Finanzplanung zur VRV 2015
Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) sind grundsätzlich als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung zwischen dem Nettovermögen und den Fremdmitteln zu erfassen.
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Die Novelle zur VRV 2015

11. April 2018
Am 23. Jänner 2018 wurde die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 mit Verordnung des Finanzministeriums geändert (BGBl II 17/2018). Es wurde dabei eine Vielzahl von redaktionellen Fehlern der Stammfassung bereinigt, die Kontenpläne der Länder und der Gemeinden überarbeitet und die Beilagen geringfügig verändert. Die inhaltlichen Neuerungen sind überschaubar.

Die Überarbeitung des Kontenplanes war notwendig, weil sprachliche Fehler, Widersprüche und andere Unstimmigkeiten erkannt wurden. Einiges wurde ergänzt, wie Konten für die indirekte Verbuchung der Abschreibung; Umstrukturierung der Vorratskonten oder die Einrichtung neuer Kontengruppen (wie für alle Gebäude und Bauten, Verbuchung von Kassenstärkern, Kommunalsteueraufwendungen, Energiebezüge, Veräußerung von Anlagegütern).

Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden (§ 40 Abs 2 VRV idF Novelle 2018). Der Zeitpunkt des spätestmöglichen Inkrafttretens der VRV 2015 wird für Länder und Gemeinden damit einheitlich mit dem Finanzjahr 2020 festgesetzt.

Erstmals verbindliche Abschreibungsdauern

Die Anlage 7 zur VRV 2015 ist insofern eine Besonderheit im österreichischen Rechnungswesen, als hier erstmals verbindliche Abschreibungsdauern für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern geregelt wurden. In anderen Rechtsbereichen gibt es eine solche Liste gar nicht (z.B. Unternehmensgesetzbuch) oder nur sehr eingeschränkt (z.B. Einkommensteuergesetz 1988 (Das EStG 1988 normiert nur für Gebäude, Pkw und Firmenwert solche Nutzungsdauern)).

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt sich immer wieder die Frage, welche Abschreibungsquote für bestehendes Sachanlagevermögen gilt. Die vorhandenen Vermögenswerte sind dabei grundsätzlich einzeln zu erfassen und in den Anlagenspiegel (Anlage 6g) und die Vermögensrechnung aufzunehmen (§ 38 Abs 2 VRV); für die Berechnung der Abschreibung sind die Nutzungsdauern in Anlage 7 zu verwenden (§ 19 Abs 10 VRV).

In der Novelle wurde nun ergänzt, dass abweichend dazu für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu zehn Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden kann, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen (§ 38 Abs 2 VRV idF Novelle 2018). Diese Vereinfachung gilt nur für Vermögen, das vor der Kundmachung der VRV 2015 (Oktober 2015) angeschafft wurde (EB zu § 38 Abs 2 VRV).

Allerdings empfehlen wir aus praktischen Überlegungen, aktuell angeschafftes Sachanlagevermögen bereits mit den Nutzungsdauern nach der Anlage 7 zur VRV 2015 zu hinterlegen.

Keine Erfassung von Investitionszuschüssen in der Eröffnungsbilanz

Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) sind grundsätzlich als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung zwischen dem Nettovermögen und den Fremdmitteln zu erfassen. Die ertragswirksame Auflösung der Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) ist entsprechend der Abnutzung (laut Nutzungsdauertabelle Anlage 7) des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen (§ 36 VRV).

Nunmehr wurde klargestellt, dass nicht rückzahlbare Zuschüsse für Investitionen nicht zu passivieren sind. Das gilt z.B. für Gemeinde- Bedarfszuweisungen, die für Investitionen gewährt wurden und die gemäß landesrechtlichen Bedarfszuweisungs-Richtlinien nicht rückzahlbar sind (Änderung der EB zu § 36 VRV). Damit sind die Bedarfszuweisungen gemeint und im Ergebnis die Empfehlung des tirolerischen Bewertungsleitfadens für ganz Österreich übernommen, wonach aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf eine rückwirkende Erfassung von Investitionszuschüssen verzichtet werden sollte (Ergänzung der EB zu § 38 VRV mit Novelle 2018: Für Investitionszuschüsse im Sinne des § 36, die vor der Kundmachung der VRV 2015 (Oktober 2015) gewährt wurden, kann aus verwaltungsökonomischen Gründen kein Sonderposten angesetzt werden).

von Klaus Kandler und Helmut Schuchter; der Artikel erschien in TIROL KOMMUNAL, April 2018

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