Wann müssen Auftragswerte zusammengerechnet werden?
Das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) legt fest, dass bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts der Gesamtwert aller zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und ausdrücklich vorgesehener Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus ist auch das Splittingverbot des § 13 Abs 5 BVergG 2018 zu beachten: Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er nicht den Vorschriften für den Oberschwellenbereich unterliegt.
Für ein einheitliches Vorhaben sprechen nach der Rechtsprechung folgende Parameter:
- Technische oder wirtschaftliche Einheitlichkeit der betreffenden Leistungen
- Einheitlicher (übergeordneter) Zweck der Beschaffungen oder gemeinsame Planung
- Zeitlicher Konnex der Leistungen
- Sachlicher, örtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
- Gleichartige Fachgebiete („Berufszweige“)
Eine auftragsartenübergreifende Zusammenrechnung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen hat nach herrschender Meinung nicht zu erfolgen. Die Einordnung zu einem (einheitlichen) Vorhaben folgt jedoch einem beweglichen System und ist daher immer eine Einzelfallprüfung, wie folgende Fälle zeigen, in denen sich der VwGH für eine Zusammenrechnungspflicht ausgesprochen hat:
- Glaserarbeiten für unterschiedliche Gebäude desselben Auftraggebers[1]
- Leistungen der Reinigung und Entnahme von Deponiesickerwässer einerseits und die Leistungen des Abtransports und der Entsorgung dieser andererseits[2]
- Druckereidienstleistungen für Abendprogramme der Salzburger Festspiele einerseits und für die Herstellung der Abendprogramme erforderliche weitere (z. B. redaktionelle, graphische) Dienstleistungen andererseits.[3]
Eine saubere Abgrenzung des Vergabevorhabens ist daher ein essentieller Schritt für eine rechtssichere Vergabe, der bereits vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu erfolgen hat.
Infos
Schramm Öhler Rechtsanwälte
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