Achtung bei Fotos aus dem Internet
Ein deutsches Gericht legte diesen Fall dem EuGH zur Auslegung vor, nachdem der Fotograf des Bildes das Land Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt hatte. Die Schülerin hatte das betreffende Foto von einem Internetportal heruntergeladen, wo es mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden war.
Schule hätte bei Urheber des Fotos nachfragen müssen
Der EuGH urteilte, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung nicht das gesamte Internet, sondern nur jene Website betrifft, für die sie ausdrücklich erteilt wurde. Durch Herunteraden und Weiterverwenden wird urheberrechtlich geschütztes Material einem neuen Personenkreis zugänglich gemacht, weshalb erneut die Zustimmung des Rechteinhabers, in diesem Fall also des Fotografen, eingeholt werden muss. Die Schule hätte also vor Veröffentlichung des Referats im Internet abklären müssen, ob das verwendete Bildmaterial rechtefrei ist bzw. die Veröffentlichung ansonsten unterlassen müssen.
Dieses Urteil betrifft Gemeinden als Schulerhalter – auch in Österreich sind ähnliche Fälle bekannt – und als Betreiber von Websites und Social-Media Auftritten. Vor der Veröffentlichung von Bildern sollte deren urheberrechtliche Nutzungsberechtigung unbedingt geklärt sein, ansonsten könnte es durchaus teuer werden. Administratoren von Webseiten, die der Gemeinde zugeordnet werden können, sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein.