Sind im Bereich von Mannschaftssportarten mehr als die Hälfte der nach den Spielberichten einsetzbaren Spieler Profis, liegt ein Profibetrieb vor. Foto: Bilderbox

Profibetrieb muss ausgelagert werden

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 2.3.2015 den Wartungserlass 2015 der Vereinsrichtlinien veröffentlicht, welcher zwingend die Ausgliederung von Profibetrieben vorsieht. Andernfalls verliert der Gesamtverein die steuerliche Gemeinnützigkeit mit allen damit verbundenen abgabenrechtlichen Begünstigungen. Nach Einschätzung der Autoren sind nicht nur Fußballvereine, sondern auch Eishockey-, Handball-, Volleyball-, Basketballvereine und noch weitere davon betroffen.





Der Wartungserlass definiert erstmals den Begriff Profisportler. Ein Sportler ist dann Profi, wenn er mehr als 21.000 Euro in einer Saison für seine sportliche Tätigkeit für den Verein vom Verein oder einem Dritten erhält. Vergütungen, welche der Sportler für andere Funktionen im Verein (z. B. als Jugendtrainer) bezieht, sind nicht zu berücksichtigen.

Profibetrieb und Ausgliederungsmöglichkeiten



Sind im Bereich von Mannschaftssportarten mehr als die Hälfte der nach den Spielberichten einsetzbaren Spieler Profis, liegt ein Profibetrieb vor. Um die steuerliche Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins zu bewahren, muss der Profibetrieb rechtzeitig ausgegliedert werden. Der Wartungserlass sieht als Ausgliederungsvarianten die Bildung eines eigenen Rechnungskreises, die Ausgliederung in einen nicht gemeinnützigen Zweigverein oder die Einbringung des Profibetriebes in eine Kapitalgesellschaft vor.

Anwendungszeitraum



Im Kalenderjahr 2016 ist erstmals zu prüfen, ob ein Profibetrieb vorliegt. In diesem Fall muss die Ausgliederung bis spätestens 1.1.2017 durchgeführt werden.

Körperschaftsteuer



Der Profibetrieb unterliegt künftig unabhängig von der gewählten Ausgliederungsvariante der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Umsatzsteuer



Ebenso unterliegt der ausgegliederte Profibetrieb der Umsatzsteuer, sodass der Profibetrieb künftig für seine Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen verteuern sich daher in der Regel um die Umsatzsteuer. Ebenso unterliegen Werbeleistungen der Umsatzsteuer, die somit für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Sponsoren (z. B. Finanzdienstleister) zum Kostenfaktor wird. Andererseits steht dem Profibetrieb künftig der Vorsteuerabzug zu.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittskarten



Der Profibetrieb unterliegt grundsätzlich mit sämtlichen Leistungen (z. B. Werbeleistungen, Spielertransfers etc) dem Normaltarif von 20 Prozent. Allerdings wird mit dem Steuerreformgesetz 2015/16, auf Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen ein Umsatzsteuersatz von 13 Prozent eingeführt werden. Diese Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Eintrittskarten könnte die Ausgliederung von Profibetrieben wesentlich erleichtern.

Einkommensteuer/Lohnsteuer



Gemeinnützige Sportvereine konnten bisher pauschale Reisekostenentschädigungen in Höhe von monatlich 540 Euro an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer lohnsteuerfrei ausbezahlen, unabhängig davon ob es sich um Profis oder Amateure gehandelt hat. Mit der Ausgliederung entfällt die Möglichkeit der Auszahlung von lohnsteuerfreien Reiseaufwandspauschalen für sämtliche im Profibetrieb beschäftigten Personen.

Werbeabgabe



Gemeinnützige Sportvereine sind bei Sponsorleistungen von der Werbeabgabe befreit, sofern ein Paket aus Werbeleistungen erbracht wird, das sowohl steuerpflichtige (z. B. Bandenwerbung) als auch steuerfreie (z. B. Stadiondurchsagen) Werbeleistungen umfasst. Diese Ausnahme von der Werbeabgabe wird mit dem Wartungserlass 2015 auch auf nicht gemeinnützige ausgegliederte Profibetriebe ausgedehnt (vgl. Rz 758 und 758a VerR).

Zusammenfassung



Werden von Vereinen Vergütungen an Sportler ausbezahlt, ist zu prüfen, ob die Kriterien eines Profibetriebs erfüllt werden und somit unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um nicht sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen zu verlieren. Aufgrund der organisatorischen Strukturen von Vereinen ist eine rechtzeitige Evaluierung der notwendigen Schritte (Einberufung einer Generalversammlung, Information der Mitglieder, Gründung eines Zweigvereins bzw. einer Kapitalgesellschaft etc.) unerlässlich.



Der Beitrag erschien in der NÖ Gemeinde 7/2015.