Inhaber von Freizeitwohnsitzen müssen künftig neben der Fremdenverkehrsabgabe, die an die Tourismusverbände fließt, auch eine Abgabe an die Gemeinden entrichten.

„Mit den derzeitigen Berechnungen gehen wir von mehreren Millionen Euro aus, die damit ausschließlich den Gemeinden und deren Aufwendungen zugutekommen“, sagt Landesrat Johannes Tratter. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Wohnnutzfläche und dem Verkehrswert. Die entsprechende Regierungsvorlage wird dem Landtag im ersten Halbjahr 2019 vorgelegt. 

Airbnb im Visier

„Außerdem prüfen wir die Möglichkeit der Einführung einer Registrierungspflicht für Vermietende im Aufenthaltsabgabegesetz, damit auch jene Abgaben entrichten, die Wohnungen kurzzeitig auf Portalen wie Airbnb anbieten“, fordert Landeshauptmann Günther Platter auch vom Bund Regelungen zu treffen: „Es braucht einen Datenaustausch mit den Portalbetreibern und die Eingliederung der Kurzzeitvermietung in das Meldegesetz.“ 

Geförderten Wohnbau stärken

Gleichzeitig gelte es Bauland zu mobilisieren, begründet Landesrat Tratter die Befristung von Baulandneuwidmungen auf zehn Jahre – bisher gab es eine solche nicht.

Geprüft wird, ob nach Verstreichen dieser Frist der Gemeinderat die Folgewidmung festzulegen hat, oder eine Rückwidmung in Freiland möglich ist.

Zudem werden die Gemeinden verpflichtet, Mindestanteile in ausgewiesenen Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau vorzusehen. Die Höhe des Mindestanteils richtet sich nach der Struktur der Gemeinde wie deren Möglichkeit zur räumlichen Weiterentwicklung und dem Bedarf an sozialem Wohnbau. Letzteres erhebt die Gemeinde.