Röhren und Kanäle

Ein verstopfter Kanal mit unangenehmen Folgen. Wer ist in die Pflicht zu nehmen?

In der Volksanwaltschaft sehen wir uns immer wieder mit verfahrenen Nachbarschaftskonflikten konfrontiert, die oft auch die jeweilige Gemeinde belasten.

Ein aktueller Fall handelt von einem solchen Nachbarschaftskonflikt mit unangenehmen Konsequenzen. In einer burgenländischen Gemeinde ist ein Kanal, an dem insgesamt vier Grundstücke hängen, verstopft. Ursprünglich gehörten die vier betroffenen Häuser der Republik Österreich und lagen auf einem gemeinsamen Grundstück. Später wurde das Grundstück verkauft, in vier Teile geteilt, parifiziert und weiterverkauft. Auf einem der Grundstücke liegt der Zugang zu jenem Kanal, der nun verstopft ist.

Die Nachbarin, in deren Garten sich der Zugang zu diesem Kanal befindet, verwehrt jedoch dem Räumungsunternehmen den Zutritt zu ihrem Grundstück. Die anderen drei Anrainerinnen und Anrainer sind wegen der in ihren Häusern aufgestauten Fäkalien verzweifelt.

Die Betroffenen leiden mittlerweile sehr unter dieser Situation. Die Fäkalien können nicht abfließen und überfluten regelmäßig die Keller. Eine unvorstellbare Situation. Eine Nachbarin, die am stärksten von den Auswirkungen des verstopften Kanals betroffen ist, hat mehrmals versucht das Problem zu lösen und ein Kanalreinigungsunternehmen beauftragt die Verstopfung zu beheben. Doch die Arbeiter mussten jedes Mal unverrichteter Dinge wieder abziehen, da die Nachbarin auf deren Grundstück der Kanalzugang liegt, den Zutritt zu ihrem Grundstück verwehrte. Auch dem Bürgermeister und der Polizei gewährte die Nachbarin keinen Zugang.

Wer muss sich um die Lösung dieses Problems kümmern?

Definitiv ist hier nicht die Gemeinde in Verantwortung. Ich sehe in diesem Fall klar die Bezirkshauptmannschaft in der Pflicht, das Problem zu lösen. Sie muss tätig werden, da sie nach dem burgenländischen Kanalanschlussgesetz und dem Wasserrechtsgesetz für die Durchsetzung von Wartungsarbeiten zuständig ist und nicht die Gemeinde. Es besteht die Gefahr der Gewässerverunreinigung und deswegen müsste die Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen handeln.