
Muss ein Wasserzähler immer frei zugänglich sein?
Hier muss ich klar festhalten, dass die Gemeinde Unrecht hat. Laut Wasserleitungsordnung der Gemeinde muss der Wasserzählerschacht einen Meter nach der Liegenschaftsgrenze und nicht auf öffentlichem Gut errichtet sein. Er muss auch nicht jederzeit zugänglich sein, sondern es muss eine freie Zugänglichkeit möglich sein. Das bedeutet, dass sich die Gemeinde vor der Ablesung bei der Liegenschaftseigentümerin melden muss, die dann den Zutritt ermöglichen muss. Man denke nur daran, dass es zum Beispiel auch Wasserzähler gibt, die sich im Keller eines Hauses befinden. Diese sind ebenfalls nicht jederzeit frei und unversperrt zugänglich.
Da der ablehnende Baubescheid unserer Ansicht nach rechtswidrig ist, müsste ihn der Gemeindevorstand nun aufheben. Das ist recht einfach von Amts wegen möglich, da keine weiteren Parteien betroffen sind. Tut die Gemeinde das nicht, kann sich die Betroffene an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wenden, die den Bescheid ebenfalls aufheben kann.
Die Gemeinde lässt nun den gesamten Bauakt von einem Verwaltungsjuristen prüfen und erklärt sich bereit, eine Lösung zu finden, sollte ein Fehler im Verfahren festgestellt werden. Über dieses Angebot bin ich sehr erfreut und ich hoffe auf eine rasche Erledigung der Angelegenheit.