Martin Paar
Martin Paar: „Damit ein Amtshaftungsanspruch überhaupt entsteht, müssen fünf Voraussetzungen gemeinsam vorliegen: hoheitliches Handeln eines Organs, ein tatsächlicher Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden – und keine „vertretbare Rechtsauffassung“ der handelnden Person.“
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Amtshaftung – rechtliche Fehler im Amt

3. September 2026
Die gute Nachricht vorweg, so Rechtsanwalt Martin Paar am Bürgermeistertag in Bad Aussee: Wird ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin persönlich geklagt, weist das Gericht die Klage zurück – haftbar ist der Rechtsträger, also die Gemeinde, nicht das Organ. Damit ein Amtshaftungsanspruch überhaupt entsteht, müssen fünf Voraussetzungen gemeinsam vorliegen: hoheitliches Handeln eines Organs, ein tatsächlicher Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden – und keine „vertretbare Rechtsauffassung“ der handelnden Person.

Genau Letzteres ist laut Paar der wichtigste Schutzmechanismus: Entscheidend ist nicht, ob eine Entscheidung im Nachhinein richtig war, sondern ob sie im Einzelfall nachvollziehbar begründet wurde.

Klassische Praxisfälle: ein rechtswidriger Baubescheid, eine falsche behördliche Auskunft zum Hochwasserschutz, eine unterlassene Verordnung. Paars zentraler Rat an die anwesenden Ortschefs: Entscheidungen immer sachlich begründen und dokumentieren – das ist der wirksamste Schutz vor Haftung. Geschädigte müssen ihren Anspruch zudem binnen drei Jahren geltend machen; die Gemeinde hat danach drei Monate Zeit zu prüfen, ob sie ihn anerkennt. Ein Rückgriff auf die handelnde Person selbst (Regress) ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich – der Normalfall bleibt geschützt.

Berichte, Fotos und Videostreams zum 3. Bürgermeisterinnen- und Bürgermeistertag gibt es unter gemeindebund.at/termine/burgermeistertag.

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