
Maximal 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts werden gefördert. Foto: www.BilderBox.com
Starthilfe für kommunale Infrastrukturprojekte
Der Bund setzt nun doch sein Versprechen über knapp 175 Millionen Euro an Förderungen für Baumaßnahmen zur Modernisierung der kommunalen Infrastruktur um, das er im Herbst am Vorabend der Einigung über den Finanzausgleich 2017-2021 gegeben hat. Die Bundesregierung erwartet sich damit zusätzliche kommunale Bauinvestitionen in Höhe von zumindest 760 Millionen Euro sowie die Schaffung bzw. den Erhalt von rund 8.500 Arbeitsplätzen.
„Das ist ein wichtiger Beitrag, um die Infrastruktur-Investitionen in den Gemeinden weiter anzukurbeln“, sagt Gemeindebundpräsident Helmut Mödlhammer. „Der Bedarf ist auf jeden Fall da, jetzt müssen die Kommunen rasch planen und einreichen, damit das Volumen vollständig ausgeschöpft werden kann. Gute infrastrukturelle Einrichtungen sind gerade für den ländlichen Raum ein wirksames Mittel gegen Abwanderung, ich bin froh, dass es gelungen ist, dieses Paket zu realisieren.“
Die Vollziehung dieses sogenannten Kommunalinvestitionsgesetzes 2017 erfolgt durch das Finanzministerium, das sich als Abwicklungsstelle der Buchhaltungsagentur des Bundes bedient und von den 175 Millionen Euro noch Verwaltungskosten von insgesamt 2,18 Millionen Euro einbehält. Die Richtlinien für die von den Gemeinden zu beantragenden Zweckzuschüsse werden in den kommenden Wochen erstellt, das Gesetz soll mit 1. Juli 2017 in Kraft treten.
Die Eckpunkte der Förderung
- Antragszeitraum: Der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge der Gemeinden ist nicht maßgeblich für eine Förderung. Der Antragszeitraum beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes und endet gemäß der vorliegenden Regierungsvorlage mit 30. Juni 2018. Die Projektabrechnungen sind bis längstens 31. Jänner 2021 einzurechnen.
- Fixer Förderbetrag für jede Gemeinde: Jeder Gemeinde wird gemäß einem Verteilungsschlüssel aus dem Finanzausgleich ein fixer Förderbetrag zugewiesen, der dann in Form von einem oder mehreren Projekten abgerufen werden kann. Wie hoch die abrufbare Förderung je Gemeinde ist, wird in den nächsten Tagen den Bürgermeister/innen vom das Finanzministerium übermittelt. Die Endabrechnungen sind bis längstens 31. Jänner 2021 durch die Gemeinden einzureichen. Der Bund hat also erfreulicher Weise von seiner ursprünglichen Intention von Anträgen nach dem "First-Come-First-Serve-Prinzip" wieder Abstand genommen.
- Nur zusätzliche Investitionen: Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Bauinvestitionen gewährt, also Projekte, von denen zum 31. Dezember 2016 lediglich die Planungskosten im Gemeindevoranschlag 2017 bzw. Budget einer Gemeindeimmobiliengesellschaft enthalten waren und der Beginn der Investition hat nach dem 31. März 2017 zu erfolgen. Dass die Investition zusätzlich ist, ist beim Antrag durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters nachzuweisen.
- Maximale Förderhöhe: Maximal 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts werden gefördert. Weitere Investitionszuschüsse (z. B. von Landesseite) sind grundsätzlich unschädlich, wobei der Bund seine Förderung kürzt, falls sonst mehr als 100 Prozent der Projektkosten aus Fördermitteln bzw. Investitionszuschüssen bestehen würden.
- Verwendungszweck: Die Regierungsvorlage vom 28. März 2017 sieht grundsätzlich einen sehr breiten Förderzweck vor. Dieser reicht von der Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für Behinderte oder Senioren und kommunale Sport- und Freizeitanlagen, über Umbauten zur Barrierefreiheit und Investitionen in Verkehrs-, Müll-, Abwasser- und Wasserinfrastruktur bis hin zur öffentlichen Wohnraum- und Breitbandschaffung.
Nicht förderbar sind: Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten und Eigenleistungen der Gemeinden