Kanal
Ein strukturiertes Wartungs- und Kontrollprogramm für alte Infrastrukturanlagen – hier ein Regenwasserkanal an der Donau – ist nicht nur fachlich geboten, sondern haftungsrechtlich unerlässlich. Wer keine Kontrollen durchführt und dokumentiert, kann sich im Schadensfall nicht entlasten.
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Haftungsfallen im Gemeindealltag

Gemeinden nehmen täglich eine Vielzahl an Aufgaben wahr – vom Meldewesen über die Wasserversorgung und Müllabfuhr bis hin zum Feuerwehrwesen, dem Straßenbau und der Bauverwaltung. Mit dieser Aufgabenvielfalt geht eine ebenso breite Haftungsverantwortung einher. Kommt es zu Schäden, stellt sich rasch die Frage: Haftet die Gemeinde – und wenn ja, wofür, in welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage?

Der Oberste Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren eine Reihe praxisrelevanter Entscheidungen getroffen, die unmittelbare Konsequenzen für die Kommunalverwaltung haben. Dieser Artikel gibt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern einen praxisorientierten Überblick über ausgewählte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der letzten Jahre sowie einen Einblick in die daraus resultierenden Haftungsrisiken.

Wer für Gemeindestraßen haftet

Als besonders praxisrelevante Fallgruppe sind zunächst Stürze und Unfälle auf Gemeindestraßen zu nennen, einem der häufigsten Haftungsfälle. Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter – in der Regel die Gemeinde als Straßenerhalter – für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges entstehen. 

Eine wichtige Neuerung brachte in diesem Zusammenhang die OGH-Entscheidung vom 25.3.2025, 2 Ob 216/24i: Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, tritt dieser an die Stelle der Gemeinde als Wegehalter. Im Streitfall muss dann der Gemeindeverband – und nicht die Gemeinde – geklagt werden, da die Gemeinde als passiv Legitimierte ausscheidet. 

 Haftungsvorteil kann jedoch wieder verloren gehen. Sieht die Übertragungsvereinbarung nämlich eine Solidarhaftung der Gemeinde vor, bleibt sie trotz Übergabe der Haltereigenschaft weiterhin haftbar. Eine unüberlegt vereinbarte Solidarhaftung gibt damit den Haftungsvorteil der Übertragung vollständig auf.

Alte Infrastruktur braucht Kontrolle

Gemeinden sind bekanntermaßen häufig Eigentümer jahrzehntealter Infrastrukturanlagen – Kanäle, Brücken, Stützmauern. Dass das Alter dieser Anlagen kein Freibrief ist, hat der OGH mit der Entscheidung 10 Ob 12/23x vom 31.10.2023 klargestellt. Er bejahte darin die Haftung einer Gemeinde für einen fast 90 Jahre alten unterirdischen Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft worden war. 

Die vom OGH in dieser Entscheidung formulierten Grundsätze sind für die Praxis von großer Bedeutung. Konnte ein Mangel weder erkannt noch vorhergesehen werden, kann sich der Besitzer nur dann entlasten, wenn er einen Fachmann mit einer regelmäßigen Überprüfung betraut hat. 

Ob eine solche fachmännische Kontrolle geboten ist, richtet sich nach dem Maßstab eines sorgfältigen Besitzers – unter Berücksichtigung von Größe und Schwere der drohenden Gefahr. Dabei muss zwar nicht auf jede außergewöhnliche Möglichkeit Bedacht genommen werden, eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht ist jedoch zumutbar. 

Entscheidend ist zudem, dass die Anforderungen mit dem Alter, der Schadensneigung und der Witterungsanfälligkeit der Anlage steigen. Jahrzehntelanges Unterlassen jeglicher Kontrolle schließt den Entlastungsbeweis schließlich gänzlich aus und führt zur Haftung der Gemeinde. Für die Kommunalpraxis bedeutet dies: Ein strukturiertes Wartungs- und Kontrollprogramm für alte Infrastrukturanlagen ist nicht nur fachlich geboten, sondern haftungsrechtlich unerlässlich. Wer keine Kontrollen durchführt und dokumentiert, kann sich im Schadensfall nicht entlasten.

Wenn die falsche Rechtsform teuer wird

Abseits der zivilrechtlichen Haftung nach dem ABGB ist die Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz ein zentrales und in der Praxis besonders folgenreiches Thema. Sie greift, wenn Organe einer Gemeinde in Vollziehung der Gesetze – also im hoheitlichen Bereich – rechtswidrig und schuldhaft handeln und dadurch Schäden verursachen. 

Der OGH hat mit der Entscheidung 1 Ob 57/24z vom 19.11.2024 klargestellt, dass Gemeinden dabei keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln haben. Wo der Gesetzgeber die hoheitliche Handlungsform zwingend vorschreibt, ist diese einzuhalten. 

Schreibt etwa ein Kanalabgabengesetz vor, dass ein Kanalisationsbeitrag per Bescheid vorzuschreiben ist, kann die Gemeinde diese Verpflichtung nicht durch Vertrag begründen. Wird die falsche Handlungsform gewählt und entsteht dadurch ein Schaden, droht Amtshaftung.

Auch EU-Recht kann Schadenersatz auslösen

Ein für die Verwaltung zunehmend relevanter Bereich ist die Haftung für die Nichtbeachtung von Unionsrecht. Mit der Entscheidung 1 Ob 186/24w vom 25.2.2025 hat der OGH bestätigt, dass ein Amtshaftungsanspruch entstehen kann, wenn ein Organ eines Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes EU-Recht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. 

Die Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegen. Das betrifft in der Kommunalpraxis insbesondere Entscheidungen im Vergabe-, Umwelt- und Beihilfenrecht: Behördliche Entscheidungen, die dem EU-Recht widersprechen, können unmittelbar zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Gemeinde führen. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sollten daher sicherstellen, dass die zuständigen Stellen in der Gemeindeverwaltung die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben kennen und konsequent einhalten.

Organisation und Dokumentation als Schutz

Haftungsrisiken lassen sich nie vollständig ausschließen. Es stellt sich aber durchaus berechtigterweise die Frage, was getan werden kann, um die oben dargestellten Haftungsfälle zu vermeiden. Das Wichtigste zur Haftungsprävention ist eine vorausschauende und gut organisierte Gemeindeverwaltung.

Grundlage jeder wirksamen Haftungsprävention ist sohin eine klare interne Organisation. Zuständigkeiten müssen eindeutig geregelt, Aufgaben verbindlich zugewiesen und Abläufe nachvollziehbar dokumentiert sein. Wer im Schadensfall nachweisen kann, dass die Gemeindeverwaltung sorgfältig und strukturiert vorgegangen ist, hat vor Gericht eine wesentlich bessere Ausgangslage als jene, die sich auf mündliche Absprachen oder langjährige Gewohnheiten stützen müssen.

Eng damit verbunden ist die lückenlose Dokumentation des Verwaltungshandelns. Kontrollen, Wartungen, Entscheidungen und Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Im Streitfall trägt häufig jene Partei die Beweislast, die behauptet, sorgfältig gehandelt zu haben – und dieser Beweis lässt sich ohne entsprechende Unterlagen kaum führen.

Darüber hinaus ist es unerlässlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns informiert sind. Regelmäßige Schulungen, der Zugang zu aktueller Rechtsinformation und eine offene interne Kommunikation über rechtliche Risiken tragen wesentlich dazu bei, Fehler zu vermeiden, bevor sie Schäden verursachen.

Schließlich gilt: Eine Gemeinde, die rechtliche Risiken frühzeitig erkennt, bewertet und durch geeignete organisatorische Maßnahmen minimiert, schützt nicht nur den Gemeindehaushalt, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in eine verantwortungsvolle Verwaltung.