Stark beschädigte Fahrbahn einer Straße
Die Zufahrtsstraße zum Haus des Gemeindebürgers blieb ein Provisorium voller Schlaglöcher und Staub. (Symbolbild)
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Aufschließungsstraße trotz bezahlter Gebühr nicht errichtet

In der Volksanwaltschaft sind wir mit den unterschiedlichsten Problematiken in den Gemeinden konfrontiert – angefangen von der Nutztierhaltung im Wohngebiet bis hin zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit bei der Erschließung von Grundstücken. Auch zum Thema Straßenbau wenden sich immer wieder Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gemeindevertreterinnen und -vertreter hilfesuchend an uns. Auf einen Fall dazu möchte ich hier gerne kurz eingehen.

Ein Gemeindebürger in einer niederösterreichischen Gemeinde hat sich den Traum vom Haus erfüllt und dieses im Jahr 2013 gebaut. Im Zuge dessen entrichtete er auch die von ihm geforderte Summe von knapp 18.000 Euro an Aufschließungsgebühr. Die Gemeinde versäumte es allerdings, die Straße zu seinem Grundstück wie vereinbart zu errichten. Die Zufahrtsstraße zum Haus des Gemeindebürgers blieb ein Provisorium voller Schlaglöcher und Staub. 

Nach Jahren des Wartens brachte der Betroffene im Jahr 2017 schlussendlich eine Aufsichtsbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft ein. Diese forderte die Gemeinde daraufhin auf, die Straße bis zum Jahr 2019 ordnungsgemäß und staubfrei zu errichten. 

Straße voller Löcher

In weiterer Folge ließ die Gemeinde Ausbauasphalt auftragen, der jedoch ungeeignet für eine staubfreie und ordnungsgemäße Straßenbefestigung ist. Das bedeutet: Die Straße ist weiterhin voller Löcher und das Regenwasser kann aufgrund fehlender Entwässerungsmaßnahmen nicht abfließen.

Auf Nachfrage wurde uns von der Beschwerdestelle des Landes Niederösterreich mitgeteilt, dass die Zufahrtsstraße des betroffenen Gemeindebürgers nun endlich und bis spätestens 2023 eine ordnungsgemäße Asphaltierung bekommen soll.

Abschließend möchte ich anmerken, dass sich die Volksanwaltschaft bewusst ist, dass sich die Gemeinden oft mit finanziellen Engpässen konfrontiert sehen, dennoch muss eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen werden. Da ist die Bauordnung eindeutig.

Alle Informationen zu dem Fall können Sie in diesem Dokument nachlesen.