Kinder lernen zu Hause
Nicht nur zigtausende Eltern arbeiten im Moment im „Home­office“, auch zehntausende Schülerinnen und Schüler werden derzeit via Internet zu Hause unterrichtet.
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Corona Virus Schulen: Wie geht es in den Schulen weiter?

Zum Thema Schulen, Unterricht und Betreuung von Schulkindern während der coronabedingten Schließungen gibt es in den Gemeinden viele Fragen. KOMMUNAL fasst die Antworten mit Stand 20. März zusammen.

Corona-Update zu den Schulen in Österreich am 22. April 2020

In Österreich werden Stimmen laut, vor allem von Seiten der Opposition, dass die Schulen schon Anfang Mai wieder schrittweise in Österreich hochgefahren werden sollen. Als Beispiel wird hier Deutschland herangezogen. Die Coronavirus-Epidemie entwickelt sich in Österreich so gut wie in Deutschland und dort wird das Schulsystem wieder Anfang Mai schrittweise hochgefahren. Der Neustart der Schulzeit kann natürlich nur schrittweise erfolgen und Vorschläge erwähnen beispielsweise einen Schichtbetrieb. Vor allem sollen aber Volksschüler wieder die Schule besuchen. Der Grund ist ganz klar die Betreuung, welche durch die Schulen eigentlich kostenlos für die Eltern durchgeführt wird.

Corona-Update zu den Schulen am 20. April 2020

Derzeit ist es nicht klar, wie es mit dem Schulbetrieb weitergeht. Grundsätzlich wird davon gesprochen, dass Matura-Klassen Mitte Mai wieder den Betrieb mit Sicherheitsvorkehrungen aufnehmen. Kritiker fordern jedoch schon Anfang Mai eine Wiedereröffnung der Schulen.

Gleichzeitig sind Ideen zu Schule im Sommer oder keinem regulären Schulbetrieb bis 2023 im Umlauf.

Genaues werden wir erst bis zum 30. April wissen, denn zu diesem Zeitpunkt läuft das Generalverbot zum Besuch öffentlicher Plätze aus. Dieses Gesetz muss dann mit neuen Gesetzgebungen ersetzt werden. Diese neuen Gesetze werden auch für den Schulbetrieb viel Klarheit bringen.


Wer darf sein Kind weiterhin in die Schule schicken? Und wie lange dauern die Betreuungszeiten? Diese Fragen sind im Moment nicht nur für viele Eltern sehr wichtig, sondern auch für die Gemeinden.

Bei KOMMUNAL sind diesbezüglich Fragen eingetrudelt wie: „Bei uns in der Gemeinde häufen sich die Fragen nach der Nachmittagsbetreuung für Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren. Die Schulen bieten die Betreuung nur in der Zeit des üblichen Stundenplanes an. Danach wird die Betreuung in der Schule beendet. Daher die Frage: Wer ist für die Betreuung der Kinder danach verantwortlich?“

Auf der Homepage des Bildungsministeriums gibt es eine sehr ausführliche „Frage-und-Antwort“-Seite, die viele Information bereithält. Hier einige Fragen und Antworten:

Wer darf sein Kind weiterhin trotz Corona in die Schule schicken?

Aufgrund der vom Nationalrat beschlossenen Maßnahmen stehen seit dem 16.3. auch die Volksschulen, die AHS-Unterstufe, die Neuen Mittelschulen sowie die Sonderschulen nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein müssen und deren Kinder nicht betreut sind.

Ein eingeschränkter Betrieb zur Betreuung jener Schülerinnen und Schüler, deren Eltern am Arbeitsplatz unabkömmlich sind, ist auf jeden Fall aufrechtzuerhalten.

Eine Betreuung durch Großeltern oder andere Personen, die aufgrund einer Vorerkrankung gefährdet sind, sollte keinesfalls gefördert werden.

Muss der Schulleiter vor Ort sein?

Bei einer gänzlichen Schließung muss der Schulleiter nicht mehr vor Ort sein, niemand darf mehr persönlich an der Schule sein. Eine Erreichbarkeit via E-Mail oder Telefon ist in diesem Fall sicherzustellen. Bei einer teilweisen Schließung muss die Schulleitung bzw. ein autonom eingerichteter Journaldienst vor Ort sein, abhängig davon, welche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bei bestimmten Personengruppen getroffen wurden (bspw. Schulleitung ist in Quarantäne).

Wer aus dem Schulteam muss anwesend sein, wenn Kinder während Corona zu betreuen sind?

Die Schulleitung entscheidet, welche weiteren Personen (Lehrer/innen und Verwaltungspersonal) am Schulstandort anwesend sein sollten.

Die Anwesenheitszeiten der Schulleitung bzw. des autonom definierten Journaldienstes richten sich nach dem Stundenplan der Schule. Das heißt, der jeweilige Stundenplan am Standort gibt die Dauer der Anwesenheit des Journaldienstes vor.

ABER: Hier setzen auch die Fragen vieler Gemeinden an: Wer ist danach für die Betreuung der Kinder zuständig? Diese Antwort steht aus.

Welche Lehrpersonen sind in der Corona-Überbrückungsphase einzusetzen?

Grundsätzlich sind Lehrpersonen gemäß ihrer Diensteinteilung einzusetzen.

Auf folgende Personengruppen sollten besonders Rücksicht genommen werden: Personen ab 60 Jahren bzw. mit Vorerkrankung sowie Lehrpersonen mit besonderen Pflege- und Betreuungspflichten.

Sofern eine größere Zahl an Personen mit Betreuungspflichten am Schulstandort beschäftigt ist, muss – gegebenenfalls in Absprache mit der Bildungsdirektion – abgewogen werden, welche und wie viele Lehrpersonen zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben können und welche zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs jedenfalls erforderlich sind. Hier gilt dieselbe Regelung wie beispielsweise für Krankenpflegepersonal, wo die Vorgesetzten auch abwägen müssen, ob die betreffende Person zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben kann oder eine Anwesenheit erforderlich ist.

Wie verhält es sich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aktuell negativ beurteilt würde und derzeit keine Möglichkeit besteht, die Note zu verbessern?

Der Leistungsstand kann mit Hilfe von Mitarbeit verbessert werden. Zur Mitarbeit zählt unter anderem die Erledigung der von den Lehrpersonen erteilten Arbeitsaufträge mittels Distance-Learning.

Gelten die schulautonomen Tage oder ist auch an diesen Betreuung anzubieten?

Schulautonome Tage bleiben unverändert aufrecht.

Werden seitens des Bundes während der Überbrückungsphase weiterhin Zweckzuschüsse an die Schulerhalter für Personal im Freizeitteil ganztägiger Schulformen zur Verfügung gestellt?

Da die Freizeitpädagogen ihre Dienstpflichten weiter wahrnehmen, liegen vorerst weiterhin die Voraussetzungen zur Gewährung von Zweckzuschüssen zum Personalaufwand an die Schulerhalter vor. Die Abwicklung erfolgt wie bisher durch die im jeweiligen Land zuständige Behörde.