Das neue NÖ Deregulierungsgesetz bringt viele Erleichterungen, aber auch neue Planungsverantwortung für Gemeinden.
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Neue Perspektiven für Gemeinden in der Raumplanung
Zentrales Ziel der 10. Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG) ist die Entlastung der Gemeinden von komplexen und oft langwierigen Verfahrenspflichten. Die Änderungen traten mit 1. Jänner 2026 in Kraft – viele davon bedeuten deutliche Erleichterungen für Kommunen in der Widmungs- und Planungsarbeit. Die vorliegende Zusammenfassung zeigt die relevanten Neuerungen samt Hinweisen zur praktischen Umsetzung vor Ort.
Der Raumordnungsbeirat – ein politisch zusammengesetztes Gremium – hatte lange die Aufgabe, die Landesregierung in Form von Empfehlungen zu beraten. Die Bedeutung hat mit den vergangenen Novellen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 stark abgenommen und ist dieses Gremium in den vergangenen Jahren daher auch nie zusammengetreten. Die Abschaffung wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben der Landesregierung haben.
Wegfall des SUP-Erfordernisses unter gewissen Voraussetzungen
Das Thema Strategische Umweltprüfung (SUP) war in der Praxis oft ein Stolperstein. Die Novelle bringt hier wesentliche Klarstellungen – insbesondere mit Blick auf Energiewidmungen und kleinere, klar abgegrenzte Entwicklungen.
Keine SUP ist künftig unter anderem erforderlich:
- für Widmungen von Flächen für Photovoltaik oder Windkraft in von der überörtlichen Raumordnung ausgewiesenen Zonen,
- bei Erweiterungen bis zu maximal einem Hektar bei bereits rechtswirksam festgelegten Flächenwidmungen und
- für bestimmte Widmungsarten im Grünland (z. B. Sondernutzungen wie Lagerplätze oder technische Infrastruktur).
Gemeinden erhalten dadurch mehr Planungsspielraum für lokale Energieprojekte und nachgefragte, kleinere Entwicklungen – ohne langwierige SUP-Verfahren.
Genehmigungsfreies Widmungsverfahren: Gemeinden gewinnen Handlungsspielraum
Ein zentrales Element der Novelle betrifft die Neuausrichtung der Verfahren selbst: Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Widmungsänderungen nun beschleunigt und ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung durchgeführt werden.
Das Verfahren kann ohne Genehmigung durch die Landesregierung abgewickelt werden, wenn:
- alle Punkte positiv begutachtet wurden bzw. nur die positiv begutachteten Änderungen im Gemeinderat beschlossen werden,
- der Beschluss entsprechend der Auflageunterlagen erfolgt,
- diesbezüglich eine Bestätigung durch den Ortsplaner vorliegt.
Die Entbindung von der Genehmigungspflicht bedeutet mehr Eigenverantwortung. Ein klarer, nachvollziehbarer Planungsprozess und qualitätsvolle Dokumentation bleiben entscheidend.
Pro Gemeinde darf jedoch nur ein Verfahren, das eine Genehmigung durch die Landesregierung benötigt, gleichzeitig anhängig sein. Für beschleunigte Verfahren gemäß § 25a (siehe unten) entfällt diese Einschränkung.
Projektbezogene Widmungen und klar definierte Änderungsanlässe
Die Liste zulässiger Änderungsanlässe (§ 25 Abs. 1a) wurde erweitert. Beispielsweise wurde als neuer Tatbestand die Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in bestimmte Sonderwidmungen aufgenommen (Bauland-Sondergebiet, Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grünland-Schutzhaus, erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Grünland-Materialgewinnungsstätte, Grünland-Gärtnerei, Grünland-Campingplätze etc.). Diese Erweiterung trägt vor allem projektbezogenen Entwicklungen Rechnung und schafft konsistentere rechtliche Grundlagen.
Weitere Vereinfachungen:
- Aufwand und Begründungspflichten für einzelne Nutzungskategorien wurden klarer gefasst.
- Die Dokumentationspflicht zur Entwicklung (Bevölkerungswachstum, Baulandbedarf etc.) wurde auf ein Drei-Jahres-Intervall harmonisiert.
- Die ursprüngliche Nachweispflicht zur Sozialverträglichkeit entfällt als eigenständige Voraussetzung.
Tipp: Stellen Sie vor Verfahrenseröffnung sicher, dass die aktuellen Bevölkerungs- und Entwicklungstrends gut dokumentiert sind – so sparen Sie bei Bedarf eine umfassende Neubegründung im Änderungsverfahren.
Innenentwicklung und Infrastruktur – neuer Fokus für ÖEK
Der Rahmen für die Erstellung und Fortschreibung örtlicher Entwicklungskonzepte (ÖEK) wurde in § 13 Abs. 3 und 5 deutlich geschärft. Statt nur allgemeiner Zielsetzungen werden künftig genauere Inhalte und Planungsunterlagen gefordert.
Wichtige Neuerungen:
- Betonung des Bestands, Erhebung von Entwicklungspotenzialen,
- Flächenbilanz bei Anlassfällen stärker im Fokus,
- Zielrichtung: Förderung der Innenentwicklung/Siedlungsverdichtung in gut versorgten Lagen, Stärkung der Grünraumausstattung, nachhaltiger Umgang mit Niederschlagswasser.
Planungsrichtlinien entflechtet: Weniger Pflicht, mehr Klarheit
Die teilweise verwirrende Verzahnung der Planungsrichtlinien für ÖEK und Flächenwidmungspläne wurde aufgelöst. Die Anforderungen wurden getrennt geregelt und praxisnah gekürzt.
Das örtliche Entwicklungskonzept soll weiterhin das zentrale strategische Planungsinstrument der örtlichen Raumplanung der Gemeinde darstellen, und dessen Bedeutung wird erhöht. Entsprechende Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept können jedenfalls nachfolgende Änderungen des Flächenwidmungsplans begründen.
Durch die Verschiebung der entsprechenden Bestimmungen aus den Planungsrichtlinien in die inhaltlichen Anforderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes soll zudem klargestellt werden, dass die Konkretisierung der zentralen Themen (Innenentwicklung, Flächensparen, Siedlungsschwerpunkte) der Raumentwicklung im Abwägungs- und Entscheidungsbereich der Gemeinde liegen.
Insgesamt wird die Zahl der Planungsrichtlinien von derzeit 21 auf künftig 14 deutlich reduziert, womit neben den inhaltlichen Erleichterungen auch eine Effizienzsteigerung erreicht wird.
Beispielhaft:
Statt nur allgemeiner Zielsetzungen werden künftig genauere Inhalte und Planungsunterlagen gefordert.
Wichtige Neuerungen:
- Betonung des Bestands, Erhebung von Entwicklungspotenzialen,
- Flächenbilanz bei Anlassfällen stärker im Fokus,
- Zielrichtung: Förderung der Innenentwicklung/Siedlungsverdichtung in gut versorgten Lagen, Stärkung der Grünraumausstattung, nachhaltiger Umgang mit Niederschlagswasser.
Beschleunigtes Verfahren (§ 25a): Ein Werkzeug für kleine Gemeinden
Verfahren wurden zu einer einzigen Möglichkeit vereinfacht. Der oftmalige Entfall der SUP (siehe oben) bringt auch einen erleichterten Zugang zu beschleunigten Verfahren.
Zudem entfällt als Voraussetzung auch das bisher erforderliche verordnete ÖEK.
Der reduzierte Prüfumfang – bei gleichzeitiger Pflicht zur Abarbeitung zentraler Themen – richtet sich an kleinere Vorhaben mit klarem Ortsbezug.
Umsetzungstipp: Auch kleine Änderungen nun strategisch einplanen! Schon durch vorbereitende Bearbeitung nach § 25 Abs. 4 können Sie sich später das Verfahren erleichtern.
Aufhebung von Bebauungsplänen: Neue Flexibilität für alte Strukturen
Auch jüngere Bebauungspläne können künftig – ohne Ersatz – aufgehoben werden, wenn sich die örtliche Entwicklung anders gestaltet.
Frühere Einschränkungen wurden aufgehoben. Damit entsteht mehr Flexibilität für Gemeinden, um auf geänderte Anforderungen wie Nachverdichtung oder neue Bauformen zu reagieren.
Maßnahmen gegen Klimawandelfolgen: Mehr Möglichkeiten verankert
Die neue Fassung in § 30 Abs. 2 Z 22 ermöglicht es Gemeinden, im Bebauungsplan Maßnahmen zur Klimawandelanpassung ohne Einschränkung auf Dach- oder Fassadenbegrünung festzulegen.
Diese Öffnung trägt aktuellen Herausforderungen stärker Rechnung – beispielsweise könnten künftig auch kühlende Freiraumkonzepte, Materialvorgaben oder Begrünungspflichten für ganze Quartiere verordnet werden.
Elektronische Einbringung
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
Der Beitrag erschien in der Februar-Ausgabe 2026 der NÖ Gemeinde.