Walter Leiss vom GB
Walter Leiss: "Die Höhe der Familienbeihilfe muss für alle Kinder gleich sein. Warum gilt das nicht auch für andere Bereiche, wie zum Beispiel die Entsenderichtlinie?

Nicht nur jedes Kind muss gleich viel wert sein

Die Änderung der Familienbeihilfe geht davon aus, dass der Aufwand für die Betreuung der Kinder altersabhängig, daher in unterschiedlicher Höhe je nach Alter, aber auch - und das ist neu – davon abhängt, wo die Kinder leben bzw. betreut werden.

Welcher monetäre Aufwand mit der Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder verbunden ist, ist somit auch maßgeblich für die Höhe der Familienbeihilfe, die als teilweise Unterstützung zur Tragung der Unterhaltslasten konzipiert ist. Die Differenzierung erfolgt nicht innerhalb Österreichs, aber zwischen jenen Kindern, die in Österreich und im Ausland leben. So sind in einigen Ländern die Kosten der Betreuung höher, in anderen Ländern niedriger. Und dort, wo sie höher sind, wird die Familienbeihilfe z. B. auch für Anspruchsberechtigte, deren Kinder im Ausland leben, erhöht, und dort, wo sie niedriger sind, entsprechend einem Index reduziert.

Eine an sich nachvollziehbare Argumentation. Nun gibt es dagegen im Inland und auf europäischer Ebene Bedenken. Der Fall wird an den Europäischen Gerichtshof herangetragen. Von anderen Staaten, aber auch von einigen Parteien in Österreich. Wie die Entscheidung ausgeht, werden wir später erfahren.

Auf die sicherlich differenziert und schwierig zu beurteilende Rechtslage möchte ich im Detail gar nicht eingehen, sondern eher die grundsätzliche Frage aufwerfen, warum ähnlich gelagerte Sachverhalte oft so unterschiedlich behandelt werden.

Wenn man der Argumentation folgt, dass die Höhe der Familienbeihilfe für alle Kinder gleich sein müsse, also unabhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land, somit unabhängig vom Aufwand, der durch Unterhaltskosten entsteht, so stellt sich die berechtigte Frage, warum das nicht auch für andere Bereiche gelten soll.

"Lohndumping" ist anderswo ein Wettbewerbsvorteil

Bei der Entsenderichtlinie wehrten sich die „Billiglohnländer“ vehement dagegen, dass Arbeitnehmer, die aus Drittstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Aufträge in anderen Staaten ausführen, auch die gleichen Tariflöhne erhalten sollten, wie die Arbeitnehmer im Gastland. Was im Gastland als Lohndumping gesehen wird, ist für die Firmen im entsendenden Staat ein Wettbewerbsvorteil. Gegen eine Differenzierung bei den Löhnen hatten diese Staaten somit nichts einzuwenden.

Ähnliche Überlegungen, auch wenn in einem anderen Zusammenhang, wurden auch in der Schweiz angestellt.

Beispiel Bindung des Franken an den Euro

Als im Jahr 2012 die Bindung des Schweizer Franken an den Euro aufgehoben wurde und der Schweizer Franken um 15 Prozent an Wert gegenüber dem Euro zulegte, gingen Arbeitgeber daran, die Löhne für Grenzgänger (Arbeitnehmer in der Schweiz mit Wohnsitz im Ausland) in Euro auszubezahlen. Andernfalls hätten die Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland eine Gehaltserhöhung von 15 Prozent über Nacht erhalten.

Für Arbeitnehmer die dies nicht akzeptierten, drohte eine Änderungskündigung. Zwar bedeutete dies keinen Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer im Wohnsitzland, aber eine Ungleichbehandlung gegenüber den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern.

Jedenfalls steckt hier das Argument dahinter, dass der Arbeitnehmer durch die Auszahlung in Euro ja nicht schlechtergestellt wird. Er profitiert bloß nicht von der Änderung der Wechselkurse.

Ich wage zu bezweifeln ob diese Vorgangsweise auch dann ergriffen worden wäre, wenn sich der Wert des Euro gegenüber dem Schweizer Franken erhöht hätte, aber das soll hier nicht weiter erörtert werden. 

"Jeder muss gleich viel wert sein" - auch beim Finanzausgleich?

Wir sind aber beständig mit Argumenten konfrontiert, die begründen, dass mehr Aufwand, sprich höhere Kosten, mehr Mittel erfordern.

Die Diskussion um die Mindestsicherung zeigt, dass seitens einiger Länder eine bundesweit einheitliche Höhe der Mindestsicherung abgelehnt wird. Die Lebenshaltungskosten seien doch länderweise unterschiedlich, und dies müsse berücksichtigt werden. Also aufwandsbezogene Unterstützung.

Im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen wurde intensiv der aufgabenorientierte Finanzausgleich diskutiert. Wer mehr leistet, also einen höheren Aufwand hat, müsse mehr Mittel erhalten. Also differenzierte Verteilung der Mittel.

Ja selbst der abgestufte Bevölkerungsschlüssel für die Verteilung der Ertragsanteile wird doch damit zu rechtfertigen versucht, dass die größeren Städte mehr Aufwand haben oder mehrere Leistungen erbringen und daher auch mehr Mittel benötigen. Der im Finanzausgleich vorgebrachten Forderung „jeder ist gleich viel wert“ wurde wenig Gehör geschenkt. Hier wird daher nach wie vor differenziert und daran festgehalten, dass die Gemeinden für ihre Bürger Ertragsanteile in unterschiedlicher Höhe erhalten: Die großen Städte Ertragsanteile in fast doppelter Höhe pro Bürger der kleinen Gemeinden.

Von all denen, die im Inland diese differenzierte Gestaltung der Familienbeihilfe so heftig kritisieren, würde ich mir erwarten, dass sie bei den nächsten FAG-Verhandlungen auch die Position vertreten, dass zumindest die Gemeinden für ihre Bürger Ertragsanteile in gleicher Höhe pro Bürger erhalten. Was für die Eltern bei der Familienbeihilfe gilt, muss für die Gemeinden bei der Verteilung der Ertragsanteile gelten. Für jeden Bürger, egal ob er in einer großen Stadt oder in einer kleinen Gemeinde lebt, soll derselbe Anteil aus den vom Bund erhobenen Steuer-einnahmen zur Verfügung stehen. Man darf gespannt sein, wie die Positionen dann aussehen werden.