Frau sucht in Aktenschrank
Wird ein Antrag auf Informationsgewährung gestellt, so hat die Gemeinde diesen zu prüfen und grundsätzlich innerhalb von vier Wochen über die Informationsgewährung zu entscheiden.
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Recht

Informationsfreiheitsgesetz – was ist zu beachten?

12. Juli 2026
Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wurde die österreichische Verwaltungspraxis grundlegend geändert. Insbesondere sind auch Gemeinden von den neuen Regelungen betroffen.

Im IFG werden zwei Arten von Informationspflichten unterschieden. Informationen von allgemeinem Interesse müssen von den zuständigen Stellen aktiv und ohne Antrag im Informationsregister (data.gv.at) veröffentlicht werden (z.B. Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro, Geschäftseinteilungen, Stellungnahmen). Weiters besteht ein Anspruch auf Zugang zu Informationen mittels Antrags, wenn diese nicht bereits veröffentlicht wurden und keine gesetzlichen Ausnahmen entgegenstehen.

Anwendungsbereich und Verfahren

Gemäß § 1 IFG sind vom Anwendungsbereich z.B. Gemeinden aber auch sonstige öffentliche Einrichtungen, wie Gemeindeverbände umfasst. § 4 IFG nimmt kleinere Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern vollständig von der Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen aus. 

Wird ein Antrag auf Informationsgewährung gestellt, so hat die Gemeinde diesen zu prüfen und grundsätzlich innerhalb von vier Wochen über die Informationsgewährung zu entscheiden. Wird die Information ganz oder teilweise verweigert, ist auf Verlangen des Antragstellers ein Bescheid gemäß § 11 IFG zu erlassen, gegen den Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Geheimhaltungsgründe

§ 6 IFG regelt, wann Informationen geheim zu halten sind. Eine Information darf u.a. dann nicht erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. Sicherheit, internationale Beziehungen) oder schutzwürdige private Interessen (z. B. Datenschutz, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Gleiches gilt, solange eine behördliche Entscheidung noch vorbereitet wird und ihre Willensbildung durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt werden könnte.

Informationsfreiheit und Vergaberecht

Das Bundesvergabegesetz 2018 sieht ebenfalls Informationszugangsregelungen vor. Es schützt aber auch die Vertraulichkeit der im Vergabeverfahren ausgetauschten Informationen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge können sich Gemeinden daher künftig mit Fragestellungen zum Verhältnis von Vergaberecht und Informationsfreiheit konfrontiert sehen. Hier gilt es die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beobachten.

Informationen

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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