Videoüberwachungskameras
Im Unterschied zur Polizei kann die Gemeinde nicht präventiv tätig werden, sondern nur anlassbezogen.
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Recht

Videoüberwachung – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Videoüberwachung im öffentlichen Raum wurde im Zuge der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der schlicht übertriebenen Darstellung der letzten Jahre in ein schlechtes Licht gerückt. Überwachung muss nicht zwingend etwas Negatives sein.

Zerstörte Bänke, beschädigte Spielgeräte, blinde Zerstörungswut in einem Park, der eigentlich allen gehören sollte. Berichte wie jener von der Kronen Zeitung über den Pielachpark in der niederösterreichischen Gemeinde Hofstetten-Grünau treffen viele Gemeinden ins Mark. Wut und Enttäuschung bei der Bevölkerung und ein hoher finanzieller Schaden für die Kommune sind die Folge. „Hier geht es um mehr als Holz und Schrauben. Es geht um Respekt vor einem Platz, der allen gehört“, brachte es Bürgermeister Arthur Rasch auf den Punkt.

Fälle wie dieser sind der Grund, warum der Ruf nach wirksamen Maßnahmen lauter wurde. Darauf hat die Bundesregierung vergangenes Jahr reagiert. „Städte und Gemeinden haben den Wunsch geäußert, öffentliche Orte überwachen zu können, an denen es vermehrt zu gefährlichen Angriffen kommt. Wir sind diesem Wunsch nachgekommen und haben die Einrichtung von Videoüberwachung erleichtert“, erklärt Innenminister Gerhard Karner.

Polizei kann leichter und präventiv handeln

Im Zentrum der Neuerung steht eine im August 2025 in Kraft getretene Änderung im Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Mussten bisher an einem Ort erst zahlreiche Straftaten passieren, um eine polizeiliche Videoüberwachung zu rechtfertigen, genügt nun eine sicherheitspolizeiliche Lageeinschätzung, die zukünftige gefährliche Angriffe prognostiziert. Dieser präventive Ansatz ist ein Paradigmenwechsel: Es wird gehandelt, bevor etwas passiert. Die Verantwortung für Einrichtung, Betrieb und Auswertung dieser Kameras liegt dabei klar bei den Sicherheitsbehörden.

Videoüberwachung durch Gemeinden

Im Unterschied zur Polizei unterliegen die Gemeinden bei einer Videoüberwachung denselben Regeln der DSGVO wie auch Privatpersonen, da es sich hier um den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und keinen hoheitlichen Bereich handelt. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die Überwachung allerdings ein probates Mittel, um schädigendem und folglich rechtswidrigem Verhalten Einhalt gebieten zu können. 

Im Unterschied zur Polizei kann die Gemeinde allerdings nicht präventiv tätig werden, sondern nur anlassbezogen. Viele Gemeinden scheuen jedoch generell vor einer Überwachung zurück, da der Irrglaube kursiert, dass eine derartige Überwachung fast nicht legal durchgesetzt werden könne. 

Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist zwar an rechtliche Vorgaben gekoppelt, doch befolgt man diese, steht einer rechtmäßigen Überwachung nichts im Wege. Die österreichische Datenschutzbehörde nennt drei Gründe, die den Einsatz einer Videoüberwachung rechtfertigen können: Schutz des Lebens von Personen, Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen und Schutz des Eigentums. 

Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde sowie des Europäischen Datenschutzausschusses (Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz 24) sollten Videoüberwachungsmaßnahmen nur dann gewählt werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nach vernünftigem Ermessen nicht durch andere, gelindere Mittel (wie etwa Sperrsysteme, Sicherungssysteme, Bewegungsmelder, Einsatz von Sicherheitspersonal) erreicht werden kann.

Überwachung im Lichte der DSGVO

Bei der Überwachung mittels Videokameras zur Bild- und Tonaufnahme kommt es auf die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Überwachung an. Rechtmäßig ist die Überwachung, wenn es den Schutz des Eigentums anbelangt und es kein gelinderes Mittel gibt. Gemeinden müssen sich hier, wie oben erwähnt, an dieselben Regeln der DSGVO halten, wie es auch Privatpersonen tun müssen. Es handelt sich hier daher um jene Fälle, bei denen es in der Vergangenheit bereits zu erheblichen Beschädigungen von Gemeindeeigentum gekommen ist.

Gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO müssen daher für eine Überwachung berechtigte Interessen des Verantwortlichen vorliegen und müssen zudem auch folgende Parameter erfüllt sein:

  1. die Überwachung erfolgt zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß
  2. die Videoüberwachung ist geeignet gekennzeichnet (beispielsweise durch Hinweisschilder)
  3. Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht (Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet)
  4. Auswertung der Aufnahmen nur im Anlassfall, wenn etwa jemand eine Beschädigung durchgeführt hat und Aufzeichnung darüber, wer zugegriffen hat
  5. keine gelinderen Mittel (beispielsweise durch Anbringen von Sperr- oder Sicherungssystemen)

Die Beurteilung, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann, obliegt der verantwortlichen Gemeinde. Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Ebenfalls vor Beginn der Überwachungsmaßnahmen muss geklärt werden, ob im konkreten Fall eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht. 

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn etwa neue Technologien verwendet werden oder aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht. 

Bei der systematischen umfangreichen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist gemäß der DSGVO ein hohes Risiko anzunehmen und sollte hier daher eine Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechend der gültigen Verordnung der Datenschutzbehörde (DSFA-V) vorgenommen werden. Die Datenschutzbehörde nimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen vor. Dies ist Sache der verantwortlichen Gemeinde, da grundsätzlich keine Meldepflicht derartiger Anlagen an die Datenschutzbehörde besteht.

Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG)

Neben der DSGVO enthält auch das nationale DSG vor allem im § 12 und § 13 Vorgaben, die die Überwachung im öffentlichen Raum an zusätzliche Voraussetzungen, neben jenen der DSGVO, koppeln. So ist gemäß § 12 Abs 2 DSG eine Bildaufnahme unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 DSG zulässig, wenn

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. die durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Eine Überwachung gemäß dem letztgenannten § 12 Abs 2 Z 4 DSG ist zudem insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

Unzulässig ist eine Überwachung hingegen gemäß § 12 Abs 4 DSG, wenn entweder eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern gemacht wird. 

Weiters ist es nicht zulässig, einen automationsunterstützten Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnener personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen zu verwenden. Auch nicht erlaubt ist die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnener personenbezogener Daten, deren Auswahl anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten erfolgt.

Die Überwachung im öffentlichen Raum ist daher unter den oben geschilderten Voraussetzungen zulässig. Im Lichte der Unzulässigkeit der Überwachung kann abschließend noch darauf hingewiesen werden, dass dies für Gemeinden dahingehend relevant ist, als dass das Amtsgebäude oder etwa auch der Bauhof, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Beschädigungen oder ähnlichen Delikten gekommen ist, nur so überwacht werden dürfen, dass es zu keiner vorwiegenden Überwachung der Mitarbeiter kommt. Dies könnte den Anschein der Überwachung zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeiter wecken und eine derartige Überwachung ist schlicht nicht zulässig. 

Im Übrigen können die Gemeinden den öffentlichen Raum aber unter Einhaltung der Vorgaben überwachen. Spielplätze, Skaterparks, Containerplätze oder andere gemeindeeigenen Plätze, die in der Vergangenheit bereits Ziele von Vandalismus und Co. waren und eine Schadensabwehr mit keinen gelinderen Mitteln erreicht werden kann, können daher überwacht werden.

Tarnen und täuschen

Attrappen fallen nicht unter das Datenschutzrecht und sind daher auch nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO oder dem DSG erfasst. Folglich können Attrappen jederzeit auf gemeindeeigenem Gut platziert werden. Jedoch mit der Einschränkung, dass die Attrappe nur gemeindeeigenes Gut bzw. Grundstücke schützen darf. 

Für den Fall einer Beschwerde muss der Inhaber der Geräte nachweisen, dass es sich wirklich nur um Attrappen handelt. Denn auch eine Attrappe kann Gefahren bergen, wenn diese beispielsweise Attrappe als solche nicht erkennbar ist. Dann ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt. Deshalb ist es unabdingbar, dass die Attrappe nur auf Gemeinde- bzw. Eigengrund platziert wird und nicht etwa fremdes Eigentum miterfasst.

Der Beitrag erschien in der NÖ Gemeinde 5/2026.