Handlungsbedarf ist vor allem beim Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
gegeben.
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Baustelle Bildung

Gleich ob in der frühkindlichen Betreuung, im Kindergarten oder in der eigentlichen Bildungseinrichtung Schule – zahlreiche Maßnahmen befinden sich in Umsetzung, manche stehen kurz vor dem Aus. KOMMUNAL hat einen Überblick über die wichtigsten Baustellen.





Obwohl noch Handlungsbedarf vor allem beim Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots gegeben ist, steht jeder weitere Ausbau in infrastruktureller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht vor dem Aus.



Grund hierfür ist, dass Gemeinden, die den Ausbau umzusetzen haben, bislang vom Bund einen Teil der Kosten auf Grundlage einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung (des Bundes mit den Ländern) erhalten haben. Nachdem die Vereinbarung Ende dieses Jahres ausläuft und bislang noch keine Nachfolgeregelung auf dem Tisch liegt, weigern sich Gemeinden zu Recht, weitere Ausbaumaßnahmen zu ergreifen.



Bislang schwieg die Politik zu einer Verlängerung der Vereinbarung und verwies auf die Verhandlungen zur Aufgabenorientierung im Bereich Elementarbildung. Dass eine Einbindung der Mittel für den Ausbau von Seiten des Finanzministeriums abgelehnt wurde und daher der Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen in den Verhandlungen zur Aufgabenorientierung gar nicht Thema ist, wird dabei geflissentlich ignoriert.

Ist der Gratiskindergarten bald Geschichte?



Nicht anders verhält es sich beim halbtägig kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenjahr. Auf Grundlage einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung (des Bundes mit den Ländern) ersetzt der Bund den Gemeinden einen Teil der durch das kostenlose Angebot wegfallenden Elternbeiträge im Ausmaß von jährlich 70 Millionen Euro. Die Vereinbarung endet 2018, eine Nachfolgeregelung ist auch hier nicht in Sicht. Sollte daher eine Mitfinanzierung von Seiten des Bundes nicht mehr gewährt werden, dann wird auch der Gratiskindergarten Geschichte sein. Dass die Politik dennoch ein zweites halbtägig kostenloses und verpflichtendes Kindergartenjahr durchsetzen will, erscheint unter diesen Vorzeichen eher als Ironie.



Hinzu kommt, dass bei einer Betreuungsquote der Vierjährigen von über 95 Prozent (außer Wien) die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines zweiten verpflichtenden Kindergartenjahres durchaus Berechtigung hat.

Absetzbarkeit statt Gratismentalität auf Kosten der Gemeinden



Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es andere Möglichkeiten der Entlastung der Eltern gibt als den Kindergartenbesuch kostenlos anzubieten. So gibt es derzeit bereits die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen, für Eltern mit geringem oder gar keinem Einkommen gibt es darüber hinaus eine soziale Staffelung der Betreuungsbeiträge bzw. Förderungen. Anstatt die Gratismentalität auf Kosten der Gemeinden weiter zu schüren, sollten diese Möglichkeiten weiter ausgebaut werden.



Dass bereits Stimmen laut wurden, die einen verpflichtenden und zugleich kostenlosen Kindergartenbesuch ab dem ersten Lebensjahr fordern, sollte als Warnsignal gedeutet werden. Abgesehen davon, dass das auf eine endgültige Entmündigung der Eltern hinauslaufen würde, wäre die Finanzierbarkeit völlig offen, von einer nachhaltigen ganz zu schweigen.



Ein weiterer Stolperstein auf dem Weg zu einer besseren Betreuung von Kindern verbirgt sich in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen. Seit vielen Jahren finanziert der Bund den infrastrukturellen Ausbau ganztägiger Schulangebote sowie das von Gemeinden bereitzustellende Betreuungspersonal mit. Auf Basis der derzeitigen Vereinbarung gewährt der Bund für infrastrukturelle Maßnahmen einmalig bis zu 55.000 Euro pro neuer Gruppe und für das Betreuungspersonal laufend bis zu 9000 Euro pro Gruppe und Jahr. Ab dem Schuljahr 2019/20 ist damit Schluss, da die Vereinbarung im September 2019 endet.

Ganztägige Schulen - Schwerpunktsetzung auf die verschränkte Form nicht nachvollziehbar



Noch Ende letzten Jahres wurde das sogenannte Bildungsinvestitionsgesetz beschlossen, das bereits Anfang September 2017 in Kraft tritt. Dieses fördert parallel zur Vereinbarung ebenso den Ausbau ganztägiger Schulangebote. Gemeinden können daher bis 2019 entweder aus der Art. 15a B-VG-Vereinbarung oder aus dem Bildungsinvestitionsgesetz Mittel für den Ausbau und für das Personal abholen. Aus dem Bildungsinvestitionsgesetz können bis 2019 bzw. dem Ende der Vereinbarung jedoch nur dann Mittel abgeholt werden, wenn in die verschränkte Form der Tagesbetreuung investiert wird (ganztägige Abwechslung von Unterricht und Betreuung).



Da seit je her eine Gleichberechtigung zur klassischen Nachmittagsbetreuung gefordert und auch zugesagt wurde, ist die Schwerpunktsetzung auf die verschränkte Form nicht nachvollziehbar. Diese ist aufgrund der damit einhergehenden Anwesenheitspflicht und der fehlenden Flexibilität gerade in ländlichen Regionen nicht erwünscht und läuft dem Vereinswesen zuwider.

Abhilfe durch Aufgabenorientierung?



Der Teufel steckt im Detail. Jene Gemeinden aber, die auf Grundlage der Vereinbarung Zuschüsse für das Personal in Höhe von jährlich 9000 Euro pro Gruppe und Jahr erhalten (haben), schauen ab 2019 durch die Finger. Denn das Bildungsinvestitionsgesetz fördert ausschließlich neue Betreuungsplätze und daher auch nur im Zuge des Ausbaus eingesetztes Personal. Darüber hinaus bringt das Bildungsinvestitionsgesetz neben anderen Unwägbarkeiten (Zuschüsse für Personal verringern sich über die Laufzeit; zwingende Frühbetreuung bei Bedarf, Fokus auf verschränkte Form der Tagesbetreuung, komplexe Abwicklung usw.) auch keinerlei Planungssicherheit, da selbiges Gesetz Mittel nur bis zum Jahr 2025 vorsieht. Danach ist endgültig Schluss.



Abhilfe könnte in diesem Zusammenhang die auch im Bereich Pflichtschule vorgesehene Aufgabenorientierung bringen. Bevor jedoch FAG-Mittel nach aufgabenorientierten Verteilungskriterien verteilt werden, müssen vorher die Aufgaben und Kompetenzen geordnet werden.



Die derzeitige Zersplitterung in den Zuständigkeiten vor allem im Personalbereich an ganztägigen Schulen ist nicht weiter hinnehmbar, gleiches gilt für die zahllosen Transferzahlungen im Personalbereich, die kreuz und quer erfolgen (Lehrer werden vom Land angestellt, aber letzten Endes vom Bund gezahlt, Betreuungspersonal haben die Schulerhalter bereitzustellen und zu finanzieren, diese erhalten jedoch vom Bund und teils auch von Ländern Ko-Finanzierungen.

Schulpersonal in eine Hand



Zukünftig soll auch Administrativpersonal an Pflichtschulen (Schulclustern) eingesetzt werden, dieses zahlt zwar laut Bildungsreformgesetz 2017 letzten Endes der Bund, wer aber das Personal anstellt und wie die Finanzierungsflüsse laufen, ist nach wie vor völlig unklar.



Notwendig wird es daher sein, das gesamte administrative und pädagogische Personal einer Schule (Administrativ-, Betreuungs- und Lehrpersonal) in eine Hand zu geben (Dienstgeber entweder Bund oder Länder). Und um den zahllosen Transferzahlungen endlich ein Ende zu bereiten, muss am Ende eines Tages die Finanzierung aus einer Hand erfolgen.



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Schularztsystem ist reformbedürftig



Eine weitere Baustelle ist im Bereich Schulgesundheit auszumachen. Kaum jemand hegt mehr einen Zweifel daran, dass das Schularztsystem in Österreich, dessen Organisation und Strukturen veraltet, ineffizient und in Wahrheit unbrauchbar sind. Richtig ist es daher, dass im Rahmen des FAG festgelegt wurde, die Schulgesundheit einem umfassenden „Spending Review“ (Evaluierung) zu unterziehen.



Im Rahmen dieser Evaluierung werden intensive Überlegungen notwendig sein, wie die Schulgesundheit bzw. die Gesundheit der schulbesuchenden Jugend künftig administriert wird und wer welche Aufgaben wahrzunehmen hat.



So ist kritisch zu hinterfragen, weswegen nach wie vor jede Schule für die einmal im Jahr stattfindende schulärztliche Untersuchung erforderliche Ausstattung zu sorgen hat. Überhaupt erscheint es nicht mehr zeitgemäß, dass schulärztliche Untersuchungen in Zeiten erhöhter Mobilität, Flexibilität und Internetkommunikation an Schulen stattfinden. Es gäbe da durchaus auch andere Organisationsformen.



Vorstellbar wäre, dass nicht mehr der Arzt in die Schule kommt, sondern die Schüler etwa im Rahmen von schulischen Gesundheitstagen zum Arzt kommen. Zentrale Anlaufstelle sollte daher zukünftig eine Arztpraxis und nicht die Schule (bzw. das „Schularztkammerl“) sein.

Mutter-Kind-Pass bis zum Ende der Schulpflicht



Alternativ wäre anzudenken, den sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten bewährten (und zukünftig auch in digitaler Form erhältlichen) Mutter-Kind-Pass bis zum Ende der Schulpflicht oder gar bis zum Ende der Ausbildungspflicht zu erweitern.



Im erweiterten Mutter-Kind-Pass könnten jährliche „Vorsorgeuntersuchungen“ nach dem Vorbild für Erwachsene einschließlich einer Untersuchung des Entwicklungsstands speziell für die schulbesuchende Jugend vorgesehen werden – die klassische Schularztuntersuchung, die ohnedies keinen Mehrwert bringt, wäre damit Geschichte und würde durch ein effizientes System ersetzt werden.



Damit die Untersuchungen auch tatsächlich vorgenommen werden, müsste man – wie dies derzeit bereits bei den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der Fall ist – monetäre Anreize schaffen. So sind zwar die ersten Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht verpflichtend, wer diese aber verweigert, verliert das Kinderbetreuungsgeld. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass alle die „verpflichtenden“ Untersuchungen durchführen lassen.



Ähnliche Anreize könnte man beim erweiterten Mutter-Kind-Pass in Verbindung mit der Familienbeihilfe schaffen. Das System des erweiterten Mutter-Kind-Passes brächte auch weitere Vorteile: Zum einen würde es wieder mehr die Eltern in die Pflicht nehmen, zum anderen würden die Untersuchungen beim vertrauten Haus-, Kinder- oder Frauenarzt erfolgen und nicht – wie dies immer wieder von Schülerinnen und Schülern unangenehm empfunden wird – von einem Arzt, den man allenfalls nur einmal im Jahr zu Gesicht bekommt. Hinzu kommt, dass der erweiterte Mutter-Kind-Pass als ein Gesundheitsbegleitdokument bis zur Volljährigkeit zu sehen wäre, der eine durchgehende Dokumentation des Gesundheitszustandes ermöglicht (aber auch etwa als Impfpass fungieren würde).