Staatsreform muss auch Gemeindewünsche berücksichtigen

Das Jahr 1995 war für die Republik Österreich ein Jahr der Jubiläen, eines davon „75 Jahre Bundesverfassung“, schrieb Roman Häußl, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Gemeindebundes, einleitend zu einer Betrachtung über die gerade wieder aufgeflammte Diskussion zum Thema Bundesstaatsreform. Seit Bestehen der Zweiten Republik gab es laufend Ansätze und Versuche, die Verfassung zu ändern, an geänderte Gegebenheiten anzupassen. So wurden 1988 der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund in der Bundesverfassung ausdrücklich genannt und als Vertretungen der Gemeinden anerkannt (Art. 115 Abs. 3 B-VG).

Mit dem Beitritt Österreichs zu Europäischen Union 1995 war wieder ein Zäsur erreicht, wonach der Bundesstaat an geänderte Bedingungen angepasst werden mussten. 

So sieht die Verfassungsgesetznovelle 1994 im Artikel 23 vor, dass der Bund „die Gemeinden unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben“ hat.

Dass dies nicht das Ende der Entwicklung sein könnte, darauf wies Häußl in seinem Kommentar im „Kommunalmagazin“ hin. Unter anderem nannte er eine „Verankerung des Initiativrechtes bei Bundes- und Landesgesetzen“, die „Einräumung des Rechts auf Anfechtung von Gesetzen“ oder die „Einräumung des Rechts der Gemeinden, an Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG rechtswirksam teilnehmen zu können“. Die Einführung des Konsultationsmechanismus 1999 erfüllte schlussendlich viele dieser Wünsche. Aber wie Häußl Anfang 1996 anmerkte: „Das kann nicht das Ende der Entwicklung sein.“