Wasserzähler ablesen
Die Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus dem vom Wasserzähler angezeigten Verbrauch.
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Abgaben

Wie man Wassergebühren richtig kalkuliert

Wird die Wasserversorgung von der Gemeinde durch eine kommunale Wasserversorgungsanlage sichergestellt, folgt daraus die Einhebung von Gebühren. Die Kalkulation von Gebühren stellt die Gemeinden vor Herausforderungen: Zum einen sind Gebühren derart zu kalkulieren, dass die Wirtschaftlichkeit der Anlage langfristig sichergestellt ist. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger aber nicht überbordend belastet werden. Wie das funktionieren soll - hier am Beispiel Niederösterreichs.

Die „Wassergebühren“ gliedern sich in mehrere Gebührenarten: Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sieht neben den „Wassererrichtungsabgaben“ (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe und Sonderabgabe) die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr vor. Letztere sind der Grundstock für die Finanzierung der Aufwendungen im Gebührenhaushalt „Wasserversorgung“ und sollen daher näher beleuchtet werden.

Gebühr hat sich am Aufwand zu orientieren

Die Gemeinden sind grundsätzlich ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen einzuheben (§ 17 Abs. 3 Z 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG). Die Einhebung erfolgt nach dem „freien Beschlussrecht“ des Gemeinderates. Daraus folgt, dass der Gemeinderat die Gebühren dem Grunde nach frei festlegen kann, wird jedoch durch das „doppelte Äquivalenzprinzip“ im FAG 2017 beschränkt.
Dieses besagt, dass sich die Höhe der eingehobenen Gebühr am für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Jahresaufwand zu orientieren hat.

Das Finanzausgleichgesetz legt somit einen Höchstsatz der Gebühr fest, welcher jedoch nicht mit einem Eurobetrag festgesetzt wird, sondern für jede Gemeinde unterschiedlich hoch ist – eben das doppelte Jahreserfordernis.

Vorgaben zur Gebührenkalkulation am Beispiel Niederösterreichs

Im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 hat der Landesgesetzgeber sodann grundlegende Vorgaben zur Gebührenkalkulation vorgenommen:

So wurde in § 9 die Bereitstellungsgebühr als jährlicher Fixbetrag vorgesehen, welcher sich an der Größe (Verrechnungsgröße in m³/h) des eingebauten Wasserzählers orientiert und unabhängig von der Menge des bezogenen Wassers zu entrichten ist. Der Gemeinderat hat in der Wasserabgabenordnung den Bereitstellungsbetrag und die daraus resultierende Bereitstellungsgebühr festzusetzen.

Die Einnahmen aus dieser Bereitstellungsgebühr dürfen jedoch 50 Prozent des Jahresaufwandes für die Wasserversorgung nicht übersteigen und diese muss mindestens 1,80 Euro je Kubikmeter pro Stunde der Verrechnungsgröße des Wasserzählers betragen.

Daraus lässt sich bereits eine wichtige Information entnehmen: Die Bereitstellungsgebühr stellt eine fixe Einnahme dar, mit welcher bereits im Vorhinein kalkuliert werden kann. Diese Regelung trägt somit dem hohen Fixkostenanteil für die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung in den Gemeinden Rechnung. Ebenfalls zum Vorteil gereicht diese Regelung hinsichtlich der angeschlossenen Liegenschaften mit nur geringfügigem oder auch keinem Wasserverbrauch (insbes. Neben- und Ferienwohnsitze), welche die Gebührenlast für die übrigen Verbraucher reduziert. 

Wasserbezugsgebühr schwankt jährlich

Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr (§ 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) ist vorgesehen, dass sich diese aus dem vom Wasserzähler angezeigten Verbrauch ergibt. Diese ist somit als verbrauchsabhängige Gebühr ausgestaltet und unterliegt daher jährlichen Schwankungen.

Die Gebühr ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung je verbrauchtem Kubikmeter Wasser festzusetzen. Die Summe der aus der Bereitstellungsgebühr und Wasserbezugsgebühr voraussichtlich erzielten Einnahmen dürfen den doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen (siehe oben).

Auf welche Faktoren man achten muss

Maßgeblich für die Kalkulation der genannten Gebühren ist somit der erforderliche Jahresaufwand. Dieser ergibt sich aus den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und die Tilgung der Anlagekosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer.

Die Kalkulation von Gebühren hat auf betriebswirtschaftlicher Basis zu erfolgen und muss zumindest die Bestandteile der Anlage 1 zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 enthalten (siehe § 10 Abs. 5 leg.cit. und § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017). Eine Neukalkulation von Gebühren sollte daher nicht ausschließlich auf die Steigerung eines Index (z. B. Verbraucherpreisindex) beruhen (Stichwort: „Inflationsspirale“).

Derzeit sind vor allem erhöhte Energiekosten und die gestiegene Zinsbelastung (bei Darlehen mit variablem Zinssatz) für Anspannungen im Gebührenhaushalt ursächlich. Aber auch die Entwicklung von Baukosten und Gehälter tragen zu steigenden Kosten bei.

Die Umstellung auf die VRV 2015 hat bewirkt, dass Investitionen auf die voraussichtliche Lebensdauer der Anlage abzuschreiben sind. Für die Wasserversorgungsanlagen ist grundsätzlich eine Dauer von 33 Jahren vorgesehen (Anlage 7 zur VRV 2015). Aber auch andere kalkulatorische Werte können Berücksichtigung finden (z. B. Rückstellungen). Aufwandsmindernd wirken sich hingegen Auflösungen von Investitionszuschüssen aus (z. B. Aktivierung der Wasseranschlussabgabe sowie Förderungen durch Bund und Land).

Daraus ergibt sich dem Grunde nach eine betriebswirtschaftliche „Produktpreiskalkulation“. Basis ist hier zwar die Gemeindebuchhaltung, aber diese ist nicht abschließend. Vielmehr ist eine Nebenrechnung als Kosten- und Leistungsrechnung für die Gebührenkalkulation erforderlich.
Hierbei ist aber auch zu beachten, dass der Gebührenhaushalt über ausreichende Zahlungsmittel verfügt. Daher darf eine Betrachtung der Liquidität nicht außer Acht gelassen werden.

Zu erwartende Ausgaben beachten

Weiters sollte die Gebührenkalkulation immer eine in die Zukunft blickende sein. Ziel ist daher, bereits bekannte Investitionen oder drohende Gebrechensbehebungen in die Kalkulation, etwa als tatsächlich (finanzwirksam) zu bildende Rücklagen, einfließen zu lassen.

Hierbei spielen vor allem das Alter der Wasserversorgungsanlage und deren Leistungskapazität eine große Rolle. Die Gemeinde muss sich daher die Frage stellen, ob demnächst Sanierungen oder Netzerweiterungen anstehen.

Auch andere – äußere – Einflüsse sind zu bedenken. Hierbei spielen vor allem Versorgungsspitzen (z. B. durch Pool-Befüllungen), aber auch eine etwaige Wasserknappheit in manchen Regionen und den damit verbundenen Neuerschließungen von Brunnen, oder die Errichtung von Ringleitungen sowie Hochbehältern eine Rolle.

Die sich aus diesen Überlegungen heraus errechnete Gebühr unterliegt, wie oben beschrieben, sodann der politischen Willensbildung, die in Form der Gebührenordnung des Gemeinderates erfolgt.

Obwohl gesetzlich eine „Mindestgebühr“ (mit Einschränkungen) nicht vorgesehen ist, ist jedoch auf die allgemeinen Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, da die Gebührenhaushalte als eigene Betriebe innerhalb des Gemeindehaushaltes zu führen sind. 

Der Beitrag erschien in der Ausgabe 7/2023 der NÖ Gemeinde.