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Baustellenentsorgung muss ab 1. Jänner 2026 neu organisiert werden
Schon seit Jahren ist bekannt, dass mit 1. Jänner 2026 eine weitere Trennung von Baurestmassen erfolgen muss – wie es allerdings richtig geht und was genau zu tun ist, ist noch viel zu wenig verlautbart worden. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat schon im Vorfeld Informationsmaterialien erarbeitet und informiert über die notwendige Baustellenpraxis.
Mit der Deponieverordnungsnovelle 2021 wurde festgelegt, dass gewisse Baurestmassen nicht mehr deponiert werden dürfen. So müssen folgende Abfälle von Baustellen schon seit 2024 einem Recycling zugeführt werden:
- Straßenaufbruch
- Technisches Schüttmaterial (z.B. Tragschichten des Straßenbaus)
- Betonabbruch
- Gleisschotter
- Asphalt
- Einkehrsplitt
- Recycling-Baustoffe der besten Umweltqualität U-A
Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn diese Materialien aufgrund ihrer Verunreinigung nicht einer Verwertung zugeführt werden können (z.B. ölverunreinigter Beton).
Schon im Frühjahr 2025 trat eine weitere Regelung ein: Seit April müssen weiters Gipsplattenabfälle (und deren Verschnitte) als auch Calciumsulfatestrichabfälle getrennt erfasst werden – egal ob Abbruchobjekt oder Neubau! Dabei sind drei getrennte Mulden oder andere Gefäße (z.B. Big Bags) vorzusehen für
- Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten, Gipsplatten mit Vliesarmierung sowie imprägnierte Versionen davon
- Gipsfaserplatten
- Calciumsulfatestrich
Gipsplatten tragen einen Rückseitenaufdruck, aus dem sich der jeweilige Plattentyp entnehmen lässt (z.B. Gipsbauplatten „GKB“, Feuerschutzplatten „GKF“, Bauplatten imprägniert „GKBI“ bzw. Feuerschutzplatte imprägniert „GKFI“); auch Gipsvlies- (beginnend mit „GM-“ und Gipsfaser-platten (beginnend mit „GF-“) haben vergleichbare Aufdrucke. Unter dem Begriff „Gips-Wandbauplatten“ (früher „Gips-Dielen“) fallen auch Vollgipsplatten und Gipsbausteine.
Die Trennung ist auf der Baustelle durchzuführen – sollte dies nicht möglich sein, dann in einer geeigneten Sortieranlage. Die Lagerung dieser Abfälle hat jedenfalls regengeschützt („trocken“) zu erfolgen, z.B. in Mulden mit Deckel; Abdeckung mit Planen oder Lagerung unter Dach.
Verantwortlich für die Trennung ist sowohl der Bauherr als auch der Bauunternehmer – ersterer hat zusätzlich für geeignete Lagerungsmöglichkeiten Sorge zu tragen (ausreichende Flächen). Damit ist klar, dass in „Bauschuttmulden“ bei Deponierung grundsätzlich keine dieser Gipsplattenabfälle mehr enthalten sein darf!
Als Stand der Technik zur Lagerung von Gipsabfällen kann das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ (Herausgeber Österreichischer Baustoff-Recycling Verband) herangezogen werden. Darin ist in Tabelle 1 bei der Abfallart SN 31438 folgende Fußnote enthalten: „Maßnahmen zur Vermeidung des Zutritts von Niederschlagswasser wie beispielsweise die Lagerung in Containern mit Deckel bzw. Planen oder auf überdachten Flächen zwingend erforderlich.“
Neu: Deponieverbot für Gipsplatten
Mit Jänner 2026 sind Gipsplatten nicht nur zu trennen, sondern auch einer Verwertung zuzuführen: Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung und Gipsfaserplatten) dürfen nicht mehr deponiert werden!
Auch Abfallsammelzentren (die zumeist von Privaten angefahren werden), die Gipsplattenabfälle annehmen, müssen sich umstellen und diese getrennt gesammelten Gipsabfälle verwerten.
Ausgenommen sind nur asbesthaltige Gipsplattenabfälle (z.B. aufgrund asbesthaltiger Spachtelmassen), die den Grenzwert nicht einhalten (größer 0,008 M-% Asbestgehalt) sowie Platten, die beim Gipsrecyclingwerk (z.B. GzG-Werk in Stockerau) als nicht verwertungsgeeignet (z.B. zu hoher Anteil an Verunreinigung) festgestellt werden. Derzeit wird i.a. von einem maximalen Verunreinigungsgrad mit Fliesen, Tapeten, Metallen usw. von 20 Vol-% ausgegangen – von da an ist die Verwertung nicht mehr sinnvoll möglich.
Das ist auf der Baustelle daher zu tun
Schon bisher ist bei mittleren/größeren Abbruchbaustellen von der Rückbaukundigen Person (bzw. befugten Fachanstalt) im Auftrage des Bauherrn eine Schad- und Störstoffanalyse (noch in der Planungsphase) rechtlich vorgeschrieben gewesen.
Im Rahmen dieser sind „Störstoffe“, die das mineralische Recycling von Beton, Asphalt, Mauerwerk etc. erschweren, zu ermitteln - darunter auch Gipsplatten. Nun müssen diese (siehe oben) jedenfalls nicht nur getrennt erfasst werden, sondern auch in Mulden/Container/Big Bags trocken auf der Baustelle zwischengelagert und dazu berechtigten Abfallsammlern (mit der Abfallschlüsselnummer 31438 „Gips“) übergeben werden, die diese einer Verwertungsanlage zuführen müssen.
Eine möglichst gute Abtrennung von Verunreinigungen ist beim Rückbau vorzusehen. Eine Vermischung mit anderen Bauabfällen (z.B. Bauschutt) ist jedenfalls zu vermeiden.
Ein Formular für eine Abfallinformation für Gipsplatten ist derzeit in Ausarbeitung und soll demnächst zur Verfügung stehen. Hinweis: Calciumsulfatestriche (Abfallschlüsselnummer 31438 24; erkennbar meist aufgrund der hellbeige-bräunlichen Farbe und der glatten Oberflächenstruktur) unterliegen auch kommendes Jahr keinem Deponieverbot.
BRV bietet Informationsmaterialien für Baustellen an
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet für Planer und Bauherren, für Sammler/Behandler und für Trockenbauer getrennte Informationsbroschüren an; für Baustellen ist ein einfach verständliches Plakat „Gipsplatten: Richtig entsorgen“ vorrätig. Spezielle Seminare für die richtige Baustellenentsorgung unter den neuen rechtlichen Bedingungen werden ebenso angeboten.
Informationen
www.brv.at