Nicht nur Gemüse oder sonstige lokale, regionale bäuerliche Erzeugnisse sollten auf den Wochenmärkten angeboten werden. Auch Küchengeräte, Kleidung, Schuhe – was man halt so zum Leben braucht und nicht mehr im Ort zu bekommen ist.
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Nahversorgung
Wenn der Greißler nicht mehr kommt, muss der Markt kommen
389 Gemeinden ohne Nahversorger, 411.000 Betroffene – und in den Kleinstgemeinden ist der Greißler längst die Ausnahme. Die übliche Antwort ist der unbemannte Container-Shop. Doch das rechtliche Werkzeug für eine zweite, sozial tragfähigere Lösung liegt längst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden: die Marktrechtsverordnung nach der Gewerbeordnung. Was ein regelmäßiger Wochenmarkt mit regionalen Produzenten leisten kann, was Automatenshops nicht ersetzt und wie beides zusammenspielt.
Der Greißler ist tot. Das war lange die bequeme Diagnose, mit der sich Gemeinden aus der Verantwortung „stahlen“, ein Strukturwandel, dem man nicht beikommt, eine Marktlogik, die man höchstens beklagen kann. 389 österreichische Gemeinden haben mittlerweile keinen einzigen Lebensmitteleinzelhändler mehr im Ortsgebiet, 18 Prozent aller Kommunen. 411.000 Menschen leben ohne Nahversorger um die Ecke. Bei den ganz kleinen Gemeinden unter 500 Einwohnern sind es bereits 69 Prozent ohne LEH-Standort, bei jenen unter 1.000 Einwohnern 43 Prozent. Das Burgenland führt diese unrühmliche Statistik mit 30 Prozent an, gefolgt von Tirol und Oberösterreich mit je 22 Prozent.
Die betriebswirtschaftliche Logik dahinter ist unbestechlich: Ein Vollsortimenter braucht rund 400 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein Einzugsgebiet von mindestens 1.500 Einwohnern, um sich zu rechnen. Fehlt das Einwohnerpotenzial, schließt nicht nur der bestehende Standort irgendwann, es findet sich auch kein Nachfolger. Das ist kein Marktversagen, das ist Marktlogik. Und gleichzeitig altert das Land: Schon 2030 wird laut Statistik Austria jede vierte Person in Österreich älter als 65 Jahre sein, gerade in den kleinen Gemeinden, in denen die Nahversorgung bereits heute am stärksten ausdünnt. Wer nicht mehr mobil ist, braucht den Einkauf im Ort, nicht den Supermarkt zwanzig Autominuten entfernt.
Zwei Wege, ein Ziel
Gegen diese Logik helfen derzeit vor allem zwei Strategien, und beide sind in österreichischen Gemeinden bereits erprobt. Die erste ist der unbemannte, meist automatisierte Dorfladen: ein Container oder Bahnhofsgebäude mit Selbstbedienung, Scankasse und Bankomatzahlung, rund um die Uhr geöffnet.
In Krispl-Gaißau im Salzburger Umland ersetzt ein solcher Container-Shop seit Jahren den fehlenden Nahversorger, in Schwendt in Tirol hat die Gemeinde nach dem Zusperren des letzten Supermarkts kurzerhand selbst das Ruder übernommen und betreibt den Dorfladen in Eigenregie.
Auch in Neidling in Niederösterreich entstand ein Selbstbedienungsmarktplatz, nachdem die Ansiedlung eines klassischen Geschäfts gescheitert war. Diese Modelle (und hier sind nur drei genannt, aber es gibt viele Beispiele) sind wichtige Vehikel zur Linderung des Nahversorgerproblems, mehr aber auch nicht: Sie ersetzen Fläche und Warenverfügbarkeit, nicht aber das persönliche Gespräch an der Kassa, die Beratung oder den sozialen Treffpunkt, den ein Laden mit Personal bietet. Für ältere Menschen ohne Bankomatkarte oder Smartphone bleiben sie zudem eine Hürde.
Die zweite Strategie wird in der öffentlichen Debatte deutlich seltener mitgedacht, obwohl sie rechtlich genauso einfach zugänglich ist: der regelmäßige Wochenmarkt mit regionalen Produzenten. Anders als der Automatenshop bringt er nicht nur Waren, sondern auch Menschen zusammen, Landwirte, Direktvermarkter, kleine Gewerbebetriebe und Kund:innen, an einem fixen Ort und zu einer fixen Zeit.
Ein Blick nach Italien und Spanien oder auch auf den Balkan zeigt, wie selbstverständlich das dort funktioniert: Der „Mercato settimanale“ ist keine Folklore, sondern tragende Säule der Nahversorgung, auch und vor allem in Orten, die für einen fixen Supermarktstandort zu klein sind. Was in Rom oder Neapel, Siena oder Lucca Alltag ist, kann in der Buckligen Welt oder im Waldviertel ebenso funktionieren, wenn die Gemeinde es organisiert.
Was Gemeinden rechtlich dürfen
Und hier beginnt die eigentlich gute Nachricht: Österreichs Gemeinden müssen auf niemanden warten. Die Gewerbeordnung gibt ihnen das Instrument bereits in die Hand.
Diese Zuständigkeit ist allerdings kein Freibrief. Nach § 289 Abs. 1 GewO ist die Verordnung nur zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und weder die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit noch der Straßenverkehr beeinträchtigt werden und – das ist der eigentlich interessante Punkt – wenn die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden nicht wesentlich ungünstig beeinflusst wird.
Dieses letzte Kriterium klingt nach einer Hürde, ist für Gemeinden mit Nahversorgungslücke aber ein Freund und kein Feind: Wo ohnehin niemand mehr da ist, den ein neuer Markt verdrängen könnte, läuft der Schutzzweck der Bestimmung schlicht ins Leere. Der Gesetzgeber wollte etablierte Greißler vor Konkurrenz schützen, nicht verhindern, dass eine Gemeinde ohne Greißler sich selbst hilft. Die Bedarfsprüfung selbst ist in diesen Fällen ebenfalls keine große Hürde, ein fehlender Nahversorger ist der klarste Bedarfsnachweis, den es gibt.
Nach § 286 GewO 1994 darf ein Markt ausschließlich aufgrund einer Verordnung der Gemeinde stattfinden, in der er abgehalten werden soll. Diese Marktrechtsverordnung ist die rechtliche Basis für den klassischen Jahres-, Monats- oder Wochenmarkt, jene regelmäßige, dauerhafte Form, die für eine echte Nahversorgungsfunktion überhaupt erst relevant wird.
Ergänzend braucht es eine Marktordnung, in der Standplatzvergabe, Markttage, Marktzeiten sowie Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs festgelegt werden. Beides beschließt die Gemeinde selbst, im eigenen Wirkungsbereich, ohne Umweg über Land oder Bund.
Entscheidend für die Idee der regionalen Nahversorgung: Bauernmärkte, auf denen Land- und Forstwirte ausschließlich Erzeugnisse aus eigener Produktion feilbieten, fallen gar nicht unter die Gewerbeordnung. Sie brauchen weder Verordnung noch Bewilligung. Eine Gemeinde kann also mit einem reinen Bauernmarkt starten, ohne jede Bürokratie, und ihn erst bei Bedarf um eine gewerbebehördlich abgesicherte Marktrechtsverordnung erweitern, sobald auch Bäcker, Fleischhauer, Gastronomiebetriebe oder andere Gewerbetreibende mit entsprechender Berechtigung mitwirken sollen. Genau diese Anbindung an lokale Produzenten und Nahversorgungsbetriebe ist der eigentliche Mehrwert gegenüber dem reinen Automatenshop: Sie hält Wertschöpfung in der Region und stärkt bestehende Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe, statt nur eine Verkaufsfläche technisch zu ersetzen.
Vom regelmäßigen Markt zu unterscheiden ist der sogenannte Gelegenheitsmarkt oder Quasimarkt, eine marktähnliche Veranstaltung aus besonderem Anlass, etwa Kirtag oder Adventmarkt. Dafür genügt eine einfache Bewilligung der Gemeinde, keine Verordnung. Für eine strukturelle Nahversorgungslösung mit fixem Rhythmus ist das allerdings der falsche Weg, hier braucht es die dauerhafte Verordnungslösung. Und natürlich die Absprache mit den Nachbargemeinden, wer wann „seinen“ Markt abhält – wenig Sinn hat es, in zwei Nachbargemeinden zeitgleich die Standln aufzubauen.
Wichtig für die Praxis
Die Organisation und Durchführung kann die Gemeinde auch an Dritte delegieren, etwa an einen Gewerbetreibenden mit entsprechender Berechtigung im Eventmanagement. Die politische Verantwortung und die rechtliche Grundlage bleiben trotzdem bei der Gemeinde.
Wer an Sonn- oder Feiertagen einen Markt abhalten will, muss zusätzlich das Öffnungszeitenrecht und das Arbeitsruhegesetz im Blick behalten, die Marktzeiten der Verordnung entbinden davon nicht automatisch. Und wer ohne gültige Verordnung oder Bewilligung agiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe nach § 287 in Verbindung mit § 368 GewO. Sauberkeit im Verfahren zahlt sich aus, auch weil sie im Streitfall vor der Bezirkshauptmannschaft schützt.
Kein Entweder – Oder
Ein Wochenmarkt ersetzt keinen Vollsortimenter mit Kühlregal und durchgehenden Öffnungszeiten und ein Automatenshop ersetzt kein persönliches Gespräch am Marktstand. Beide Lösungen schließen einander aber nicht aus, sie ergänzen sich: der 24/7-Shop für den täglichen Bedarf, der Markt als sozialer Fixpunkt mit regionalen Produzenten, an dem eine Gemeinde einmal in der Woche oder alle zwei Wochen wieder zu einem Treffpunkt wird.
Die Instrumente dafür liegen längst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, verfassungsrechtlich abgesichert und unabhängig vom Namen auf dem Ortsschild. Es braucht keine neue Förderschiene, keinen Beschluss aus Wien, Linz oder Innsbruck oder sonst woher, keine externe Initiative, sondern lediglich den Nachweis dessen, was in vielen dieser Gemeinden ohnehin niemand bestreiten kann: dass ein Bedarf besteht.
Wo der letzte Nahversorger schon vor Jahren zugesperrt hat, ist die Bedarfsprüfung nach § 289 GewO keine bürokratische Hürde, sondern eine Formsache. Föderalismus und Gemeindeautonomie zeigen sich selten so konkret wie hier: Die Gemeinde weist den Bedarf nach, die Gemeinde verordnet, die Gemeinde profitiert. Wer auf die Rückkehr des Greißlers wartet, wartet vergeblich. Wer den Bedarf beim Namen nennt und selbst organisiert, muss nicht warten.
Muss man nicht „Marktgemeinde“ sein, um einen Markt abhalten zu dürfen?
Nein – jede Gemeinde ist befugt, unabhängig vom Titel. „Marktgemeinde“ ist in Österreich, wie „Stadtgemeinde“ auch, eine rein repräsentative Bezeichnung. Sie geht historisch auf verliehene Markt- bzw. Stadtrechte zurück (vielerorts noch aus der Zeit vor der Gemeindereform 1849), hat heute aber keine eigenständige rechtliche Funktion mehr. Der Titel wird von der Landesregierung verliehen, meist auf Antrag der Gemeinde, und bringt keine zusätzlichen Kompetenzen mit sich, auch nicht das Recht, Märkte abzuhalten.
Die rechtliche Grundlage für das Abhalten von Märkten ist ausschließlich § 286 GewO 1994, und der spricht durchgängig nur von „der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll“ – ohne jede Einschränkung auf Gemeinden mit einem bestimmten Namenszusatz. Auch die Muster-Marktordnungen selbst formulieren das entsprechend offen („Verordnung der Gemeinde – Marktgemeinde, Stadt, …“), was zeigt, dass der Verordnungsgeber schlicht „die Gemeinde“ ist, gleich ob Landgemeinde, Marktgemeinde oder Stadtgemeinde.
Kurz: Eine Gemeinde mit 900 Einwohnern ohne jeden historischen Marktgemeinde-Titel kann morgen eine Marktrechtsverordnung beschließen und übermorgen den ersten Standplatz vergeben. Das „Markt“ im Namen ist Folklore, keine Voraussetzung.