
Betroffen von den neuen Bestimmungen sind Rattengifte, die antikoagulante Wirkstoffe enthalten. Dies sind Produkte mit den Wirkstoffen Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorophacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon oder Flocoumafen.
© Artem - stock.adobe.com
Neue Bestimmungen zur Verwendung von Rattengiften
Rodentizide, umgangssprachlich „Rattengifte“, sind Biozidprodukte, die zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen notwendig sind1. Allerdings ist der Einsatz von Rattengiften auch mit erheblichen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verbunden.
von Susanne Rose und Reinhild Pürgy
In den Rattengiftködern hauptsächlich verwendete Wirkstoffe sind die hochwirksamen Antikoagulanzien. Ihre Wirkung besteht in der Hemmung der Blutgerinnung (Koagulanz). Tiere, die die Köder fressen, verbluten innerlich. Jedoch sind diese Wirkstoffe nicht nur giftig (toxisch) – in die Umwelt freigesetzt, sind sie dort ausgesprochen langlebig und nur schwer abbaubar (persistent). Sie können sich zudem in der Umwelt anreichern. Weiters besteht immer das Risiko der Vergiftung von Nichtziel-Tieren, z.B. Hamster, die die Köder direkt aufnehmen, oder Katzen, Greifvögel etc., die bereits vergiftete Tiere fressen. Raubtiere, wenn sie sich von vergifteten Nagern ernähren, reichern die Stoffe in ihrem Körper immer weiter an (bioakkumulieren), was ebenso zu Beeinträchtigungen führen kann.
Alles zusammen ergibt die sehr problematische Eigenschaft sogenannter PBT-Stoffe. Auch gelten diese Wirkstoffe für die menschliche Gesundheit bereits in geringer Konzentration unter anderem als fortpflanzungsschädigend.
Die erste österreichischen Fallstudie zu rodentiziden Wirkstoffen in der Umwelt (UBA, 2020) hat gezeigt, dass in Greifvögeln und Füchsen bzw. Fischen antikoagulante Wirkstoffe, teils in hohen Konzentrationen, nachweisbar waren. Rattengifte mit antikoagulanten Wirkstoffen sind damit hochwirksam, aber ebenso problematisch für die Gesundheit von Mensch und Umwelt, weshalb ihr Einsatz besonderer Sorgfalt und Vorsicht bedarf.
Keine Abgabe an Nicht-Sachkundige
Rattengifte kommen grundsätzlich nur streng geregelt auf den Markt. Bei der Zulassung der Produkte (Köder) werden von den Behörden Risikomanagementmaßnahmen (RMMs) vorgeschrieben, um einen sicheren Einsatz zu gewährleisten. Sie werden spezifisch für jedes Produkt festgelegt und sind am Etikett oder in der Gebrauchsanweisung zu finden. Diese Auflagen zur Verwendung eines Produktes müssen stets beachtet werden.

Die kontinuierliche Verbesserung der Risikomanagementmaßnahmen soll die Risiken weiter verringern. Ein Ansatzpunkt ist, gemeinsam dafür zu sorgen, dass die Verwendung dieser Produkte mit dem nötigen Wissen – also „sachkundig“ – erfolgt und nichtsachkundige Personen sie künftig weder erwerben noch verwenden dürfen. Erst die richtige, bescheidkonforme Verwendung dieser Produkte im Zuge einer integrierten Schädlingsbekämpfung garantiert zudem Wirksamkeit und Erfolg einer Bekämpfung. In diesem Sinn wirken die vom Landwirtschaftsministerium (BMLUK) veröffentlichte Leitlinie zu Rodentizidprodukten mit antikoagulanten Wirkstoffen und die Rodentizidsachkundeverordnung.
Die Neuerungen
In einer Sachkundeschulung wird unter anderem vermittelt, wie mit vorbeugenden Maßnahmen Ratten- und Mäusebefälle einfach und effektiv vermieden werden können, wie mit Problemen bei der Bekämpfung umgegangen werden kann, wie Haus- und Wildtiere und wie die Gesundheit der Verwender geschützt wird.
Auch auf Gemeinden kommen mit Inkrafttreten der Rodentizidsachkundeverordnung und der Leitlinie Änderungen zu. Die Neuerungen sind zusammengefasst:
- Die Rodentizidsachkundeverordnung, BGBl. II Nr. 246/2024, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- Die Leitlinie zu Rodentizidprodukten mit antikoagulanten Wirkstoffen tritt (mit Einbeziehung der Abverkaufsfrist von drei Monaten) mit 1. April 2026 in Kraft.
- Betroffen von den neuen Bestimmungen sind Rattengifte, die antikoagulante Wirkstoffe enthalten. Dies sind Produkte mit den Wirkstoffen Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorophacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon oder Flocoumafen.
- Ab 1. Jänner 2026 dürfen Produkte, die für berufsmäßige Verwender zugelassen sind, online und vor Ort nur noch gegen Vorlage eines Sachkundenachweises (Nachweis über erfolgreiche Absolvierung der Sachkundeschulung) an diese abgegeben werden.
- Gemeindemitarbeiter:innen müssen also einen Sachkundenachweis besitzen, wenn sie Rattengifte (weiter) verwenden wollen. Auf der BMLUK-Website steht, welche Stellen diese Kurse anbieten.
- Berufsmäßige Verwender mit Sachkunde dürfen gegen Vorlage eines Sachkundenachweises die entsprechenden Produkte beziehen und dürfen weiters:
» Bestimmte Köderarten erwerben und diese (in Köderstationen!) ausbringen
» Mäuse in und um Gebäude bekämpfen
» Ratten in Innenräumen, in/um Gebäude und auf bestimmten freien Flächen (z. B. gewerblich oder industriell genutzten Flächen, im Umfeld von Gebäuden/Verkehrsinfrastrukturanlagen, Park- und Sportanlagen, Gräben, Dämme, Uferböschungen) bekämpfen
» Ratten im Kanal und auf Mülldeponien bekämpfen - Ab 1. Jänner 2026 müssen grundsätzlich für die Beköderung im Kanal Köderboxen verwendet werden, die den Kontakt mit (Ab-)Wasser verhindern. Das freie Einhängen von Ködern in den Kanal ist dann nicht mehr erlaubt. Die vorgeschriebenen Kontrollintervalle müssen eingehalten werden.
- Ab 1. Juli 2026 müssen auch (eventuell beauftragte) Schädlingsbekämpfer Köderboxen in der Kanalisation verwenden.
Zusammenfassend:
Ab 1. Jänner 2026 treten bezüglich der Verwendung von Rattengift mit antikoagulanten Wirkstoffen neue Bestimmungen in Kraft, die auch Gemeinden betreffen und Planung erfordern:
- Rechtzeitig Sachkundeschulungen von Mitarbeiter:innen, die Rattengifte selbst auslegen, einplanen
- Budgetieren und Anschaffung von Köderboxen für die Kanalbeköderung (ab 1. Juli 2026 verpflichtend) bzw. Budgetieren von Mehrkosten für beauftragte Schädlingsbekämpfer
- Aufbrauchen lagernder Köder
Die neuen Bestimmungen dienen der Verbesserung von Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Rattenbekämpfung.
Weitere Informationen finden Sie auf Biozide.at
Die Neuerungen kurz zusammengefasst:
Die Rodentizidsachkundeverordnung, BGBl. II Nr. 246/2024, tritt mit 1.1.2026 in Kraft.
Die Leitlinie zu Rodentizidprodukten mit antikoagulanten Wirkstoffen tritt mit 1.4.2026 in Kraft.
Betroffen von den neuen Bestimmungen sind Rattengifte, die antikoagulante Wirkstoffe enthalten.
Ab 1.1.2026 dürfen Produkte, die für berufsmäßige Verwender zugelassen sind, online und vor Ort nur noch gegen Vorlage eines Sachkundenachweises an diese abgegeben werden.
Gemeindemitarbeiter:innen müssen einen Sachkundenachweis besitzen, wenn sie Rattengifte (weiter) verwenden wollen.
Berufsmäßige Verwender mit Sachkunde dürfen gegen Vorlage eines Sachkundenachweises die entsprechenden Produkte beziehen.
Ab 1.1.2026 müssen grundsätzlich für die Beköderung im Kanal Köderboxen verwendet werden, die den Kontakt mit (Ab-)Wasser verhindern. Das freie Einhängen von Ködern in den Kanal ist dann nicht mehr erlaubt. Die vorgeschriebenen Kontrollintervalle müssen eingehalten werden.
Ab 1.7.2026 müssen auch Schädlingsbekämpfer Köderboxen in der Kanalisation verwenden.
Die Autorinnen
Susanne Rose und Reinhild Pürgy sind Fachexpertinnen in der Abteilung Chemiepolitik und Biozide im BMLUK (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft). Sie befassen sich mit der nachhaltigen Verwendung von Bioziden.