Schneeräumung mit Schaufel
Eis und Schnee müssen zwischen 6 und 22 Uhr zuverlässig beseitigt werden.
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Haftung & Pflichten

Rechtsfragen bei Schnee und Eis

2. Februar 2024
Ein Unfall oder Sachschaden bei Schnee und Glatteis ist schnell geschehen. Und manchmal folgt im Anschluss auch noch eine zermürbende Schlacht vor Gericht. Damit das erst gar nicht passiert und niemand zu Schaden kommt, räumt ­Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen beim Kuratorium für Verkehrssicherheit, mit gängigen Missverständnissen auf. Ein paar spannende Fragen und Antworten hat er kurz zusammengefasst.

Rechtsfragen rund ums Haus 

„Dieser Weg wird bei Schneefall nicht geräumt“, ist relativ häufig auf Schildern zu lesen – manchmal auf privatem oder auch auf öffentlichem Grund. 

Aber kann man sich tatsächlich so einfach seiner Räumpflichten entledigen? Und angenommen jemand spaziert trotzdem weiter und wird verletzt: Wer haftet dann dafür? 

Dort, wo eine gesetzliche Verpflichtung zur Räumung besteht, also vor allem auf Gehsteigen, wirkt ein solches Schild gar nicht. Bei anderen Wegen kommt es darauf an, ob es Ausweichmöglichkeiten gibt und ob der Weg auch als Winterweg gewidmet ist.

Reicht es, wenn man über den Gehsteig eine gut sichtbare Stange an die Hauswand lehnt, wenn die Gefahr einer Dachlawine droht? 

Stangen zur Absperrung reichen nur für die kurze Zeit, in der die Dachlawinengefahr entstanden ist, bis zur unverzüglichen Beseitigung der Gefahr. In diesem Zeitraum sind sie sogar verpflichtend. Als Ersatz für eine Räumung bis zum Abtauen der Schneemassen ist diese Vorgehensweise aber nicht zulässig.

Wie oft pro Tag muss man den Gehsteig vor seinem Haus räumen, wenn es schneit? Und würde es auch reichen, wenn man bei breiten Gehsteigen nur einen schmalen Durchgang freischaufelt und nur dort streut? 

Eis und Schnee müssen zwischen 6 und 22 Uhr zuverlässig beseitigt werden. Wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt von der Intensität des Schneefalls bzw. der Eisbildung ab. Grundsätzlich muss der gesamte Gehsteig geräumt werden, sofern auch nur ein Gehsteigteil weniger als drei Meter vom eigenen Grundstück entfernt ist. Sofern auch Salz gestreut wird, sind die lokalen Salzstreuverbote oder Ausnahmen dazu zu beachten.

Rechtsfragen rund um das Auto

Häufig sieht man Taxis, Busse oder auch Privat-Pkw, bei denen im Stillstand der Motor weiterläuft. Offenbar wegen der Heizung im Winter (oder auch wegen der Klimaanlage im Sommer). Ist das strafbar? 

Das Laufenlassen des Motors, ohne zu fahren, ist nicht zulässig. Ausnahmen können bei Arbeits- oder Schwerfahrzeugen bestehen, wenn dies technisch nötig (z.B. Kühlfahrzeug) oder zur Durchführung bestimmter Arbeiten erforderlich ist (etwa zum Antrieb von Geräten). Aus reinen Komfortgründen, z.B. Wärme oder Bequemlichkeit, ist es strafbar. Die Benützung von Standheizungen wird aber in aller Regel toleriert.

Muss man vor dem Losfahren mit dem Pkw auch das Autodach und alle vier Seitenscheiben von Schnee und Eis säubern oder reichen Front-, Heck- und zwei Seitenscheiben? 

Schneefall macht dem Autofahrer, der über keine Garage verfügt, einiges an Arbeit: ALLE Scheiben müssen vom Schnee befreit werden (kleines Guckloch reicht nicht), das Kennzeichen muss lesbar sein und Schneehauben vom Dach sind unbedingt zu entfernen.

Schnee von Auto kehren
Alle Scheiben müssen von Schnee und Eis befreit werden. Foto: kelly marken - stock.adobe.com

Was ist, wenn man im Winter die Sommerreifen weiterbenutzt und es passiert ein Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer den Vorrang missachtet: Könnte man dann (zumindest) eine Teilschuld bekommen? 

Ja, aber wirklich nur dann, wenn der durch die Sommerreifen verlängerte Bremsweg unfallkausal war. Also mit anderen Worten, wenn der Unfall in dieser Form mit Winterreifen nicht passiert wäre.

Rechtsfragen rund um das Betreten von zugefrorenen Seen, Teichen etc. 

Armin Kaltenegger
KfV-Experte Armin Kaltenegger: „Eine Haftung für die Gemeinde kann nur an Wasserflächen entstehen, die sie selbst verwaltet. Erfolgt eine ausdrückliche Freigabe, dann haftet der Freigebende für die Tragfähigkeit des Eises.“

Zugefrorene Seen oder Teiche bieten die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen. Darf ich öffentliche Gewässer nutzen, obwohl sie nicht explizit freigegeben wurden?

An öffentlichen Gewässern besteht der „große Gemeingebrauch“, also das Recht der Bürger zur Nutzung der Wasserfläche (um zu schwimmen, um eiszulaufen etc.) auf eigene Gefahr. Meistens werden Wasserflächen nicht zum Eislaufen freigegeben, sondern von den Sportausübenden einfach auf eigene Gefahr genutzt. Der Eigentümer oder zuständige Verwalter einer Wasserfläche kann diese aber auch ausdrücklich zum Eislaufen freigeben (unter Beachtung einiger Sonderbestimmungen).

Immer wieder kommt es aufgrund der mangelnden Tragfähigkeit von Eisflächen zu Unfällen. Neben der Unfallprävention stellt sich damit auch die Frage: Wer haftet?

Eine Haftung für die Gemeinde kann nur an Wasserflächen entstehen, die sie selbst verwaltet und wo die Verantwortung nicht an Dritte vertraglich übertragen wurde (z.B. Sport- oder Tourismusverband). Erfolgt eine ausdrückliche Freigabe, dann haftet der Freigebende für die Tragfähigkeit des Eises.

Eine Haftung ohne Freigabe kann sich nur dann ergeben, wenn das Gewässer mit Wissen des Eigentümers/Verwalters rege zum Eislaufen benutzt wird, aber die Eisdecke nicht geeignet ist und der Eigentümer/Verwalter kein ausdrückliches Verbot ausspricht.

Schild Eisfläche
Ein Schild reicht nicht

Kann sich eine Gemeinde durch das Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ ihrer Haftung entziehen? 

Das Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ alleine ändert nichts an der Haftung. Zweckmäßiger sind gut sichtbare Eislaufverbote.